Häufige Fragen-Antworten zur Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Was ist die Altersrente für besonders langjährig Versicherte?

Die „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ ist eine besondere Altersrente, welche der Leistungskatalog der Gesetzlichen Rentenversicherung vorsieht. Diese Altersrente erfordert eine besondere Wartezeit und kann bereits abschlagsfrei vor Erreichen der Regelaltersgrenze (welche künftig beim vollendeten 67. Lebensjahr liegt) beansprucht werden, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

In welcher Rechtsvorschrift ist die Altersrente für besonders langjährig Versicherte geregelt?

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist in § 38 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelt.

Welche Anspruchsvoraussetzungen müssen erfüllt werden, damit ich die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erhalte?

Es müssen zwei Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden. Die erste Anspruchsvoraussetzung ist, dass die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt wird. Die zweite Voraussetzung ist, dass das 65. Lebensjahr vollendet wird. Bezüglich des Lebensalters gibt es allerdings noch eine Besonderheit für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1963 und früher: Für diese Versicherten liegt die Altersgrenze zwischen – je Geburtsjahrgang unterschiedlich – zwischen dem vollendeten 63. und vollendeten 65. Lebensjahr.

Seit wann gibt es die Altersrente für besonders langjährig Versicherte?

Die Altersrente wurde im Jahr 2012 eingeführt. Damit handelt es sich um die „jüngste“ Altersrente, welche der Leistungskatalog der Gesetzlichen Rentenversicherung vorsieht.

Weshalb wurde die Altersrente für besonders langjährig Versicherte im Jahr 2012 eingeführt?

Seit dem Jahr 2012 wird durch die Bestimmungen des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes die Regelaltersgrenze schrittweise erhöht. Die Regelaltersgrenze wird vom vollendeten 65. Lebensjahr auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben.

Der Gesetzgeber hat die Altersrente für besonders langjährig Versicherte deshalb eingeführt, dass Versicherte mit einer besonders langen Beitragszahlung weiterhin mit 65 Jahren abschlagsfrei eine Altersrente beanspruchen können.

Wer gilt als „besonders langjährig versichert“ im Sinne der Altersrente für besonders langjährig Versicherte?

Als besonders langjährig versichert gilt eine Person, die die Wartezeit von mindestens 45 Jahren bzw. 540 Monaten erfüllt. Als Wartezeit bezeichnet man im Rentenrecht eine Mindest-Vorversicherungszeit, welche bei bestimmten Leistungen erforderlich ist.

Es ist zu beachten, dass auf die Wartezeit nicht sämtliche rentenrechtlichen Zeiten angerechnet werden können, welche das gesetzliche Rentenrecht kennt.

Anzumerken ist auch, dass die Wartezeit von mindestens 45 Jahre die einzige Wartezeit ist, welche für den Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllt werden muss.

Welche Zeiten werden auf die Wartezeit bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte angerechnet?

Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden auf jeden Fall Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten angerechnet. Hier handelt es sich vor allem um Zeiten mit einer Beitragszahlung aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit aber auch um Zeiten aufgrund der rentenversicherungspflichtigen ehrenamtlichen Pflege eines Pflegebedürftigen (im Sinne des SGB XI) für die die Pflegekasse Pflichtbeiträge entrichtet.

Naben den Pflichtbeitragszeiten werden auf die Wartezeit von 45 Jahren auch:

  • Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zum 10. Lebensjahr,
  • Wartezeitmonate aus einer geringfügigen rentenversicherungsfreien Beschäftigung,
  • Berücksichtigungszeiten,
  • freiwillige Beitragszeiten (sofern mindestens 18 Jahre Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung/selbstständigen Tätigkeit vorhanden sind),
  • Zeiten des Bezugs von Leistungen bei Krankheit und von Übergangsgeld,
  • Arbeitslosengeld I-Bezugszeiten und
  • Kalendermonate mit Ersatzzeiten

angerechnet.

Bei der Berücksichtigung von Arbeitslosengeld I-Bezugszeiten muss allerdings eine Besonderheit berücksichtigt werden.

