§ 38 SGB XI | Kombination von Geldleistung und Sachleistung

§ 38 Elftes Buch Sozialgesetzbuch

Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung)

Nimmt der Pflegebedürftige die ihm nach § 36 Absatz 3 zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld im Sinne des § 37. Das Pflegegeld wird um den Vomhundertsatz vermindert, in dem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch genommen hat. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen will, ist der Pflegebedürftige für die Dauer von sechs Monaten gebunden. Anteiliges Pflegegeld wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 für bis zu acht Wochen und während einer Verhinderungspflege nach § 39 für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der vor Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege geleisteten Höhe fortgewährt. Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (§ 43a) haben Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.

Typ: Gesetz
Paragraph: § 38 SGB XI
Rechtsgebiet: Deutschland
Bereich: Soziale Pflegeversicherung

Weitere Informationen

Die Kombinationsleistung in der Pflegeversicherung ist eine Kombination aus Pflegesachleistungen und Pflegegeld für Pflegebedürftige, die sowohl professionelle Pflegedienste als auch die Unterstützung durch Angehörige oder andere nicht-professionelle (ehrenamtliche) Pflegepersonen in Anspruch nehmen möchten.

Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 können sowohl Pflegesachleistungen (z. B. durch einen ambulanten Pflegedienst) als auch Pflegegeld (für die häusliche Pflege durch Angehörige) nutzen. Wird die Pflegesachleistungen anteilig in Anspruch genommen und der mögliche Leistungsbetrag der Sachleistung damit nur anteilig ausgeschöpft, besteht noch ein Anspruch auf ein anteiliges Pflegegeld.

Weitere Informationen unter: Kombinationsleistung »

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