Häufige Fragen-Antworten zu den Waisenrenten der Gesetzlichen Unfallversicherung (FAQ)
In welcher Rechtsgrundlage ist die Waisenrente der Gesetzlichen Unfallversicherung geregelt?
Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Waisenrente, welche durch die Gesetzliche Unfallversicherung zu leisten ist, ist § 67 SGB VII. In welcher Höhe eine Waisenrente zu leisten ist, wird im § 68 SGB VII geregelt.
Welche Anspruchsvoraussetzungen müssen für eine Waisenrente erfüllt werden?
Vorrangige Anspruchsvoraussetzung ist, dass ein Versicherter aufgrund eines Arbeitsunfalles, eines Wegeunfalles oder aufgrund einer Berufskrankheit verstorben ist. In diesem Fall besteht für die hinterbliebenen Kinder ein Waisenrentenanspruch.
Welche Kinder kommen für die Waisenrente der Unfallversicherung in Betracht?
Als Kinder kommen auf jeden Fall die leiblichen Kinder des verstorbenen Versicherten in Betracht.
Darüber hinaus können auch Stief- und Pflegekinder, die im Haushalt des Versicherten aufgenommen wurden, eine Waisenrente beanspruchen. Auch Enkel und Geschwister, die im Haushalt des Versicherten aufgenommen und überwiegend unterhalten wurden, haben einen Anspruch auf eine Waisenrente der Gesetzlichen Unfallversicherung.
Ab wann beginnt der Anspruch auf die Waisenrente?
Nach § 72 Abs. 2 Satz 1 SGB VII beginnt der Anspruch auf eine Waisenrente mit dem Todestag.
Wie lange wird die Waisenrente geleistet?
Der Anspruch auf eine Waisenrente besteht grundsätzlich bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. In bestimmten Fällen besteht der Waisenrentenanspruch auch über das 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 27. Lebensjahr.
Wann besteht über das 18. Lebensjahr hinaus ein Waisenrentenanspruch aus der Unfallversicherung?
Bis zum vollendeten 27. Lebensjahr kann der Anspruch auf die Waisenrente in folgenden Fällen bestehen:
- Die/der Waise befindet sich in Schul- oder Berufsausbildung.
- Die/der Waise leisten einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes.
- Die/der Waise befindet sich in einer Übergangszeit von maximal vier Kalendermonaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bzw. zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr-/Zivildienstes/freiwilligen Dienstes im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d Einkommensteuergesetz.
Kann der Anspruch auf eine Waisenrente auch über das 27. Lebensjahr hinaus bestehen?
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Sollte die Schul- oder Berufsausbildung durch einen gesetzlichen Wehr-/Zivildienst oder gleichgestellten Dienst unterbrochen worden sein, dann kann der Anspruch auf die Waisenrente auch über das 27. Lebensjahr hinaus für die Dauer dieser Unterbrechung verlängert werden.
Was ist der Unterschied zwischen der Halbwaisenrente und der Vollwaisenrente?
Auf die Halbwaisenrente haben hinterbliebene Kinder einen Anspruch, wenn sie noch einen Elternteil haben.
Hat das hinterbliebene Kind keine Eltern mehr, wird die Vollwaisenrente gewährt.
Wie hoch ist die Waisenrente der Unfallversicherung?
Die Halbwaisenrente beträgt 20 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes, die Vollwaisenrente 30 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes des verstorbenen Versicherten.
Das heißt, dass zur Berechnung der Halb- bzw. Vollwaisenrente der maßgebende Jahresarbeitsverdienst mit 20 Prozent bzw. 30 Prozent multipliziert und anschließend durch zwölf Monate dividiert wird.
Wie wird der Jahresarbeitsverdienst festgesetzt, aus dem die Waisenrente der GUV berechnet wird?
Beim Jahresarbeitsverdienst handelt es sich um das Einkommen des (verstorbenen) Versicherten in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Monat in dem der Versicherungsfall – also der Tod – eingetreten ist. Beim Jahresarbeitsverdienst wird das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen berücksichtigt.
Sollte der Jahresarbeitsverdienst nicht mindestens 60 Prozent der Bezugsgröße (die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls gegolten hat) betragen, werden mindestens 60 Prozent der Bezugsgröße als Jahresarbeitsverdienst angesetzt.
Die bzw. der Waise erzielt bereits selbst ein Einkommen. Mindert dieses Einkommen die Waisenrente der Unfallversicherung?
Nein, ein eigenes Einkommen einer/eines Waisen führt seit Juli 2015 nicht mehr zu einer Einkommensanrechnung und damit auch nicht zu einer Minderung der Rentenzahlung.
Bis Juni 2015 wurde ein Einkommen des waisenrentenberechtigten Kindes auf die Waisenrente angerechnet und führte u. U. zu einer Kürzung der Rente. Diese Regelung wurde jedoch vom Gesetzgeber für die Zeit ab 01.07.2015 aufgehoben.
Es besteht ein Anspruch auf Waisenrente sowohl aus der Gesetzlichen Renten- als auch aus der Gesetzlichen Unfallversicherung. Werden beide Ansprüche parallel gewährt?
Leider nein. Die Rente aus der Gesetzlichen Unfallversicherung wird auf die Rente der Gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. Insofern kann es zu einer Kürzung oder zum kompletten Entfall der Waisenrente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung kommen. Näheres hierzu unter: Zusammentreffen Renten aus GRV und GUV.
Ein Versicherter hinterlässt mehrere Angehörige mit Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Zu welcher Begrenzung kommt es bei mehreren Ansprüchen?
Die gesetzlichen Vorschriften (§ 70 Abs. 1 SGB VII) sehen vor, dass alle Hinterbliebenenrenten in Summe auf einen Höchstbetrag begrenzt sind. Insgesamt dürfen die Hinterbliebenenrenten einen Betrag von 80 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen. Sollte dies der Fall sein, werden die errechneten (grundsätzlichen) Rentenansprüche anteilig gekürzt.
Zu einer Überschreitung des Höchstbetrages kann es beispielsweise dann kommen, wenn der Verstorbene eine/n Ehegatten/Ehegattin und drei waisenrentenberechtigte Kinder hinterlässt.