Häufige Fragen-Antworten zur Mütterrente (FAQ)
Was ist die Mütterrente?
Die Mütterrente ist eine zusätzliche Leistung der Gesetzlichen Rentenversicherung, von der alle Mütter bzw. Väter profitieren, deren Kinder vor dem 01.01.1992 geboren wurden und denen bislang bereits die Kindererziehungszeit gutgeschrieben wurde.
Von der Mütterrente profitieren also nicht nur Mütter?
Ja! Die Mütterrente kann auch Vätern ausgezahlt werden. Dies kommt dann zum Tragen, wenn der Vater den überwiegenden Teil der Kindererziehung vorgenommen hat. In der Praxis wird die Kindererziehung allerdings in den weit überwiegenden Fällen den Müttern im Rentenkonto gutgeschrieben, weshalb die zusätzliche Leistung auch „Mütterrente“ bezeichnet wird.
Mit welchem Gesetz wurde die Mütterrente eingeführt?
Die Mütterrente wurde mit dem „Gesetz über Leistungsverbesserungen in der Gesetzlichen Rentenversicherung – kurz: RV-Leistungsverbesserungsgesetz – eingeführt. Das Gesetz datiert vom 23.06.2014 und trat am 01.07.2014 in Kraft.
Gibt es Änderungen, wenn die Kinder ab 01.01.1992 geboren wurden?
Nein! Für Kinder, die ab 01.01.1992 geboren wurden, werden weiterhin drei Jahre Kindererziehungszeit anerkannt und rentenrechtlich bewertet. Änderungen gibt es hier nicht.
Welche Mehrausgaben entstehen den Rentenkassen mit der Mütterrente?
Im Jahr 2014 wird noch mit Mehrausgaben von 3,3 Milliarden Euro gerechnet. Ab dem Jahr 2015 liegen die Mehrausausgaben jährlich etwa bei 7,7 Milliarden Euro. Insgesamt werden durch die Mütterrente bis zum Jahr 2030 auf die Rentenkassen Mehrausgaben in Höhe von mehr als 100 Milliarden Euro zukommen.
Wer finanziert diese enormen Mehrausgaben?
Die Mehrausgaben müssen vorwiegend von den Beitragszahlern aufgebracht werden. Für die Mütterrente gibt es nur eine geringe Steuerfinanzierung. Dies wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens auch oftmals bemängelt, da die rentenrechtliche Bewertung von Kindererziehungszeiten eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist. Von daher wird die Finanzierung hauptsächlich durch die Beitragszahler von vielen eher kritisch gesehen.
Muss die Mütterrente gesondert beantragt werden?
Nein, die Mütterrente wird für alle Versicherten, die am 30.06.2014 im Rentenbezug standen, von Amts wegen ausbezahlt. Für alle Versicherten, die ab Juli 2014 in Rente gehen, wird die Mütterrente – also insgesamt 24 Monate für Kindererziehungszeit – über die „normale“ Rentenberechnung berücksichtigt.
Wie hoch ist die Mütterrente?
Dadurch, dass für die Mütterrente für bis zum 31.12.1991 weitere zwölf Monate Kindererziehungszeit anerkannt werden, wird ein zusätzlicher Entgeltpunkt dem Rentenversicherungskonto gutgeschrieben. Ab Juli 2019 bedeutet dies eine um 33,05 Euro höhere Rente in den alten Bundesländern (Rechtskreis West) und eine um 31,89 Euro höhere Rente in den neuen Bundesländern (Rechtskreis Ost). Nimmt man den aktuellen Rentenwert, welcher ab Juli 2020 gilt, hat die Mütterrente einen monatlichen Wert von 34,19 Euro in den alten Bundesländern und von 33,23 Euro in den neuen Bundesländern.
Erhalten die neue Mütterrente auch alle, die im Juli 2014 bereits im Rentenbezug standen?
Ja, die Mütterrente wird sowohl allen Versicherten ausbezahlt, die am Tag des Inkrafttretens des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes bereits im Rentenbezug standen (Bestandsrentner) als auch alle Versicherte, deren Rente ab Juli 2014 beginnt. Bei der praktischen Umsetzung kommen allerdings verschiedene Verfahren zur Anwendung. Alle Bestandsrentner erhalten die Mütterrente durch eine Zuschlagslösung, alle „Neu-Rentner“ ab Juli 2014 erhalten die neue Leistung über die „normale“ Rentenberechnung.
Was bedeutet Zuschlagslösung?
Die Zuschlagslösung wird für alle Rentner angewandt, die am 30.06.2014 im Rentenbezug standen. Diesen Versicherten wird pauschal ein Entgeltpunkt dem Rentenkonto gutgeschrieben.
Das bedeutet, dass auf die Mütterrente keine Rentenabschläge abgezogen werden, welche bei der Renteninanspruchnahme in Kauf genommen wurden. Ebenfalls ändern sich durch die Zuschlagslösung der bisherige Rentenbeginn und die Berechnung der Mindestentgeltpunkte nicht.
Mit der Zuschlagslösung wird allerdings der Rentenfaktor, welcher bei der Rente angewandt wurde, berücksichtigt. Wurde also beispielsweise eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt (Rentenartfaktor 0,5), wird die Mütterrente zur Hälfte ausbezahlt.
