§ 32 Erstes Buch Sozialgesetzbuch
Privatrechtliche Vereinbarungen, die zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von Vorschriften dieses Gesetzbuchs abweichen, sind nichtig.
Typ: Gesetz
Paragraph: § 32 SGB I
Rechtsgebiet: Deutschland
Bereich: Sozialversicherung
Weitere Informationen
Das Verbot nachteiliger Vereinbarungen nach § 32 SGB I ist eine wichtige Schutzregelung im deutschen Sozialrecht. Sie soll gewährleisten, dass die gesetzlichen Ansprüche und Rechte von Sozialleistungsempfängern nicht durch nachteilige Vereinbarungen eingeschränkt oder aufgehoben werden können. Hierbei handelt es sich um eine zwingende Bestimmung, die die Grundprinzipien der sozialen Gerechtigkeit und der Verbindlichkeit sozialer Rechte absichert.
Das Verbot nachteiliger Vereinbarungen nach § 32 SGB I stärkt die Rechte der Sozialleistungsempfänger und sichert die Einhaltung der gesetzlichen Standards. Es schützt vor einer Umgehung der sozialrechtlichen Regelungen und gewährleistet, dass alle Leistungsberechtigten gleichbehandelt und vor Benachteiligungen geschützt werden.
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