§ 47 SGB VI | Erziehungsrente

§ 47 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch

Erziehungsrente

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Erziehungsrente, wenn

  1. ihre Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden und ihr geschiedener Ehegatte gestorben ist,
  2. sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2),
  3. sie nicht wieder geheiratet haben und
  4. sie bis zum Tod des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

(2) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist.

(3) Anspruch auf Erziehungsrente besteht bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch für verwitwete Ehegatten, für die ein Rentensplitting durchgeführt wurde, wenn

  1. sie ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2),
  2. sie nicht wieder geheiratet haben und
  3. sie bis zum Tod des Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

(4) Für einen Anspruch auf Erziehungsrente gelten als Scheidung einer Ehe auch die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, als geschiedener Ehegatte auch der frühere Lebenspartner, als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als verwitweter Ehegatte auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch der Lebenspartner.

Typ: Gesetz
Paragraph: § 47 SGB VI
Rechtsgebiet: Deutschland
Bereich: Gesetzliche Rentenversicherung

Weitere Informationen

Die Erziehungsrente ist nach § 47 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ist eine besondere Rentenart der Gesetzlichen Rentenversicherung. Sie soll den Lebensunterhalt sichern, wenn ein geschiedener Elternteil nach dem Tod des früheren Ehepartners ein Kind erzieht.

Weitere Informationen zu dieser Rente der GRV unter: Erziehungsrente »

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