§ 65a Erstes Buch Sozialgesetzbuch

(1) Wer einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach den §§ 61 oder 62 nachkommt, kann auf Antrag Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls in angemessenem Umfang erhalten. Bei einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach § 61 sollen Aufwendungen nur in Härtefällen ersetzt werden.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der zuständige Leistungsträger ein persönliches Erscheinen oder eine Untersuchung nachträglich als notwendig anerkennt.

Weitere Informationen

Weitere Informationen zur Rechtsvorschrift des § 65a SGB I (insbesondere zur Definition des Aufwendungsersatzes, zum Ersatz der Aufwendungen bei Verlangen des Leistungsträgers und zum Aufwendungsersatz für Berufsbetreuer) finden sich unter: Mitwirkungspflichten | Aufwendungsersatz »

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