§ 46 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
Waisenrente
(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn
- sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und
- der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.
(2) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn
- sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und
- der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.
(3) Als Kinder werden auch berücksichtigt:
- Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren,
- Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.
(4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens
- bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
- bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
- sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
- sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
- einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder
- wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.
(5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die für den Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.
(6) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als Kind angenommen wird.
Typ: Gesetz
Paragraph: § 48 SGB VI
Rechtsgebiet: Deutschland
Bereich: Gesetzliche Rentenversicherung
Weitere Informationen
Die Waisenrenten sind eine Rentenleistung der Gesetzlichen Rentenversicherung, die zu den Hinterbliebenenrenten gehören. Bei den Waisenrenten wird zwischen der Halbwaisenrente und der Vollwaisenrente unterschieden.
Auf eine Waisenrente besteht grundsätzlich dann ein Anspruch, wenn ein Elternteil (oder beide Eltern) verstorben ist und dieser Elternteil die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) in der Gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat.
Die Waisenrente wird grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Sie kann jedoch bis zum 27. Lebensjahr weitergezahlt werden, wenn das Kind sich in Schulausbildung, Berufsausbildung, Studium oder einem freiwilligen sozialen/ökologischen Jahr befindet oder behindert ist und sich deshalb nicht selbst unterhalten kann.
Die Höhe der Rente richtet sich nach der Rente, die der verstorbene Elternteil erhalten hat oder hätte erhalten können, und beträgt bei Halbwaisen 10 Prozent der Versichertenrente, bei Vollwaisen 20 Prozent, zuzüglich eines Zuschlags aus den bisherigen Beitragszeiten des Verstorbenen.
Weitere Informationen zu den Waisenrenten von der Gesetzlichen Rentenversicherung können unter: Waisenrente » aufgerufen werden
