Häufige Fragen und Antworten zu den Berufskrankheiten (FAQ)

Was ist eine Berufskrankheit?

Als Berufskrankheit nach dem SGB VII - also im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) - bezeichnet man eine Erkrankung, die ein Versicherter im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit erleidet und die in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) verzeichnet und registriert ist.

Berufskrankheiten können durch verschiedenste gesundheitliche Einwirkungen entstehen.

Dies sind unter anderem:

  • Auswirkung von bestimmten Chemikalien,
  • Einwirkung von Druck,
  • Einwirkung von Vibrationen,
  • das Tragen schwerer Lasten,
  • Arbeiten unter Lärm oder Staub usw.

Aber es ist durchaus nicht so, dass jede Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt werden kann. Nur solche Erkrankungen, die nach den Kenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht werden, kommen als Berufskrankheit in Frage und auch nur dann, wenn bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit solchen Einwirkungen in erheblich höherem Ausmaß ausgesetzt sind als die übrige Bevölkerung. Welche Erkrankungen derzeit als Berufskrankheiten anerkannt werden kann man in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung nachlesen.

Hier ist zu beachten, dass bei einigen in der BKV aufgeführten Erkrankungen die schädigende Tätigkeit angegeben werden muss, damit eine Anerkennung als Berufskrankheit erfolgen kann. Dies ist z. B. bei Haut-, Asthma- oder Wirbelsäulenerkrankungen der Fall.

Welcher Versicherungsträger ist bei einer Berufskrankheit zuständig?

Über die Anerkennung einer Erkrankung als Berufskrankheit wird ausschließlich durch die Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung entschieden.

Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind:

  • Gewerbliche Berufsgenossenschaften (diese sind für Beschäftigte in privaten Wirtschaftsunternehmen zuständig),
  • die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die für Beschäftigte, mitarbeitende Familienangehörige und Selbstständige in Land- und Forstwirtschaft zuständig ist und
  • die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, dies sind z. B. Unfallkassen für Beschäftigte von Bund, Ländern und Gemeinden.

Welcher Unfallversicherungsträger zuständig ist, richtet sich dabei immer nach dem Wirtschafts- oder Geschäftszweig in dem ein Beschäftigter tätig ist oder war.

Welche Voraussetzungen müssen zur Anerkennung einer Berufskrankheit vorliegen?

Wenn eine Erkrankung durch gesundheitsschädliche Einwirkungen am Arbeitsplatz verursacht worden ist, wird sie in aller Regel als Berufskrankheit anerkannt. Geprüft werden die Voraussetzungen durch die Unfallversicherungsträger.

Voraussetzungen für das Vorliegen und die Anerkennung einer Berufskrankheit sind:

  • Es liegt eine in der BKV genannte Krankheit vor.
  • Der Versicherte war an seinem Arbeitsplatz entsprechend schädigenden Einwirkungen ausgesetzt.
  • Es besteht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Tätigkeit am Arbeitsplatz, den Einwirkungen am Arbeitsplatz und der Entstehung der Krankheit.

Hier ist zu beachten, dass auch eine Erkrankung, die nicht in der Berufskrankheitenliste aufgeführt ist, unter Umständen wie eine Berufskrankheit anerkannt werden kann. Dies kann dann der Fall sein, wenn über die Zusammenhänge der Krankheitsursache neue allgemeine medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen. Hiervon sind aber im Allgemeinen nur Ausnahmefälle betroffen, Zusammenhänge in einem Einzelfall sind hier nicht ausreichend.

Wie ist das Verfahren zur Anerkennung einer Berufskrankheit geregelt?

Besteht der Verdacht auf eine Berufskrankheit, so sind Ärzte und auch Unternehmer verpflichtet, dies dem Unfallversicherungsträger zu melden.

Die Meldung bei einem Verdacht auf Berufskrankheit kann aber auch durch andere Personen erfolgen, wie z. B. den Versicherten, seine Angehörigen oder auch die zuständige Krankenkasse.

Beim Bestehen eines Verdachts auf eine Berufskrankheit muss festgestellt werden, ob zwischen der beruflichen Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung gewisse Zusammenhänge bestehen. Hier werden dann zuerst die Belastungen und Einwirkungen auf den Versicherten geprüft, denen dieser im Laufe seines Arbeitslebens ausgesetzt war.

Damit hier ein genaues Bild aufgezeigt werden kann, erhalten sowohl der Versicherte als auch die Betriebe bei denen er beschäftigt war entsprechende Fragebögen. Sind diese Angaben nicht ausreichend, kommen auch persönliche Befragungen und spezielle Untersuchungen am Arbeitsplatz, aber auch die Sichtung von eventuell vorliegenden früheren Schadstoffuntersuchungen oder Luftmessungen in Betracht. Aber nicht nur der Versicherte und sein Arbeitgeber werden zur Feststellung befragt, sondern auch andere auskunftsfähige Personen. Dies könne der betriebsärztliche Dienst, der Betriebsrat, diverse Sicherheitsbeauftragte oder auch Arbeitskollegen sein.

