§ 42 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
Vollrente und Teilrente
(1) Versicherte können eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Höhe von mindestens 10 Prozent der Vollrente in Anspruch nehmen.
(2) (weggefallen)
(3) Versicherte, die wegen der beabsichtigten Inanspruchnahme einer Teilrente ihre Arbeitsleistung einschränken wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeiten einer solchen Einschränkung erörtert. Macht der Versicherte hierzu für seinen Arbeitsbereich Vorschläge, hat der Arbeitgeber zu diesen Vorschlägen Stellung zu nehmen.
Typ: Gesetz
Paragraph: § 42 SGB VI
Rechtsgebiet: Deutschland
Bereich: Gesetzliche Rentenversicherung
Weitere Informationen
Weitere Informationen zu den Möglichkeiten, eine Altersrente als Vollrente oder Teilrente von der Gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch zu nehmen, können unter:
Altersvollrente | Altersteilrente »
nachgelesen werden.
Eine Altersteilrente kann zwischen zehn Prozent und 99,99 Prozent beantragt und beansprucht werden. Der Prozentsatz kann dabei bis auf zwei Nachkommastellen gewählt werden. Das Bayerisches Landessozialgericht führte mit Urteil vom 14.09.2021, L 6 R 199/19 hierzu aus, dass weder der Wortlaut des Gesetzestextes (§ 42 SGB VI) noch die Gesetzesbegründung nähere Angaben dazu macht, dass der Höchstsatz einer Teilrente nur ein Prozentsatz ohne Dezimalstellen sein darf. Daher kann auch durchaus eine Teilrente mit 99,99 Prozent (also mit zwei Nachkommastellen) beantragt werden. Die Rentenversicherungsträger haben ihre Antragsformulare daraufhin bereits angepasst, damit eine Angabe des Prozentsatzes mit zwei Nachkommastellen bzw. zwei Dezimalstellen möglich ist.
