§ 49 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
Renten wegen Todes bei Verschollenheit
Sind Ehegatten, geschiedene Ehegatten oder Elternteile verschollen, gelten sie als verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der Träger der Rentenversicherung kann von den Berechtigten die Versicherung an Eides statt verlangen, dass ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über den Verschollenen nicht bekannt sind. Der Träger der Rentenversicherung ist berechtigt, für die Rentenleistung den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen. Dieser bleibt auch bei gerichtlicher Feststellung oder Beurkundung eines abweichenden Todesdatums maßgeblich.
Typ: Gesetz
Paragraph: § 49 SGB VI
Rechtsgebiet: Deutschland
Bereich: Gesetzliche Rentenversicherung
Weitere Informationen
Bei einer Verschollenheit können Hinterbliebene eine Rente wegen Todes erhalten, wenn der Rentenversicherungsträger den Tod der betroffenen Person für wahrscheinlich hält. Grundlage ist § 49 SGB VI. Eine Person gilt als verstorben, wenn ihr Tod wahrscheinlich ist und seit mindestens einem Jahr kein Lebenszeichen vorliegt. Der Rentenversicherungsträger kann hierfür eine eidesstattliche Erklärung verlangen. Liegt keine gerichtliche Todeserklärung vor, darf der Rentenversicherungsträger selbst einen mutmaßlichen Todestag festlegen. Dieser richtet sich nach dem wahrscheinlichsten Zeitpunkt und muss nicht mit dem Beginn der Verschollenheit übereinstimmen. Seit 2015 gilt das vom Rentenversicherungsträger festgelegte Datum auch dann, wenn später noch ein gerichtliches Verfahren über eine Todeserklärung eingeleitet wird.
Weitere Informationen zu den Renten nach § 49 SGB VI können unter: Renten wegen Todes bei Verschollenheit » nachgelesen werden.
