Häufige Fragen-Antworten zu den Kinderberücksichtigungszeiten (FAQ)

Bei den Kinderberücksichtigungszeiten handelt es sich um rentenrechtliche Zeiten, welche bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr des Kindes dem Rentenversicherungskonto des Erziehenden gutgeschrieben werden können. Folgend sind die Fragen und die Antworten zusammengefasst, welche im Zusammenhang mit den Kinderberücksichtigungszeiten häufig gestellt werden.

In welcher Rechtsgrundlage sind die Kinderberücksichtigungszeiten geregelt?

Die Rechtsgrundlage, in der die Kinderberücksichtigungszeiten geregelt sind, ist § 57 SGB VI (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch).

Was sind Kinderberücksichtigungszeiten?

Bei den Kindererziehungszeiten handelt es sich entsprechend der Regelung des § 57 SGB VI um die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr. Die Kindererziehungszeit wird bei einem Elternteil berücksichtigt, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung auch in dieser Zeit – also bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr – vorliegen.

Während einer mehr als geringfügig ausgeübten selbstständigen Tätigkeit liegen die Kinderberücksichtigungszeiten nur dann vor, wenn für diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten vorliegen. Eine selbstständige Tätigkeit wird dann mehr als geringfügig ausgeübt, wenn der Gewinn 538,00 Euro (bis September 2022: 450,00 Euro; Oktober 2022 bis Dezember 2023: 520,00 Euro) monatlich überschreitet.

Welchen Sinn haben Kinderberücksichtigungszeiten?

Mit der Kinderberücksichtigungszeit möchte der Gesetzgeber in erster Linie erreichen, dass Versicherten aufgrund der Erziehung eines Kindes keine zeitlichen Lücken im Rentenversicherungskonto bzw. Rentenversicherungsverlauf entstehen. Die Kinderberücksichtigungszeiten werden nämlich bei den Wartezeiten – z. B. für die Altersrente für langjährig Versicherte – anerkannt, sodass sich durch die Erziehung keine Nachteile ergeben.

Daneben werden für die Kinderberücksichtigungszeit in bestimmten Fällen sogar entweder zusätzliche Entgeltpunkte gewährt oder es kommt zu einer Gutschrift von Entgeltpunkten. Damit erhöhen Kinderberücksichtigungszeiten auch den Rentenanspruch.

In welchem Umfang werden Kinderberücksichtigungszeiten gutgeschrieben?

Je Kind können Kinderberücksichtigungszeiten im Umfang von bis zu zehn Jahren gutgeschrieben werden. Zu beachten ist jedoch, dass es bei der Erziehung mehrerer Kinder zu keiner Verlängerung der Kinderberücksichtigungszeiten kommt (sofern diese rentenrechtlichen Zeiten aufgrund der Erziehung mehrerer Kinder zeitlich parallel verlaufen).

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, damit für Kinderberücksichtigungszeiten Entgeltpunkte gewährt werden?

Die Voraussetzung für die Gewährung von Entgeltpunkten für Kinderberücksichtigungszeiten ergeben sich aus § 70 Abs. 3a SGB VI. Nach dieser gesetzlichen Regelung müssen mindestens 25 Jahre an rentenrechtlichen Voraussetzungen vorhanden sein. Eine Gewährung von Entgeltpunkten kommt dann für Kinderberücksichtigungszeiten für die Zeit ab 01.01.1992 in Frage.

Schließt eine selbstständige Tätigkeit eine Kinderberücksichtigungszeit aus?

Grundsätzlich schließt eine selbstständige Tätigkeit die Anerkennung einer Kinderberücksichtigungszeit aus. Dies gilt jedoch nicht, wenn die selbstständige Tätigkeit nur geringfügig (mit einem Gewinn bis zu 450,00 Euro monatlich) ausgeübt wird.