Hier ist wieder zu beachten, dass der Versicherte, der ja meistens die besten Angaben über die Verhältnisse am Arbeitsplatz machen kann, diese so genau und ausführlich wie möglich macht, da die Unterlagen für die Ermittlung der Arbeitsvorgeschichte als Grundlage für alle weiteren Ermittlungen dienen, speziell auch für die medizinische Beurteilung des Zusammenhangs bei den Ursachen.

Wird bei der Sichtung dieser Unterlagen festgestellt, dass eine Gefährdung am Arbeitsplatz vorgelegen hat, ist im Weiteren zu klären, ob die Krankheit aus medizinischer Sicht durch die schädigende Einwirkung hervorgerufen wurde. Um dies zu bewerkstelligen, muss die Krankheitsvorgeschichte des Versicherten ermittelt werden um dann ein Sachverständigengutachten einholen zu können. Die Unfallversicherungsträger haben selbst keine eigenen Gutachter angestellt, so dass diese Gutachten von externen Fachärzten der Fachrichtungen Chirurgie, Orthopädie, Neurologie usw. erstellt werden. Der Unfallversicherungsträger muss dem Versicherten mindestens drei verschiedene Gutachter zur Erstellung des Gutachtens zur Auswahl geben.

Hier ist wieder zu beachten, dass auch der Versicherte selbst einen Gutachter seiner Wahl vorschlagen kann. Dieser muss allerdings entsprechend qualifiziert sein und kann durch den Unfallversicherungsträger, bei mangelnder Eignung, auch abgelehnt werden. Abgelehnt werden hier in aller Regel Hausärzte.

Der Versicherte kann nach Abschluss der Untersuchung durch den Gutachter eine Kopie des Gutachtens vom Unfallversicherungsträger erhalten. Bevor allerdings eine abschließende Entscheidung ergeht, müssen die zuständigen Gewerbeärzte als Vertreter der staatlichen Arbeitsschutzbehörden eingezogen werden.

Wann und wie endet das Verfahren zur Anerkennung einer Berufskrankheit?

Als Abschluss des Verfahrens wird durch den Rentenausschuss des Unfallversicherungsträgers über die Anerkennung der Erkrankung als Berufskrankheit entschieden. In diesem Ausschuss sitzen je ein Mitglied aus dem Kreis der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber. Der Versicherte erhält dann über die Anerkennung oder Ablehnung einen entsprechenden schriftlichen Bescheid.

Hier ist auch wieder wichtig, dass gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats beim Unfallversicherungsträger Widerspruch eingelegt werden kann. Der Versicherte muss in seinem Bescheid auf dieses Widerspruchsrecht ausdrücklich hingewiesen werden. Wird der Widerspruch des Versicherten durch den Widerspruchsausschuss abgelehnt, kann der Versicherte Klage beim Sozialgericht erheben.

Berufskrankheit anerkannt – welche Ansprüche hat man?

Versicherte, die an einer Berufskrankheit leiden, die als solche vom Unfallversicherungsträger anerkannt ist, haben einen umfassenden Anspruch auf Leistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung, sowie darüber hinaus auch noch die Möglichkeit vorbeugende Leistungen nach § 3 der BKV zu bekommen.

Die Unfallversicherungsträger sind aber auch in der Pflicht, wenn bei Versicherten die deutlich absehbare Gefahr einer Berufskrankheit besteht, wiederauflebt oder sich sogar verschlimmert, diese Gefahr mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln abzuwehren.

Mittel die hierfür angewendet werden können sind unter anderem:

  • Der Austausch von gefährdenden Arbeitsstoffen.
  • Zur Verfügung stellen von geeigneten Schutzausrüstungen (z. B. Atemschutzmasken, rückengeeignete Stühle, Atemschutzmasken usw.)
  • Das Anbringen von Schutzvorrichtungen.
  • Die Übernahme spezieller Therapiemaßnahmen.

Sollte es sich herausstellen, dass durch die entsprechenden Maßnahmen die Gefahr nicht zu beseitigen ist, müssen die Unfallversicherungsträger den Versicherten auffordern seine gefährdende Tätigkeit aufzugeben. Allerdings sind dann Übergangsleistungen zu gewähren, die einen dadurch entstandenen wirtschaftlichen Schaden ausgleichen.

Sollte eine Erkrankung nicht als Berufskrankheit anerkannt werden, sind notwendige medizinische Leistungen durch die zuständige Krankenkasse zu übernehmen. Die Krankenkasse wird dazu durch den Unfallversicherungsträger über die Ablehnung informiert. Darüber hinaus kann in bestimmten Fällen auch eine Erwerbsminderungsrente durch den Rentenversicherungsträger zum Tragen kommen.

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