Häufige Fragen-Antworten zum Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI
Was ist der Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag ist eine – zumindest dem Namen nach – neue Leistung der Sozialen Pflegeversicherung, welche im Rahmen der Neuregelungen aufgrund des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) eingeführt wurde. Hier ist anzumerken, dass es mit den bisherigen (bis 31.12.2016) zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen der Leistungskatalog der Sozialen Pflegeversicherung eine nahezu identische Leistung enthielt.
Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?
Auf den Entlastungsbetrag haben alle Pflegebedürftigen einen Anspruch, für die mindestens der Pflegegrad 1 bestätigt wurde.
In welcher Rechtsgrundlage ist der Entlastungsbetrag geregelt?
Der Entlastungsbetrag ist in § 43b Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelt. Sollte ein Versicherter sich aufgrund der Überleitung von der bisherigen Pflegestufe auf den ab 01.01.2017 geltenden Pflegegrad verschlechtern, wird ein Besitzstandsbetrag in Höhe von zusätzlich 83,00 Euro geleistet. Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 141 Abs. 2 SGB XI.
Gab es eine ähnliche Leistung bereits vor dem 01.01.2017?
Ja, bislang handelte es sich um zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen wurden bis Dezember 2016 in Höhe von 104,00 Euro monatlich geleistet. Sofern bei einem Versicherten die Alltagskompetenz im erhöhten Maße eingeschränkt war, betrug der Leistungsbetrag 208,00 Euro monatlich. Die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen erhielten ab Januar 2017 mit „Entlastungsbetrag“ eine neue Bezeichnung.
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag ab dem Jahr 2025?
Der Entlastungsbetrag beträgt ab dem 01.01.2025 monatlich 131,00 Euro.
Seit dem Jahr 2017 erfuhr der Leistungsbetrag für die Entlastungsleistungen ab Januar 2025 erstmals eine Erhöhung. Ab Januar 2025 erfolgt eine Dynamsierung sämtlicher Pflegeleistungen um 4,5 Prozent.
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag ab 2017?
Der Entlastungsbetrag beträgt ab dem 01.01.2017 (bis 31.12.2024) monatlich 125,00 Euro. Sollte sich ein Pflegebedürftiger aufgrund der Überleitung von der bisherigen Pflegestufe auf den neuen Pflegegrad finanziell verschlechtert haben, leistet die zuständige Pflegekasse einen Besitzstandsbetrag in Höhe von 83,00 Euro zusätzlich.
Ist der Entlastungsbetrag in allen Pflegegraden unterschiedlich?
Nein, beim Entlastungsbetrag handelt es sich um einen Leistungsbetrag, der für Pflegebedürftige in den Pflegegraden 1 bis 5 einheitlich ist. Eine Differenzierung der Leistungsbeträge nach Pflegegrad erfolgt nicht!
Wann wird der Besitzstandsbetrag geleistet?
Der Besitzstandsbetrag in Höhe von 83,00 Euro monatlich wird dann geleistet, wenn sich ein Versicherter durch die Überleitung von der Pflegestufe auf den Pflegegrad verschlechtert. Grundsätzlich sind hier nur die Pflegebedürftigen betroffen, deren Alltagskompetenz im erhöhten Maße eingeschränkt ist, da sich nur in diesen Fällen der Leistungsbetrag von vormals 208,00 Euro auf 125,00 Euro monatlich reduziert.
Zur Überprüfung, ob es zu einer Verschlechterung kommt, werden die im Dezember 2016 zustehenden Leistungsansprüche nach § 36, § 37 und § 41 SGB XI (Pflegesachleistung, Pflegegeld, teilstationäre Pflege) mit den Leistungsansprüchen im Januar 2017 verglichen. Sollte es in den einzelnen Leistungen nicht jeweils zu einer Leistungsbetragserhöhung von 83,00 Euro gekommen sein, wird der Besitzstandsbetrag geleistet.
Sollten die Leistungsbeträge in den genannten Leistungen – was aufgrund der grundsätzlichen Erhöhung der Leistungsbeträge zum 01.01.2017 in den meisten Fällen der Fall ist – jeweils um 83,00 Euro angestiegen sein, besteht kein Anspruch auf den Besitzstandsbetrag.
Wann verfällt der Entlastungsbetrag?
Grundsätzlich ist anzumerken, dass es sich beim Entlastungsbetrag um einen monatlichen Leistungsbetrag handelt, auf den der Anspruch jeweils zu Beginn eines Monats entsteht. Es ist allerdings nicht zwingend Voraussetzung, dass der Entlastungsbetrag auch monatlich voll ausgeschöpft wird. Vielmehr kann der Leistungsbetrag auch „aufgespart“ werden und zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen werden.
Nicht in Anspruch genommene Leistungsbeträge verfallen jeweils am 30.06. des Folgejahres. Das bedeutet, dass beispielsweise die Leistungsbeträge, auf die im Jahr 2017 der Anspruch entsteht, bis zum 30.06.2018 in Anspruch genommen werden können. Ein Antrag für die Übertragung in das neue Kalenderjahr ist nicht erforderlich.