Wird die selbstständige Tätigkeit mehr als geringfügig ausgeübt, kann eine Kinderberücksichtigungszeit anerkannt werden, wenn diese Zeiten auch als Pflichtbeitragszeiten gelten (z. B. aufgrund einer beantragten oder per Gesetz bestehenden Rentenversicherungspflicht), vgl. § 57 Satz 2 SGB VI.

Wann beginnt die Kinderberücksichtigungszeit?

Die Kindererziehungszeit beginnt mit der Geburt – also mit dem Geburtstag – des Kindes. Ist das Kind beispielsweise am 15.06.2002 geboren, beginnt die Kinderberücksichtigungszeit am 15.06.2002.

Wann endet die Kinderberücksichtigungszeit?

Die Kinderberücksichtigungszeit endet mit dem vollendeten zehnten Lebensjahr des Kindes. Ist das Kind beispielsweise am 15.06.2002 geboren, endet die Kinderberücksichtigungszeit am 14.06.2012.

Sollte die Erziehung des Kindes bereits vor dessen vollendeten zehnten Lebensjahr enden, endet die Kinderberücksichtigungszeit entsprechend früher. Die Erziehung des Kindes kann beispielsweise durch Adoption oder Tod des Kindes vorzeitig enden, was ein früheres Ende der Kindererziehungszeit zur Folge hat.

Wird die Kinderberücksichtigungszeit gekürzt, wenn mehrere Kinder gleichzeitig erzogen werden?

Leider ja. Liegen Kinderberücksichtigungszeiten zeitlich parallel, verlängert sich diese rentenrechtliche Zeit – anders als bei den Kindererziehungszeiten – nicht. Das heißt, dass bei der Erziehung mehrerer Kinder die Kinderberücksichtigungszeit mit der Geburt des erstgeborenen Kindes beginnt und mit dem vollendeten zehnten Lebensjahr des jüngsten Kindes endet (sofern zwischen den Geburten weniger als zehn Jahre liegen).

Werden Entgeltpunkte für die Kinderberücksichtigungszeit gewährt?

Ja, für Kindererziehungszeiten werden in bestimmten Fällen Entgeltpunkte gewährt, wenngleich nicht in dem Umfang, wie dies bei den Kindererziehungszeiten der Fall ist. Bei den Entgeltpunkten für Kinderberücksichtigungszeiten wird danach unterschieden, ob Entgeltpunkte zusätzlich gewährt werden oder ob es zu einer Gutschrift von Entgeltpunkten kommt.

Liegen während der Kinderberücksichtigungszeit Entgeltpunkte für Pflichtbeiträge vor, werden diese Entgeltpunkte grds. um die Hälfte (also um 50 Prozent) erhöht. Maximal werden jedoch 0,0278 Entgeltpunkte je Monat zusätzlich gewährt.

Liegen Kinderberücksichtigungszeiten parallel aufgrund der Erziehung mehrerer Kinder, erfolgt je Monat eine Gutschrift von 0,0278 Entgeltpunkten.

In welcher Rechtsgrundlage ist geregelt, dass Entgeltpunkte für Kinderberücksichtigungszeiten gewährt werden?

Die Rechtsgrundlage für die zusätzlichen bzw. gutgeschriebenen Entgeltpunkte für die Kinderberücksichtigungszeiten ist § 70 Abs. 3a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Wer kann überprüfen, ob die Kinderberücksichtigungszeiten richtig berücksichtigt und bewertet wurden?

Ob bei der Rentenberechnung die Kinderberücksichtigungszeiten richtig berücksichtigt und bewertet wurden, kann im Rahmen einer Überprüfung des Rentenbescheides festgestellt werden. Für die Überprüfung eines Rentenbescheides stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung, die unabhängig von den Rentenkassen arbeiten. Im Rahmen einer Rentenbescheidprüfung werden gewöhnlich nicht nur bestimmte rentenrechtliche Zeiten isoliert überprüft, sondern ob die gesamte Rentenberechnung den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

Für die Überprüfung eines Rentenbescheides kann hier mit einem registrierten Rentenberater Kontakt aufgenommen werden.

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