Häufige Fragen-Antworten zur Rentenberechnung einer gesetzlichen Rente (FAQ)

In welchem Gesetz ist die Rentenberechnung gesetzlich geregelt?

Die Berechnung der gesetzlichen Renten ist im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (kurz: SGB VI) geregelt.

Nach welcher Formel wird eine gesetzliche Rente berechnet?

Die Brutto-Rente in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) wird nach folgender Formel berechnet:

Entgeltpunkte x Zugangsfaktor x Rentenartfaktor x aktueller Rentenwert

Wie berechnen sich die Entgeltpunkte?

Die Entgeltpunkte werden aus den Beitragszeiten, den beitragsgeminderten Zeiten und den beitragsfreien Zeiten berechnet. Die wesentlichsten und bedeutendsten Zeiten sind hier die Beitragszeiten.

Daneben gibt es noch ggf. Entgeltpunkte aufgrund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs.

Was sind Beitragszeiten, aus denen Entgeltpunkte errechnet werden?

Die „klassischen“ Beitragszeiten sind die Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Aber auch Zeiten einer freiwilligen Beitragszahlung, Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (z. B. Krankengeld, Verletztengeld) oder Zeiten einer nicht ermäßigen (ehrenamtlichen) Pflege, sofern diese Rentenversicherungspflicht begründen, zählen zu den Beitragszeiten.

Wie berechnen sich die Entgeltpunkte für Beitragszeiten?

Die Entgeltpunkte werden berechnet, indem die Bemessungsgrundlage – also die beitragspflichtigen Einnahmen – durch das Durchschnittsentgelt für das jeweilige Kalenderjahr dividiert wird.

Was ist das Durchschnittsentgelt?

Mit dem Durchschnittsentgelt wird das durchschnittliche Einkommen aller Versicherten der Sozialversicherung abgebildet. Hierbei handelt es sich um eine Rechengröße, welche in der Anlage 1 zum SGB VI aufgeführt ist.

Verdient ein Versicherter in einem Jahr genau so viel wie der Durchschnitt, erhält er in diesem Jahr genau einen Entgeltpunkt. Bei einem höheren Verdienst werden mehr als ein Entgeltpunkt, bei einem niedrigen Verdienst werden weniger als ein Entgeltpunkt „erwirtschaftet“.

Gibt es verschiedene Durchschnittsentgelte?

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass für jedes Kalenderjahr ein gesondertes Durchschnittsentgelt gilt. Bei den Durchschnittsentgelten wird aber auch zwischen dem vorläufigen Durchschnittsentgelt und dem endgültigen Durchschnittsentgelt unterschieden.

Das Durchschnittsentgelt wird von der Bundesregierung immer zum Jahresende für das folgende Kalenderjahr bestimmt. Gleichzeitig erfolgt für das vergangene Kalenderjahr die Festsetzung des endgültigen Durchschnittsentgelts.

Wann kommt das vorläufige bzw. endgültige Durchschnittsentgelt bei der Rentenberechnung zum Tragen?

Grundsätzlich wird bei der Rentenberechnung das endgültige Durchschnittsentgelt herangezogen. § 70 Abs. 1 Satz 2 SGB VI regelt jedoch eine Ausnahme. Nach dieser Rechtsvorschrift ist für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und das davor liegende Kalenderjahr immer das vorläufige Durchschnittsentgelt anzusetzen. Und zwar auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Erstellung des Rentenbescheides das endgültige Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr des Rentenbeginns bzw. das davor liegende Kalenderjahr bereits bekannt sein sollte.

Erhalte ich auch aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung Entgeltpunkte?

Ja, Entgeltpunkte werden auch bei einer geringfügigen Beschäftigung aufgebaut. Dies gilt sowohl für den Fall, dass auf die Rentenversicherungspflicht nicht verzichtet wurde als auch für den Fall, dass auf die Rentenversicherungspflicht in der geringfügigen Beschäftigung verzichtet wurde und der Arbeitgeber nur die Pauschalbeiträge zahlt. Hier ist allerdings anzumerken, dass bei einem Verzicht auf die Rentenversicherungspflicht nur sehr geringe Entgeltpunkte aufgebaut werden können.

Werden auch für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten Entgeltpunkte gutgeschrieben?

Ja, auch diese Zeiten erhalten Entgeltpunkte, wobei die einzelnen Zeiten unterschiedlich bewertet werden. Näheres hierzu kann unter: Entgeltpunkte für beitragsfreie und -geminderte Zeiten nachgelesen werden.

