§ 51 Erstes Buch Sozialgesetzbuch
Aufrechnung
(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.
(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.
Typ: Gesetz
Paragraph: § 51 SGB I
Rechtsgebiet: Deutschland
Bereich: Sozialversicherung
Weitere Informationen
Die Aufrechnung nach § 51 SGB I regelt, dass Sozialleistungsträger Forderungen gegen eine Person (z. B. Rückforderungen von zu viel gezahlten Sozialleistungen) mit laufenden Sozialleistungen aufrechnen dürfen. Das bedeutet, dass ein Teil der laufenden Leistung einbehalten wird, um eine bestehende Schuld zu begleichen.
In der Regel dürfen bis zu 30 Prozent der maßgebenden Regelleistung (z. B. Bürgergeld nach SGB II) aufgerechnet werden. Falls die Rückforderung auf einer vorsätzlichen falschen Angabe oder einer Straftat beruht, können bis zu 50 Prozent aufgerechnet werden.
Die Regelung gilt hauptsächlich für laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (z. B. Bürgergeld, Sozialhilfe). Trotz Aufrechnung muss das Existenzminimum gewahrt bleiben, um eine unzumutbare Härte zu vermeiden.
Die Behörde bzw. Körperschaft kann die Aufrechnung einseitig durch Verwaltungsakt anordnen. Wenn mehrere Forderungen bestehen, kann es sein, dass mehrere Aufrechnungen parallel laufen.