§ 3 SGB XI | Vorrang der häuslichen Pflege

§ 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch

Vorrang der häuslichen Pflege

Die Pflegeversicherung soll mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können. Leistungen der teilstationären Pflege und der Kurzzeitpflege gehen den Leistungen der vollstationären Pflege vor.

Typ: Gesetz
Paragraph: § 3 SGB XI
Rechtsgebiet: Deutschland
Bereich: Soziale Pflegeversicherung

Weitere Informationen

Ambulante Pflegeleistungen haben grundsätzlich Vorrang vor stationären Pflegeleistungen. Dieses Prinzip nennt sich „ambulant vor stationär“ und ist im Elften Buch Sozialgesetzbuch (§ 3 SGB XI) verankert.

Dass in der Sozialen Pflegeversicherung „ambulant vor stationär“ gilt hängt damit zusammen, dass Pflegebedürftige möglichst lange in ihrem gewohnten häuslichem Umfeld bleiben können. Zudem ist die ambulante Pflege im Regelfall günstiger als die stationäre Pflege. Darüber hinaus sollen die stationären Einrichtungen entlastet werden, da die stationäre Pflegeplätze begrenzt sind.

Weitere Informationen zum Vorrang der häuslichen Pflege (ambulant vor stationär) unter: Vorrang der häuslichen Pflege »

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