Welche Besonderheit gibt es beim Bezug von Arbeitslosengeld I-Bezugszeiten in Bezug auf die Wartezeit für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte?

Hier muss der sogenannte „rollierende Stichtag“ beachtet werden. Das bedeutet, dass Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I dann nicht bei der Wartezeit angerechnet werden, wenn diese innerhalb der letzten zwei Jahre vor Beginn der Altersrente für besonders langjährig Versicherte liegen. Allerdings gibt es auch von dieser Sonderregelung – also der Regelung des rollierenden Stichtags – wieder eine Ausnahme.

Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I innerhalb der letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn werden auch dann berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit aufgrund einer vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers entstanden sind oder Folge einer Insolvenz des Arbeitgebers waren.

Welche Änderungen brachte das RV-Leistungsverbesserungsgesetz ab Juli 2014 für die „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“?

Ab Juli 2014 brachte das RV-Leistungsverbesserungsgesetz vor allem die Verbesserung, dass die Altersgrenze, ab der die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beansprucht werden kann, vorübergehend vom vollendeten 65. Lebensjahr auf das vollendete 63. Lebensjahr abgesenkt wurde. Anzumerken ist allerdings, dass von dieser Verbesserung, die Altersrente bereits ab dem vollendeten 63. Lebensjahr in Anspruch zu nehmen, nur wenige Versicherte profitieren konnten. Ab dem Jahr 2015 wird die Altersgrenze wieder schrittweise angehoben, sodass für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1964 und später wieder die – ursprüngliche – Altersgrenze für die Inanspruchnahme der Altersrente vom vollendeten 65. Lebensjahr gilt.

Die Altersgrenze – immer ausgehend vom Geburtsjahrgang des Versicherten – wird wie folgt angehoben:

Geburtsjahrgang des Versicherten Anhebung der Altersgrenze um ... Monate

auf das Alter

Jahre                      Monat

bis 1952 0 63 0
1953 2 63 2
1954 4 63 4
1955 6 63 6
1956 8 63 8
1957 10 63 10
1958 12 64 0
1959 14 64 2
1960 16 64 4
1961 18 64 6
1962 20 64 8
1963 22 64 10
ab 1964 24 65 0

Zusätzlich brachte das RV-Leistungsverbesserungsgesetz die Änderung bzw. Verbesserung, dass auf die erforderliche Wartezeit von 45 Jahren mehr rentenrechtliche Zeiten angerechnet werden können, als dies bis Juni 2014 der Fall war. So können seit Juli 2014 unter anderem auf freiwillige Beitragszeiten berücksichtigt werden, wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit vorhanden sind.

Ich habe die Wartezeit bereits vor Erreichen der für mich maßgebenden Altersgrenze erfüllt. Kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte dann früher in Anspruch genommen werden?

Nein, das ist leider nicht möglich. Für die Inanspruchnahme der Altersrente für besonders langjährig Versicherte müssen beide Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Erreichen des entsprechenden Lebensalters (grds. vollendetes 65. Lebensjahr) und
  • Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren.

Wird nur eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt, besteht der Rentenanspruch erst dann, wenn auch die zweite Voraussetzung erfüllt wird.

Weshalb wird im Zusammenhang mit der „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ oft von der „Rente mit 63“ gesprochen?

Durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz wurde die Altersgrenze für die Inanspruchnahme der Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab Juli 2014 vorübergehend vom 65. auf das 63. Lebensjahr gesenkt. Daher wurde die Rente auch oftmals (z. B. in der Presse und in den Medien) mit „Rente mit 63“ bezeichnet. Anzumerken ist jedoch, dass aktuell die Altersrente nicht mehr bereits ab dem vollendeten 63. Lebensjahr beansprucht werden kann und damit die Bezeichnung „Rente mit 63“ auch nicht mehr passend ist.

Müssen bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte Hinzuverdienstgrenzen beachtet werden?

Ab dem Kalenderjahr 2023 wurden die Hinzuverdienstgrenzen vollständig aufgehoben. Das heißt, das es zu keiner Rentenkürzung aufgrund eines Hinzuverdienstes mehr kommen kann. Daher müssen ab dem 01.01.2023 auch keine Hinzuverdienstgrenzen mehr beachtet werden.

