§ 59 Erstes Buch Sozialgesetzbuch

Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tod des Berechtigten.

Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist.

Weitere Informationen

Weitere Informationen unter: Rechtsnachfolge | Ausschluss »

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