Häufige Fragen-Antworten zur Altersrente für langjährig Versicherte

Was ist die Altersrente für langjährig Versicherte?

Die „Altersrente für langjährig Versicherte“ ist eine Altersrente, welche von der Gesetzlichen Rentenversicherung geleistet werden kann. Die Besonderheit an dieser Altersrente ist, dass diese bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze beantragt und beansprucht werden kann.

In welcher Rechtsvorschrift ist die Altersrente für langjährig Versicherte geregelt?

Die Altersrente für langjährig Versicherte ist in § 36 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und in § 236 SGB VI geregelt.

Wann gilt jemand als „langjährig versichert“ im Sinne der Altersrente für langjährig Versicherte?

Ein Versicherter gilt dann als „langjährig versichert“ im Sinne der Altersrente für langjährig Versicherte, wenn eine Wartezeit (Vorversicherungszeit) von 35 Jahren bzw. 420 Monaten erfüllt wird.

Welche Zeiten werden auf die Wartezeit für die Altersrente für langjährig Versicherte angerechnet?

Auf die Wartezeit für die Altersrente für langjährig Versicherte werden Kalendermonate mit Beitragszeiten, Anrechnungszeiten, Zurechnungszeiten, Ersatzzeiten und Zurechnungszeiten angerechnet.

Darüber hinaus werden Zeiten angerechnet, die sich aus Zeiten eines durchgeführten Versorgungsausgleichs, aus einem Rentensplitting unter Ehegatten/Lebenspartnern und aus Zuschlägen aus dem Arbeitsentgelt von Minijobs (geringfügigen Beschäftigungen) ergeben.

Wann kann die Altersrente für langjährig Versicherte frühestens in Anspruch genommen werden?

Die Altersrente für langjährig Versicherte kann frühestens ab dem vollendeten 63. Lebensjahr beansprucht werden, wenn zu diesem Zeitpunkt sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden. Bei Inanspruchnahme der Altersrente ab dem vollendeten 63. Lebensjahr entstehen allerdings Rentenabschläge, welche vom Geburtsjahrgang des Versicherten abhängig sind.

Versicherte, die 1960 geboren sind und damit im Jahr 2023 die Rente beanspruchen können, werden Rentenabschläge in Höhe von 12,0 Prozent berechnet.

Können die Rentenabschläge ausgeglichen werden?

Ja, bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente können die berechneten Rentenabschläge „zurückgekauft“ werden. Das heißt, dass zusätzliche – im Regelfall relativ hohe – Zahlungen an den Rentenversicherungsträger erforderlich sind. Die für den Ausgleich der Rentenabschläge erforderlichen Zahlungen werden individuell berechnet.

Wird auch die Altersgrenze von 63 Jahren, ab der die Altersrente frühestens beansprucht werden kann, in Zukunft erhöht?

Nein, die frühste Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte ist nach den gesetzlichen Vorschriften auch in Zukunft weiterhin mit dem vollendeten 63. Lebensjahr möglich. Die maximalen Rentenabschläge belaufen sind dann auf maximal 14,4 Prozent. Diese maximalen Rentenabschläge kommen allerdings erst für die Jahrgänge ab 1964 (ab dem Jahrgang 1964 liegt die Regelaltersgrenze für alle Versicherten einheitlich beim vollendeten 67. Lebensjahr) zum Tragen.

Gibt es Ausnahmen, dass die Rente bereits vor 63 beansprucht werden kann?

Ja, im Zuge der schrittweisen Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für langjährig Versicherte wurden für bestimmte Personen Vertrauensschutzregelungen geschaffen. Die Vertrauensschutzregelungen, welche in § 236 Abs. 2 Satz 3 SGB VI definiert sind, ermöglichen für bestimmte Versicherte die Altersrente bereits vor dem 63. Lebensjahr in Anspruch zu nehmen.

Die Vertrauensschutzregelungen gelten für Versicherte, die zwischen dem 31.12.1947 und dem 01.01.1955 geboren wurden und mit ihrem Arbeitgeber vor dem 01.01.2007 Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben.

Außerdem gibt es für Versicherte eine Vertrauensschutzregelung, die ab dem 01.01.1948 geboren wurden und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.

Wann die Altersrente von Versicherten, die von der Vertrauensschutzregelung erfasst werden, beansprucht werden kann, kann unter: Altersrente für langjährig Versicherte | Altersgrenzen nachgelesen werden.

Müssen bei der Altersrente für langjährig Versicherte Hinzuverdienstgrenzen beachtet werden?

Nein, ab dem Kalenderjahr 2023 müssten keine Hinzuverdienstgrenzen mehr beachtet werden.

Für die Kalenderjahre biw 2022 gab es hingegen Hinzuverdienstgrenzen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zu beachten. Die Regelaltersgrenze ist – da diese seit dem Jahr 2012 schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr erhöht wird – vom Geburtsjahrgang abhängig.

Ein Hinzuverdienst bis zu 6.300,00 Euro kalenderjährlich hatte (bis zum Kalenderjahr 2022) bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze keine Auswirkungen auf die Zahlung der Altersrente. Wurde die Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro überschritten, wurde ein Zwölftes des übersteigenden Anteils zu 40 Prozent auf die Rentenzahlung angerechnet. Anzumerken ist, dass die Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro für die Kalenderjahre 2020 bis 2022 aufgrund der Corona-Pandemie extrem angehoben wurde (auf das 14fache der monatlichen Bezugsgröße).

Unter Umständen konnte sich eine weitere Rentenkürzung durch den sogenannten Hinzuverdienstdeckel ergeben.

Ab Erreichen der Regelaltersgrenze musste bereits nach den gesetzlichen Regelungen, welche bis zum Kalenderjahr 2022 gegolten haben, keine Hinzuverdienstgrenze mehr beachtet werden. Das heißt, dass es zu keiner Rentenkürzung mehr kommen konnte, egal wie hoch der Hinzuverdienst ist. Die Altersrente wurde dann immer in voller Höhe ausgezahlt.

Was ist der Hinzuverdienstdeckel?

Mit dem Hinzuverdienstdeckel - der zum 31.12.2022 aufgehoben wurde - sollte erreicht werden, dass die Rente zusammen mit dem Hinzuverdienst nicht höher sein darf als der höchste Verdienst der letzten 15 Jahre vor Rentenbeginn. Der Hinzuverdienstdeckel wurde also je Versicherten individuell errechnet.

Sollte der Hinzuverdienst und die (durch Überschreiten der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze) gekürzte Rente den Hinzuverdienstdeckel überschreiten, kam es nach der bis 31.12.2022 geltenden gesetzlichen Regelung und vor Erreichen der Regelaltersgrenze zu einer nochmaligen Rentenkürzung.

Auch die Berechnung/Beachtung des Hinzuverdienstdeckels hatte nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Relevanz.

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