§ 41 SGB VI | Altersrente und Ende des Arbeitsverhältnisses

§ 41 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch

Altersrente und Ende des Arbeitsverhältnisses

(1) Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann. Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist. Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben.

(2) Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vorsieht, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. § 14 Absatz 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gilt nicht.

Typ: Gesetz
Paragraph: § 41 SGB VI
Rechtsgebiet: Deutschland
Bereich: Gesetzliche Rentenversicherung

Weitere Informationen

Weitere Informationen zu der Rechtsvorschrift des § 41 SGB VI finden sich unter: Altersrente und Kündigungsschutz »

Newsletter

newsletter 1

 Der Newsletter von

Hier anmelden » und immer informiert sein rund um
die sozialversicherungsrechtlichen Themen!

Gesetze & Verordnungen

Gesetze

Newsletter Anmeldung

Rentenversicherung

Gesetzliche Rentenversicherung

Krankenversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung

Pflegeversicherung

Gesetzliche Pflegeversicherung

Unfallversicherung

Gesetzliche Unfallversicherung