Häufige Fragen-Antworten zur Regelaltersrente (FAQ)

Was ist die Regelaltersrente?

Die Regelaltersrente ist eine Leistung der Gesetzlichen Rentenversicherung. Es handelt sich hierbei und die Altersrente mit den geringsten Zugangsvoraussetzungen.

Welche Zugangsvoraussetzungen müssen erfüllt sein?

Damit die Regelaltersrente beansprucht werden kann, muss die Wartezeit (Vorversicherungszeit) von fünf Jahren – 60 Kalendermonaten – erfüllt werden. Zudem muss der Versicherte die Regelaltersgrenze erreicht haben.

Wann wird die Regelaltersgrenze erreicht?

Die Regelaltersgrenze lag bislang beim vollendeten 65. Lebensjahr. Seit dem Jahr 2012 wird die Regelaltersrente allerdings schrittweise vom vollendeten 65. Lebensjahr auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben, sodass je Geburtsjahrgang unterschiedliche Regelaltersgrenzen gelten.

Von der Anhebung der Regelaltersgrenze sind Versicherte der Jahrgänge ab 1947 betroffen. Für Versicherte der Jahrgänge ab 1964 gilt einheitlich die Regelaltersgrenze vom vollendeten 67. Lebensjahr.

Näheres zu den Regelaltersgrenzen unter: Regelaltersrente | Anhebung Regelaltersgrenze

Gibt es Versicherte, die von der Anhebung der Regelaltersrente nicht betroffen sind?

Ja, neben Versicherte der Jahrgänge bis 1946 wurde noch für einen gesetzlich definierten Personenkreis ein Vertrauensschutz eingeführt. Das heißt, dass auch für diese Versicherte die Regelaltersgrenze vom vollendeten 65. Lebensjahr gilt, und zwar auch dann, wenn diese nach dem 31.12.1946 geboren sind.

Den Vertrauensschutz genießen Versicherte, die bis 31.12.1954 geboren sind und mit dem Arbeitgeber bereits vor dem 01.01.2007 eine Altersteilzeitarbeit entsprechend des Altersteilzeitgesetzes vereinbart wurde.

Ebenfalls genießen Versicherte einen Vertrauensschutz, die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.

Welche Zeiten werden bei der Wartezeit für die Regelaltersrente angerechnet?

Auf die Wartezeit von fünf Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten und mit Ersatzzeiten angerechnet. Ebenfalls werden Zeiten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich, aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für ein Arbeitsentgelt aus Minijobs (geringfügiger Beschäftigung) und aus einem Rentensplitting unter Ehegatten/Lebenspartnern (eingetragene Lebenspartnerschaft) berücksichtigt.

Wie viel darf zur Regelaltersrente hinzuverdient werden?

Ab Erreichen der (individuellen) Regelaltersgrenze sind keine Hinzuverdienstgrenzen mehr zu beachten. Das bedeutet, dass die Regelaltersrente unabhängig von der Höhe eines eventuellen Hinzuverdienstes, in voller Höhe zur Auszahlung kommt.

Da die Regelaltersrente nur ab Erreichen der Regelaltersgrenze geleistet wird, kann bei dieser Altersrente stets unbegrenzt hinzuverdient werden. Hinweis: Ab dem 2023 wurden die Hinzuverdienstgrenzen bei allen Altersrenten vollständig aufgehoben!

Wann muss die Regelaltersrente beantragt werden?

Wie jede Altersrente ist auch die Regelaltersrente etwa drei bis vier Monaten vor deren Beginn zu beantragen. Damit haben die Rentenkassen noch ausreichend Zeit, den Rentenbescheid bis zum Rentenbeginn zu erstellen.

Sollte das Rentenkonto allerdings lückenhaft sein, also nicht sämtliche relevante rentenrechtliche Zeiten im Rentenkonto abgespeichert sein, sollte im Vorfeld eine Kontenklärung (Klärung des Rentenversicherungskontos) durchgeführt werden.

Wann beginnt die Regelaltersrente?

Die Regelaltersrente beginnt grundsätzlich mit dem ersten des Monats, welches dem Monat der Vollendung der Regelaltersgrenze folgt. Vollendet ein Versicherter am 01. eines Monats die Regelaltersgrenze, beginnt die Rente bereits mit diesem Monat. Hier ist allerdings noch darauf hinzuweisen, dass die Regelaltersrente rechtzeitig beantragt werden muss. Das heißt, dass die Rente spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt werde muss, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Solle die Rentenantragstellung später erfolgen, beginnt die Renten frühestens mit dem Ersten des Antragsmonats.

Ändert sich die Rentenhöhe bei späterer Antragstellung?

Ja, wird die Regelaltersrente erst später beansprucht, wird je Monat der späteren Inanspruchnahme ein Rentenaufschlag von 0,5 Prozent gewährt. Dieser Rentenaufschlag wird für die gesamte Rentenbezugsdauer geleistet.

In welcher Rechtsgrundlage ist die Regelaltersrente geregelt?

Die Rechtsgrundlage für die Regelaltersrente ist § 35 und § 235 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Wie erfahre ich davon, dass die Regelaltersrente bewilligt wird?

Der zuständige Rentenversicherungsträger erteilt einen Bescheid, mit dem über den Antrag auf die Altersrente entschieden wird. In dem Bescheid sind neben der Art der Altersrente unter anderem auch der Beginn und der Berechnungsweg enthalten. Bei den Rentenbescheiden, mit denen eine Rente bewilligt wird, handelt es sich um sehr ausführliche Bescheide.

Wie kann ich überprüfen, ob der Bescheid korrekt ist?

Wichtig ist, dass zunächst überprüft wird, ob alle rentenrechtlichen Zeiten im Versicherungsverlauf enthalten sind. Zudem sollten die angegebenen Entgelte, da diese ein elementarer Bestandteil der Rentenberechnung sind, mit den von den Arbeitgebern bzw. Sozialversicherungsträgern erstellten Entgeltmeldungen/Jahresmeldungen abgeglichen werden.

Die Rentenberechnungen an sich sind äußerst komplex, sodass es sich empfiehlt einen Experten hinzuzuziehen. Nur dadurch besteht die Gewissheit, dass der Rentenbescheid rechtlich korrekt erlassen wurde. Zumal es sich bei der Regelaltersrente um eine Dauerleistung handelt, im Rahmen derer keine finanziellen Verluste in Kauf genommen werden sollten.

Für die kompetente und umfassende Überprüfung der Rentenbescheide stehen registrierte Rentenberater, die unabhängig von den Rentenversicherungsträgern arbeiten, zur Verfügung.

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