Häufige Fragen-Antworten zu den Kindererziehungszeiten (FAQ)

Die Kindererziehungszeiten sind wichtige rentenrechtliche Zeiten in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV). Die Versicherten erhalten für ein Jahr Kindererziehungszeiten einen knappen Entgeltpunkt gutgeschrieben.

In welcher Rechtgrundlage sind die Kindererziehungszeiten geregelt?

Die Rechtsgrundlage, in der die Kindererziehungszeiten geregelt sind, ist § 56 Abs. 1 SGB VI.

In welchem Umfang werden Kindererziehungszeiten gutgeschrieben?

Bei den Kindererziehungszeiten wird danach unterschieden, ob das Kind bis zum 31.12.1991 oder ab dem 01.01.1992 geboren wurde. Für bis zum 31.12.1991 geborene Kinder werden Kindererziehungszeiten im Umfang von bis zu zweieinhalb Jahren (30 Monate) und für ab dem 01.01.1992 geborene Kinder im Umfang von bis zu drei Jahren (36 Monate) berücksichtigt.

In der Vergangenheit wurden für die bis zum 31.12.1991 geborenen Kinder die Kindererziehungszeiten nur im Umfang von bis zu einem Jahr (12 Monate) berücksichtigt. Durch die Mütterrente (ab 01.07.2014) und die Mütterrente II (ab 01.01.2019) wurden diese Kindererziehungszeiten auf zweieinhalb Jahre bzw. 30 Monate verlängert.

Weshalb werden die Kindererziehungszeiten unterschiedlich berücksichtigt?

Dies hängt mit den Neuregelungen im Rahmen des RRG 1992 (Rentenreformgesetz 1992) zusammen, mit dem das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) eingeführt wurde. Hier kam es erstmals zu einer deutlichen Verlängerung der Kindererziehungszeiten für die ab 01.01.1992 geborenen Kinder.

Die unterschiedliche Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten und Unterscheidung, ob das Kind bis 1991 oder ab 1992 geboren wurde, wurde von der Sozialgerichtsbarkeit nicht beanstandet und es wurde auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz bestätigt. Dennoch hat die unterschiedliche Berücksichtigung über viele Jahre hinweg zu politischen Diskussionen geführt. Mit der Einführung der Mütterrente und der Mütterrente II hat der Gesetzgeber die Ungleichbehandlung zwar nicht vollständig beseitigt, aber weitestgehend verringert.

Wann beginnt die Kindererziehungszeit genau?

Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem Monatsersten, welcher auf die Geburt des Kindes folgt. Wurde das Kind beispielsweise am 14.04.2018 geboren, beginnt die Kindererziehungszeit am 01.05.2018.

Wann endet die Kindererziehungszeit?

Die Kindererziehungszeit endet mit Ablauf des 30. Monats bzw. 36. Monats nach der Geburt. Wurde das Kind beispielsweise am 14.04.2018 geboren, endet die Kindererziehungszeit am 30.04.2021.

Wird die Kindererziehungszeit gekürzt, wenn mehrere Kinder gleichzeitig erzogen werden?

Wenn während der Kindererziehungszeit für ein Kind eine weitere Kinderziehungszeit aufgrund eines weiteren Kindes hinzutritt, geht die Zeit der parallelen Kindererziehung nicht verloren. Der Zeitraum, in dem die Kindererziehungszeiten parallel verlaufen, wird an das Ende der Kindererziehungszeit des zuletzt geborenen Kindes „angehängt“. Damit wird gewährleistet, dass je Kind die vollen 30 bzw. 36 Monate an Kindererziehungszeit anerkannt und auch mit Entgeltpunkten bewertet wird. Hier besteht ein Unterschied zu den Kinderberücksichtigungszeiten, welche sich bei einem parallelen Verlauf nicht verlängern!

Welchem Elternteil wird die Kindererziehungszeit zugeordnet?

Die Kindererziehungszeit wird dem Elternteil zugeordnet, der das Kind tatsächlich erzogen hat. In der Praxis ist dies in den überwiegenden Fällen die Mutter. Wurde das Kind überwiegend vom Vater erzogen, kann die Zuordnung auch zum Vater erfolgen; es muss nicht immer zwangsläufig die Mutter sein.

Wurde das Kind von beiden Elternteilen gemeinsam erzogen, wird die Kindererziehungszeit auch nur einem Elternteil zugeordnet.

Wird das Kind gemeinsam von beiden Elternteilen erzogen, kann durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmt werden, wem die Kindererziehungszeit zugeordnet wird. Die Bestimmung, wem die Kindererziehungszeit zugeordnet werden soll, kann jedoch nur für bis zu zwei Kalendermonat für die Vergangenheit ab Abgabe der Erklärung erfolgen.

Wie viele Entgeltpunkte werden für die Kindererziehungszeit gutgeschrieben?

Pro Monat Kindererziehungszeit werden 0,0833 Entgeltpunkte dem Rentenversicherungskonto gutgeschrieben. Für ein volles Jahr, welches mit Kindererziehungszeiten belegt ist, werden damit 0,9996 Entgeltpunkte – also ein knapper Entgeltpunkt – gutgeschrieben. Das bedeutet, dass ein Jahr Kindererziehungszeit rentenrechtlich den gleichen Wert hat, wie eine versicherungspflichtige Beschäftigung, im Rahmen derer ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in Höhe des Durchschnittsentgelts erzielt wurde.

Wann kommt es zu einer Kürzung der Entgeltpunkte für die Kindererziehungszeit?

Es gibt tatsächlich Konstellationen, in denen nicht die vollen 0,0833 Entgeltpunkte je Kalendermonat an Kindererziehungszeit berücksichtigt werden. Werden während der Kindererziehungszeit Entgeltpunkte aufgrund einer Pflichtversicherung erzielt, dürfen diese zusammen mit den Entgeltpunkten für die Kindererziehungszeit nicht den Höchstwert erreichen, welcher an Entgeltpunkten jährlich erzielt werden kann. Der Höchstwert ergibt sich aus Anlage 2b des SGB VI.

Zunächst werden die Entgeltpunkte aus der Pflichtversicherung berücksichtigt. Erst im Anschluss werden die Entgeltpunkte für die Kindererziehungszeit berücksichtigt. Kommt es dann zur Überschreitung des Höchstwertes, werden die Entgeltpunkte für die Kindererziehungszeit gekürzt. S. hierzu auch: Begrenzung Rentenanspruch arbeitender Mütter.

Wer kann überprüfen, ob die Kindererziehungszeiten richtig bewertet wurden?

Die Überprüfung der Kindererziehungszeiten erfolgt im Rahmen einer Rentenbescheidprüfung. Die Rentenbescheide können von registrierten Rentenberatern überprüft werden, die von den Rentenkassen unabhängig arbeiten.

Hier kann ein registrierter Rentenberater bezüglich einer Überprüfung des Rentenbescheides kontaktiert werden:

Kostenanfrage für Überprüfung Rentenbescheid »

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