§ 35 SGB VI | Regelaltersrente

§ 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch

Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

  1. die Regelaltersgrenze erreicht und
  2. die allgemeine Wartezeit erfüllt

haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

Typ: Gesetz
Paragraph: § 34 SGB VI
Rechtsgebiet: Deutschland
Bereich: Gesetzliche Rentenversicherung

Weitere Informationen

Die Regelaltersrente ist die standardmäßige Altersrente in der Gesetzlichen Rentenversicherung. Sie wird ab dem Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt, die je nach Geburtsjahr (noch) unterschiedlich ist (für die Jahrgänge ab 1964 gilt die einheitliche Regelaltersgrenze vom vollendeten 67. Lebensjahr). Voraussetzung für den Anspruch ist, dass die versicherte Person eine bestimmte Mindestvorversicherungszeit (Wartezeit) von fünf Jahren erfüllt hat. Die Höhe der Rente richtet sich nach den während des Arbeitslebens erworbenen Rentenpunkten, die auf dem Einkommen basieren.

§ 35 SGB VI regelt den Anspruch der Altersrente bei Erreichen der Regelaltersgrenze, die sicherstellt, dass Versicherte nach einer Mindestversicherungszeit eine lebenslange monatliche Rente erhalten.

Weitere Informationen zur Regelaltersrente von der Gesetzlichen Rentenversicherung können unter: Regelaltersrente » aufgerufen werden

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