Welche Funktion hat der Zugangsfaktor?

Mit dem Zugangsfaktor werden die Entgeltpunkte in persönliche Entgeltpunkte umgerechnet. Mit diesem Faktor wird letztendlich in der Rentenformel ein eventueller Rentenabschlag oder ein Rentenzuschlag umgesetzt.

Beansprucht ein Versicherter eine Rente ohne Abschläge (also z. B. mit Erreichen der Regelaltersgrenze), beträgt der Zugangsfaktor 1,0. Wird die Rente vorzeitig, z. B. drei Jahre/36 Monate vor der regulären Altersgrenze beansprucht, fallen Rentenabschläge in Höhe von 0,3 Prozent je Monat an. In diesem Fall würde der Zugangsfaktor um 36 Monate um je 0,003 reduziert und würde damit 0,892 betragen.

Wird die Regelaltersgrenze beispielsweise vier Monate nach dem regulären Beginn beantragt, gibt es dafür einen Rentenaufschlag (0,5 Prozent je Monat). In diesem Fall würde der Zugangsfaktor um 4 Monate um je 0,005 erhöht und würde damit 1,020 betragen.

Was bedeutet der Rentenartfaktor?

Mit dem Rentenartfaktor wird das Sicherungsziel der Rente abgebildet. Der Faktor steuert die Rentenhöhe bzw. den prozentualen Anteil an einer Vollrente danach, ob die Rente eine Entgeltersatzfunktion oder eine Unterhaltsersatzfunktion erfüllt.

Folgende Rentenfaktoren sind maßgebend:

Rentenart Rentenartfaktor
Renten wegen Alters 1,0
Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,0
Erziehungsrenten 1,0
Witwen-/Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach dem Sterbemonat (Sterbevierteljahr) 1,0
Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5
Kleine Witwen-/Witwerrente (nach Sterbevierteljahr) 0,25
Große Witwen-/Witwerrente (nach Sterbevierteljahr) 0,55
Große Witwen-/Witwerrente (nach Sterbevierteljahr) wenn Ehegatte vor dem 01.01.2002 gestorben ist oder die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren ist. 0,6
Halbwaisenrente 0,1
Vollwaisenrente 0,2

Was ist der aktuelle Rentenwert?

Der aktuelle Rentenwert ist ein Euro-Wert, der den Wert eines Entgeltpunktes in der Gesetzlichen Rentenversicherung abbildet.

Durch die Erhöhung des aktuellen Rentenwertes werden die gesetzlichen Renten jährlich dynamisiert, also der Einkommensentwicklung angepasst. Für die alten Bundesländer (Rechtskreis West) und die neuen Bundesländer (Rechtskreis Ost) gibt es derzeit noch unterschiedliche aktuelle Rentenwerte: den aktuellen Rentenwert und den aktuellen Rentenwert (Ost).

Durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz werden die zwei aktuellen Rentenwerte immer mehr angenähert, sodass es ab dem Jahr 2024 für ganz Deutschland nur noch einen einheitlichen Wert gibt.

Wann wird eine Rente erhöht?

Die Rentendynamisierungen bzw. Rentenanpassungen werden jährlich zum 01.07. – also zur Jahresmitte – umgesetzt. Die Erhöhung erfolgt, indem der aktuelle Rentenwert der Einkommensentwicklung angepasst wird.

Kann sich eine Rente durch die Dynamisierung auch einmal vermindern?

Nein! Im Jahr 2009 hat der Gesetzgeber mit der Rentengarantieklausel eine Regelung geschaffen, dass sich bei einer rechnerisch erforderlichen Rentenminderung die Renten nicht reduzieren dürfen. Die Rentengarantieklausel kam im Jahr 2010 zum Tragen, da es in diesem Jahr tatsächlich zu einer Minusanpassung der Renten gekommen wäre.

Wer kann eine Berechnung einer gesetzlichen Rente überprüfen?

Für die Überprüfung einer Berechnung einer gesetzlichen Rente stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung. Die Rentenberater sollten die ersten Ansprechpartner sein, wenn es um eine kompetente und unabhängige Überprüfung geht. Die Rentenberater arbeiten nämlich freiberuflich und sind von den gesetzlichen Rentenversicherungsträgern komplett unabhängig; sie vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten.

Mehr unter: Rentenbescheid-ueberpruefen.de

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