§ 33 SGB VI | Rentenarten

§ 33 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch

Rentenarten

(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.

(2) Renten wegen Alters sind

  1. Regelaltersrente,
  2. Altersrente für langjährig Versicherte,
  3. Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
    3b. Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
  4. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels

  1. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,
  2. Altersrente für Frauen.

(3) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind

  1. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
  2. Rente wegen voller Erwerbsminderung,
  3. Rente für Bergleute.

(4) Renten wegen Todes sind

  1. kleine Witwenrente oder Witwerrente,
  2. große Witwenrente oder Witwerrente,
  3. Erziehungsrente,
  4. Waisenrente.

(5) Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten.

Typ: Gesetz
Paragraph: § 33 SGB VI
Rechtsgebiet: Deutschland
Bereich: Gesetzliche Rentenversicherung

Weitere Informationen

Die unterschiedlichen Rentenarten in der Gesetzlichen Rentenversicherung gibt es, weil Menschen aus verschiedenen Gründen finanziell abgesichert werden müssen. Das Rentensystem basiert auf dem Solidaritätsprinzip, sodass Versicherte je nach Lebenssituation eine passende Rentenleistung erhalten.

Die Renten unterscheiden sich nach dem Anlass der Rentenzahlung und sind in die Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten untergliedert.

Weitere Informationen unter: Rentenarten | Übersicht »

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