§ 41 Elftes Buch Sozialgesetzbuch
Tagespflege und Nachtpflege
(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die teilstationäre Pflege umfaßt auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege oder der Nachtpflege und zurück.
(2) Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen der Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen der teilstationären Pflege einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Der Anspruch auf teilstationäre Pflege umfasst je Kalendermonat
- für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 einen Gesamtwert bis zu 721 Euro,
- für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 einen Gesamtwert bis zu 1 357 Euro,
- für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 einen Gesamtwert bis zu 1 685 Euro,
- für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 einen Gesamtwert bis zu 2 085 Euro.
(3) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können teilstationäre Tages- und Nachtpflege zusätzlich zu ambulanten Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder der Kombinationsleistung nach § 38 in Anspruch nehmen, ohne dass eine Anrechnung auf diese Ansprüche erfolgt.
(4) bis (7) (weggefallen)
Hinweis: Die in Absatz 2 genannten Leistungsbeträge gelten ab dem 01.01.2025. vgl. Bek. v. 14.11.2024 BAnz AT 12.12.2024 B7.
Typ: Gesetz
Paragraph: § 41 SGB XI
Rechtsgebiet: Deutschland
Bereich: Soziale Pflegeversicherung
Weitere Informationen
Die teilstationäre Pflege, welche die Soziale Pflegeversicherung leisten kann, umfasst die Tagespflege und Nachtpflege. Sie richtet sich an Pflegebedürftige, die zu Hause versorgt werden, aber ergänzend in einer Pflegeeinrichtung betreut werden müssen. Diese Leistung ist in § 41 SGB XI gesetzlich geregelt.
Bei der Tagespflege verbringen Pflegebedürftige den Tag in einer Pflegeeinrichtung und kehren abends nach Hause zurück. Bei der Nachtpflege sind die Pflegebedürftigen nur nachts in einer teilstationären Pflegeeinrichtung; sinnvoll ist die Nachtpflege für Menschen mit erhöhtem nächtlichem Pflegebedarf oder zur Entlastung von Angehörigen.
Die teilstationären Pflegeeinrichtungen übernehmen die Betreuung, die pflegerische Maßnahmen und ggf. therapeutische Angebote.
Weitere Informationen zur Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGB XI unter: Teilstationäre Pflege »
