§ 45 SGB VI | Rente für Bergleute

§ 45 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente für Bergleute, wenn sie

  1. im Bergbau vermindert berufsfähig sind,
  2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit drei Jahre knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten haben und
  3. vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt haben.

(2) Im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung nicht imstande sind,

  1. die von ihnen bisher ausgeübte knappschaftliche Beschäftigung und
  2. eine andere wirtschaftlich im Wesentlichen gleichwertige knappschaftliche Beschäftigung, die von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt wird,

auszuüben. Die jeweilige Arbeitsmarktlage ist nicht zu berücksichtigen. Nicht im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte, die eine im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 wirtschaftlich und qualitativ gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit außerhalb des Bergbaus ausüben.

(3) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Anspruch auf Rente für Bergleute, wenn sie

  1. das 50. Lebensjahr vollendet haben,
  2. im Vergleich zu der von ihnen bisher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht mehr ausüben und
  3. die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben.

(4) § 43 Abs. 4 und 5 ist anzuwenden.

Typ: Gesetz
Paragraph: § 45 SGB VI
Rechtsgebiet: Deutschland
Bereich: Gesetzliche Rentenversicherung

Weitere Informationen

Die Rente für Bergleute nach § 45 SGB VI ist eine besondere Altersrente für Versicherte, die unter Tage gearbeitet haben. Sie ist für Bergleute gedacht, die eine lange Versicherungszeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung haben.

Die Rentenhöhe richtet sich nach den gezahlten Beiträgen in die knappschaftliche Rentenversicherung. Die Rentenformel ist leicht modifiziert und begünstigt Bergleute, da sie oft besondere Belastungen hatten.

Besonderheiten bei der Rente für Bergleute sind, dass diese früher als die reguläre Altersrente bezogen werden kann. Erreicht der Versicherte die Regelaltersgrenze, erfolgt ein Wechsel in die Regelaltersrente. Ab diesem Zeitpunkt ist dann auch keine Hinzuverdienstgrenze mehr zu beachten.

Weitere Informationen zur Rente für Bergleute (Erwerbsminderungsrente) von der Gesetzlichen Rentenversicherung können unter: Rente für Bergleute » aufgerufen werden

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