§ 67 Erstes Buch Sozialgesetzbuch
Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.
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Weitere Informationen zu der Rechtsvorschrift des § 67 SGB I (insbesondere zu den Ermessensentscheidungen, zur Nachzahlung und zur Verzinsung) finden sich unter: Mitwirkungspflichten | Nachholung der Mitwirkung »