Häufige Fragen-Antworten (FAQs) zur dritten Mütterrente
Im Jahr 2027 wird die dritte Mütterrente – die Mütterrente III – eingeführt. Mit der Mütterrente III, die im Rahmen des Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten eingeführt wird, eliminiert der Gesetzgeber die noch bestehenden Unterschiede bei den Kindererziehungszeiten für Kinder, die vor bzw. ab dem 01.01.1992 geboren wurden vollständig.
Die Mütterrente III wird erstmalig im Jahr 2028 ausgezahlt. Die häufigen Fragen und Antworten im Zusammenhang mit dieser zusätzlichen Leistung der Gesetzlichen Rentenversicherung sind folgend zusammengefasst.
Was ist die Mütterrente III?
Mit der Mütterrente III wird anspruchsberechtigten Elternteilen – dies sind zumeist die Mütter – für Kinder, die vor dem 01.01.1992 geboren wurden, für die Zeit ab 01.01.2027 ein weiteres halbes Jahr Kindererziehungszeit anerkannt. Damit werden Kinder, die vor dem 01.01.1992 geboren wurden, rentenrechtlich genau so bewertet, wie dies für ab dem 01.01.1992 geborene Kinder der Fall ist.
Wichtig ist zu wissen, dass es sich bei der Mütterrente III um keine eigenständige Rentenart handelt. Diese ist nur Bestandteil einer gesetzlichen Rente und erhöht diese.
Wann wird die Mütterrente III ausgezahlt?
Die Mütterrente III wird erstmalig im Jahr 2028 ausgezahlt – rückwirkend ab Januar 2027 bzw. ab einem späteren Zeitpunkt, wenn der Rentenanspruch erst nach Januar 2027 entsteht.
Welche Änderungen bringt die Mütterrente III konkret?
Mit der Mütterrente III erhalten die anspruchsberechtigten Versicherten für jedes Kind, das ab dem 01.01.1992 geboren wurde, eine Kindererziehungszeit von insgesamt 36 Monaten bzw. drei Jahren. Dies entspricht in der Berechnung der Rente etwa drei Entgeltpunkte.
Können auch Väter die Mütterrente III erhalten?
Ja, auch Väter können die Mütterrente III erhalten. Der Begriff „Mütterrente“ hat sich nur deshalb geprägt, da der weit überwiegende Anteil der anspruchsberechtigten Versicherten die Mütter sind. Sollte die Kindererziehungszeit der Vater anerkannt bekommen, profitieren auch in diesen Fällen die Väter von der erweiterten Kindererziehungszeit der Mütterrente III.
Muss für die Gewährung der Mütterrente III ein Antrag gestellt werden?
Grundsätzlich muss die Mütterrente III nicht gesondert beantragt werden. Haben Versicherte bereits in ihrem Rentenversicherungskonto eine Kindererziehungszeit anerkannt bekommen, dann greift der Rentenversicherungsträger die Umsetzung der Mütterrente III von Amts wegen auf.
Hat die Mütterrente III Auswirkungen auf andere Sozialleistungen?
Wird die gesetzliche Rente auf andere Leistungen angerechnet, wird sich durch die Mütterrente III, die ja letztendlich den Rentenanspruch erhöht, auch eine geänderte bzw. höhere Anrechnung bei anderen Sozialleistungen ergeben. Der Leistungsbetrag der Mütterrente III wird sich insbesondere auf die Anrechnung bei den Witwen- und Witwerrenten, den Grundrentenzuschlag, die Grundsicherung bzw. das Grundsicherungsgeld und den Grundrentenzuschlag auswirken.
Wie wird die Einführung der Mütterrente III in der Praxis erfolgen?
Alle Bestandsrentner erhalten einen pauschalen Zuschlag von 0,5 Entgeltpunkten je Kind, das vor dem 01.01.1992 geboren wurde. Als Bestandsrentner im Zusammenhang mit der Mütterrente III gelten Versicherte, deren Rentenanspruch vor dem 01.01.2028 entstanden ist.
Alle Versicherte, deren Rente ab dem Jahr 2028 beginnt, erhalten die erweiterte Kindererziehungszeit von dann insgesamt drei Jahren im Rahmen der gewöhnlichen Rentenberechnung.
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