Bis zum Kalenderjahr 2022 galt die Regelung, dass ab Erreichen der Regelaltersgrenze bei einer Altersrente keine Hinzuverdienstgrenzen mehr beachtet werden mussten. Nachdem die Altersrente für besonders langjährig Versicherte bereits vorzeitig – vor Erreichen der Regelaltersgrenze – beansprucht werden kann, mussten bis zur Regelaltersgrenze die Hinzuverdienstgrenzen beachtet werden. Die Regelaltersgrenze wird derzeit auf das vollendete 67. Lebensjahr schrittweise angehoben, daher ist diese Altersgrenze von Geburtsjahrgang zu Geburtsjahrgang unterschiedlich. Welche Regelaltersgrenze für welchen Geburtsjahrgang maßgebend ist, kann unter: Regelaltersrente | Anhebung Regelaltersgrenze nachgelesen werden.

Wie hoch ist die rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze bei der „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“?

Die rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze lag bis zum Kalenderjahr 2022 bei (grds.) 6.300,00 Euro pro Kalenderjahr. Solange diese Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wurde, wwurde die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in voller Höhe/ungekürzt geleistet.

Sollte es zu einer Überschreitung der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro gekommen sein, kam es bis zum Kalenderjahr 2022 zu einer Rentenkürzung. Die Altersrente wurde dann nur noch als Teilrente geleistet (zu beachten ist, dass für die Kalenderjahre 2020 bis 2022 eine stark erhöhte Hinzuverdienstgrenze aufgrund der Corona-Pandemie galt).

Kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte auch als Teilrente beansprucht werden?

Ja, das ist möglich. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann sowohl als Vollrente als auch als Teilrente beansprucht werden.

Kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte auch vorzeitig mit Rentenabschlägen in Anspruch genommen werden?

Nein, das ist leider nicht möglich. Bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte handelt es sich nur um eine Rente, welche nicht vorzeitig – also nicht vor Erreichen der geltenden Altersgrenze – beansprucht werden kann. Demzufolge werden bei dieser Rente auch keine Rentenabschläge in Abzug gebracht.

Möchte ein Versicherter eine Altersrente vorzeitig unter Inkaufnahme von Rentenabschlägen beanspruchen, sieht der Leistungskatalog der Gesetzlichen Rentenversicherung eine Reihe an anderen Altersrenten vor, z. B. die Altersrente für langjährig Versicherte oder die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Ich habe Fragen zur Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Wer kann mich beraten bzw. informieren?

Für die Beratung stehen in erster Linie die gesetzlichen Rentenversicherungsträger zur Verfügung.

Versicherte, die eine von den gesetzlichen Rentenversicherungsträgern unabhängige Beratung wünschen, können sich auch an einen registrierten Rentenberater wenden.

Mir wurde eine Rente für besonders langjährig Versicherte bewilligt. Wer kann überprüfen, ob die Berechnung der Rente korrekt ist?

In erster Linie sollte man die Zeiten, welche im Rentenversicherungskonto gespeichert sind (ist eine gesonderte Anlage) überprüfen. Zusätzlich sollte anhand der vorliegenden Entgeltbelege (z. B. Abmeldungen und Jahresmeldungen, welche der Arbeitgeber erstellt hat) geprüft werden, ob auch die Entgeltbeträge fehlerfrei ins Rentenversicherungskonto übertragen wurden.

Für die vollständige Überprüfung der gesamten Rentenberechnung, welche zahlreiche Berechnungsschritte erfordert, sollte eine Überprüfung durch eine unabhängige Stelle veranlasst werden. Aufgrund der Komplexität der Rentenberechnungen können sich schnell Fehler einschleichen, welche zu einem finanziellen Nachteil führen. Die Überprüfung der Rentenbescheide nehmen registrierte Rentenberater vor. Ein Angebot für eine Überprüfung des Rentenbescheides kann unter Kostenafrage Prüfung Rentenbescheid » eingeholt werden.

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