§ 30 Elftes Buch Sozialgesetzbuch
(1) Die im Vierten Kapitel dieses Buches benannten, ab 1. Januar 2024 geltenden Beträge für die Leistungen der Pflegeversicherung steigen zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent und zum 1. Januar 2028 in Höhe des kumulierten Anstiegs der Kerninflationsrate in den letzten drei Kalenderjahren, für die zum Zeitpunkt der Erhöhung die entsprechenden Daten vorliegen, nicht jedoch stärker als der Anstieg der Bruttolohn- und Gehaltssumme je abhängig beschäftigten Arbeitnehmer im selben Zeitraum.
(2) Die neuen Beträge für die Leistungen der Pflegeversicherung werden vom Bundesministerium für Gesundheit jeweils im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Typ: Gesetz
Paragraph: § 30 SGB XI
Rechtsgebiet: Deutschland
Bereich: Soziale Pflegeversicherung
Weitere Informationen
Nach § 30 SGB XI (Dynamisierung) wurden die Pflegeleistungen zum 01.01.2025 dynamisiert. Damit gelten für alle Pflegeleistungen, welche der Leistungskatalog der Sozialen Pflegeversicherung vorsieht, ab dem Jahr 2025 neue bzw. erhöhte Leistungsbeträge. Diese Leistungsbeträge für das Kalenderjahr 2025 können als Übersicht unter: Übersicht Pflegeleistungen 2025 » heruntergeladen werden
