Häufige Fragen-Antworten zur Mütterrente II

Nachdem im Juli 2014 die Mütterrente im Rahmen des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes eingeführt wurde, wurde im Januar 2019 die sogenannte „Mütterrente II“ eingeführt. Mit der Mütterrente II werden im Bereich der Gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) Verbesserungen für Eltern mit Kindern, die vor dem 01.01.1992 geboren wurden, erzielt.

Was ist die Mütterrente II?

Die Mütterrente II ist eine zusätzliche Rentenleistung, mit der die Erziehung von Kindern, welche vor dem 01.01.1992 geboren wurden, verbessert wurde.

Für Kinder, die ab dem 01.01.1992 geboren wurden, erhalten die Versicherten eine Kindererziehungszeit von drei Jahren. Für Kinder, die vor dem 01.01.1992 geboren wurden, wurde eine Kindererziehungszeit von vorerst einem Jahr anerkannt. Mit der sogenannten Mütterrente wurde die Kindererziehungszeit für diese Kinder bereits für die Zeit ab 01.07.2014 auf zwei Jahre ausgedehnt.

Mit der Mütterrente II wird die Kindererziehungszeit ab 01.01.2019 auf insgesamt 2,5 Jahre ausgedehnt, sodass die Ungleichbehandlung (Eltern mit Kindern vor 1992 bzw. nach 1991 geboren) nochmals minimiert wurde.

Weshalb wurde nach der Mütterrente die Mütterrente II eingeführt?

Der Gesetzgeber wollte die Ungleichbehandlung minimieren, weil für Kinder, die ab 01.01.1992 geboren wurden, insgesamt drei Jahre Kindererziehungszeit (entspricht etwa drei Entgeltpunkte) berücksichtigt werden, während für Kinder, die bis 31.12.1991 geboren wurden, in der Vergangenheit nur ein Jahr Kindererziehungszeit berücksichtigt wurde.

Mit der Mütterrente zum 01.07.2014 und der damit einhergehenden Ausweitung der Kindererziehungszeit auf zwei Jahre, wurde diese Ungleichbehandlung bereits minimiert. Mit der Mütterrente II hat der Gesetzgeber die Ungleichbehandlung nochmals minimiert.

Für welche Kinder wird die Mütterrente II geleistet?

Die Mütterrente II wird für Kinder gewährt, die vor dem 01.01.1992 geboren wurden und für diese Kinder im Rentenversicherungskonto Kindererziehungszeiten gutgeschrieben wurden.

Können auch Väter die Mütterrente II erhalten?

Ja, auch Väter können von der Mütterrente II profitieren. Dies ist dann der Fall, wenn dem Vater die Kindererziehungszeit gutgeschrieben wurde. Da in der Praxis in den weit überwiegenden Fällen die Mütter die Kindererziehungszeit im Rentenversicherungskonto gutgeschrieben bekommen, wird die Leistung als „Mütterrente II“ bezeichnet.

Ab wann besteht ein Anspruch auf die Mütterrente II?

Die Mütterrente II wurde zum 01.01.2019 eingeführt. Die anspruchsberechtigten Versicherten, die bereits im Rentenbezug stehen, erhalten damit den zusätzlichen Zuschlag von einem halben Entgeltpunkt für die Zeit ab Januar 2019 ausgezahlt.

Muss die Mütterrente II beantragt werden?

Nein, grundsätzlich nicht. Die Rentenversicherungsträger greifen die Gewährung der Mütterrente von Amts wegen auf. Versicherte, die sich bereits im Rentenbezug befinden, erhalten durch die Mütterrente II einen Zuschlag zu Ihrer bisherigen Rente. Versicherte, die ab Januar 2019 erstmalig im Rentenbezug stehen, wird die erweiterte Kindererziehungszeit im Rahmen der Mütterrente II direkt bei der Rentenberechnung berücksichtigt; anstatt der bislang berücksichtigten 24 Monate werden dann 30 Monate Kindererziehungszeit angesetzt.

Dennoch besteht für bestimmte Versicherte ein Antragsrecht. Hier handelt es sich beispielsweise um Versicherte, die zwischen dem 12. und 24. Kalendermonat nach der Geburt des Kindes aufgrund eines Auslandsaufenthaltes keine Kindererziehungszeit im Rentenkonto haben. Wenn die Rückkehr nach Deutschland ab dem 25. bis zum 30. Kalendermonat erfolgt ist, können die Rentenkassen die Mütterrente II nicht von Amts wegen aufgreifen.

Welche Kosten entstehen den Rentenkassen durch die Mütterrente II?

Der Gesetzgeber hat die Kosten, welche durch die Einführung der Mütterrente II entstehen, mit jährlich 3,8 Milliarden Euro errechnet.

Kann die Rentenberechnung und die Berücksichtigung der Mütterrente II geprüft werden?

Ja, der zuständige Rentenversicherungsträger teilt den erhöhten Rentenanspruch aufgrund der Mütterrente II mit.

Versicherte, die den Zuschlag im Rahmen der Mütterrente II oder sogar die komplette Rentenberechnung überprüfen lassen möchten, können sich an einen registrierten Rentenberater wenden. Die Rentenberater arbeiten unabhängig von den Rentenkassen und vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten. Ein Kostenangebot zur Überprüfung des Rentenbescheides kann unter Kostenanfrage » eingeholt werden.

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