Was ist mit den Neu-Rentnern in Bezug auf die Mütterrente?
Für alle Rentenzugänge ab 01.07.2014 werden die zusätzlichen zwölf Monate Kindererziehungszeit mit der normalen Rentenberechnung umgesetzt. Dadurch wird vermieden, dass es für alle Rentenzugänge ab Juli 2014 in den nächsten Jahren und Jahrzehnten zu Sonderregelungen kommt, welche es zu beachten gilt.
Kommt hier eine unterschiedliche Rentenhöhe heraus, wenn die Zuschlagslösung zur Anwendung kommt?
Ja, die Zuschlagslösung stellt die Versicherten grundsätzlich finanziell besser, da hier ein voller Entgeltpunkt je Kind dem Rentenkonto gutgeschrieben wird. Bei Neu-Rentnern ab 01.07.2014 kommt es zu einer Begrenzung bei den Entgeltpunkten entsprechend der Beitragsbemessungsgrenze (bzw. Anlage 2a zum SGB VI). Im Zusammenhang mit der unterschiedlichen Handhabung bei der Umsetzung der Mütterrente bestehen aktuell verfassungsrechtliche Bedenken.
Sind Verfahren aufgrund der verfassungsrechtlichen Bedenken anhängig?
Ja, unter dem Aktenzeichen 1 BvR 287/14 wird die Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Berechnungsweisen derzeit vom Bundesverfassungsgericht geklärt. Aktuell steht die Entscheidung hierüber noch aus.
Sollte man aufgrund der verfassungsrechtlichen Bedenken Widerspruch einlegen?
Ja, sofern die Rente ab Juli 2014 beginnt, sollte man Widerspruch gegen den Rentenbescheid einlegen. Sollte der Rentenbescheid bereits rechtskräftig sein, weil die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, empfiehlt es sich, einen Überprüfungsantrag zu stellen.
Für die rechtliche Begründung des Widerspruchs bzw. für die Stellung eines Überprüfungsantrags kann man vertrauensvoll einen registrierten Rentenberater kontaktieren wenden.
Wird die Mütterrente auch bei Hinterbliebenenrenten geleistet?
Sind im Rentenkonto des bzw. der Verstorbenen Kindererziehungszeiten für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder enthalten, wird die Mütterrente auch bei Hinterbliebenenrenten (Witwen-/Witwerrente, Waisenrenten) geleistet.
Ab wann wird die Mütterrente frühestens ausbezahlt?
Die Mütterrente wird mit ab Rentenbeginn ausbezahlt. Für alle Versicherten, die sich am 30.06.2014 bereits im Rentenbezug befanden, wird die Mütterrente frühestens ab Juli 2014 ausbezahlt. Eine Leistung der Mütterrente für Zeiten vor Juli 2014 ist also nicht möglich.
Müssen auf die Mütterrente Beiträge entrichtet werden?
Ja, die Mütterrente ist – wie die „normale“ Rentenzahlung auch – Beitragspflichtig in der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Das heißt, dass hierauf Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuführen sind.
Hat die Mütterrente Auswirkungen auf Witwen-/Witwerrenten?
Das eigene Einkommen wird bei einer Witwen-/Witwerrente angerechnet. Dadurch, dass sich durch die Mütterrente die Rentenzahlung der eigenen Rente erhöht, kommt es zu einer höheren Einkommensanrechnung bei der Witwen-/Witwerrente. Unter Umständen kann sich dadurch die Zahlung der Hinterbliebenenrente reduzieren.
Hat die Mütterrente Auswirkungen auf einen Versorgungsausgleich?
Das kann grundsätzlich der Fall sein, da sich durch die zusätzliche Leistung die während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche nachträglich ändern. Die Betroffenen haben die Möglichkeit, ein sogenanntes Abänderungsverfahren einzuleiten. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn sich die geschiedenen Partner bereits im Rentenbezug befinden oder wenn der Rentenbezug in sechs Monaten ansteht.
Damit ein Versorgungsausgleich abgeändert wird, muss der bereits festgesetzte Ausgleichswert vom neuen Ausgleichswert wesentlich abweichen. Ob dies der Fall ist, wird vom zuständigen Familiengericht entschieden.
Erhalten auch Beamtinnen und Beamte die Mütterrente?
Nein, leider nicht. Der Gesetzgeber hat die Beamtinnen und Beamte bei der Mütterrente nicht berücksichtigt.
Wie kann ich prüfen, ob meine Rentenberechnung korrekt ist?
Eine Rentenberechnung ist äußerst komplex. Dies zeigt sich alleine am Umfang des Rentenbescheides mit den verschiedenen Anlagen. Empfehlenswert ist, jeden Rentenbescheid von einem registrierten Rentenberater überprüfen zu lassen. Vor allem deshalb, weil eine Rentenberechnung sehr lange Zeit Bestand hat und ein Fehler im Rentenbescheid zu großen finanziellen Einbußen führen kann. Die Rentenberater arbeiten unabhängig von den Rentenversicherungsträgern und prüfen die Rentenbescheide auf „Herz und Nieren“.
Näheres zur Rentenbescheidprüfung kann unter: https://rentenbescheid-ueberpruefen.de nachgelesen werden. Eine Rentenbescheidprüfung kann einfach und unbürokratisch bei einem Rentenberater in die Wege geleitet werden.
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