Eine Sonderregelung bezüglich der (bisherigen) Betreuungs- und Entlastungsleistungen wurde mit dem Dritten Pflegestärkungsgesetz (PSG III) geschaffen. Die Leistungsbeträge auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen, welche in den Kalenderjahren 2015 und 2016 entstanden sind, können noch bis zum 31.12.2018 in Anspruch genommen werden. Die Rechtsgrundlage für diese Sonderregelung ist § 144 Abs. 3 SGB XI.
Wann verfällt der Leistungsbetrag aus dem Jahr 2019?
Aufgrund der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber eine Sonderregelung geschaffen, nach der die nicht in Anspruch genommenen Leistungsträge aus dem Jahr 2019 nicht – wie dies im „Normalfall“ wäre – zum 30.06.2020 verfallen. Durch die Sonderregelung, welche im Rahmen des Krankenhauszukunftsgesetztes (KHZG) ermöglicht wurde, verfallen die nicht in Anspruch genommenen Leistungsbeträge des Entlastungsbetrages aus dem Jahr 2019 erst zum 30.09.2021. Diese Regelung gilt für alle Pflegebedürftigen, also für alle Versicherten, die einem der Pflegegrade 1 bis 5 zugeordnet sind.
Wann verfällt der Leistungsbetrag aus dem Jahr 2020?
Mit dem „Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffende Regelungen“ wurde eine Sonderregelung geschaffen, wann die Leistungsansprüche auf den Entlastungsbetrag, welche im Jahr 2020 entstanden sind, verfallen. Die Leistungsansprüche aus dem Jahr 2020 verfallen für Versicherte, die einem der Pflegegrade 1 bis 5 zugeordnet sind, erst zum 30.09.2021 (und nicht bereits zum 30.06.2021).
Was ist der Sinn, dass der Entlastungsbetrag „aufgespart“ werden kann?
Der Gesetzgeber ermöglicht durch diese Regelung, dass beispielsweise im Jahresende ein größerer Leistungsbetrag zur Verfügung stehen kann, damit mit diesem dann eine längere Finanzierung einer Kurzzeitpflege möglich ist.
Welche Leistungen können mit dem Entlastungsbetrag finanziert werden?
Der Entlastungsbetrag kann nur für die Sachleistungsangebote eingesetzt werden, welche in den gesetzlichen Vorschriften vorgesehen sind. Damit kann der Entlastungsbetrag für die
- teilstationäre Pflege (Tagespflege/Nachtpflege),
- Kurzzeitpflege,
- Leistungen von zugelassenen Pflegediensten,
- Leistungen von zugelassenen Betreuungsdiensten und für
- Angebote zur Unterstützung im Alltag
eingesetzt werden.
Bei der teilstationären Pflege oder der Kurzzeitpflege dient die Verwendung des Entlastungsbetrags zur längeren oder häufigeren Inanspruchnahme dieser Leistungen. Auch die sogenannten „Hotelkosten“, also die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, welche im Rahmen der teilstationären Pflege nach § 41 SGB XI bzw. Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI nicht übernommen werden dürfen, können mit dem Entlastungsbetrag finanziert werden.
Der Entlastungsbetrag kann für Leistungen von zugelassenen Pflegediensten eingesetzt werden, dies sind die Hilfen bei der Haushaltsführung und pflegerische Betreuungsleistungen. In den Pflegegraden 2 bis 5 dürfen jedoch keine Leistungen der Selbstversorgung (z. B. Hilfen bei der Körperpflege, Zubereitung der Nahrung, …) mit dem Entlastungsbetrag finanziert werden.
Werden Investitionskosten, welche die Leistungserbringer abrechnen, über den Entlastungsbetrag erstattet?
Werden von einem zugelassenen Pflegedienst Investitionskosten in Rechnung gestellt, sind diese bei Pflegebedürftigen erstattungsfähig, die dem Pflegegrad 1 zugeordnet sind. Bei Pflegebedürftigen, die einem der Pflegegrade 2 bis 5 zugeordnet sind, werden die Investitionskosten nur dann übernommen, wenn sie nicht im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen aus dem Bereich der Selbstversorgung entstanden sind.
Werden von einem zugelassenen Betreuungsdienst nach § 71 Abs. 1a SGB XI Investitionskosten in Rechnung gestellt, sind diese über den Entlastungsbetrag erstattungsfähig, wenn es sich ausschließlich um pflegerische Betreuungsleistungen und Hilfen bei der Haushaltsführung handelt.
Investitionskosten, welche im Zusammenhang mit einem Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI entstehen, sind über den Entlastungsbetrag nicht erstattungsfähig.
Weshalb gibt es beim Pflegegrad 1 eine Ausnahme?
Während die Pflegebedürftigen in den Pflegegraden 2 bis 5 einen Anspruch auf die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI haben, im Rahmen derer auch die körperbezogenen Pflegemaßnahmen finanziert werden, haben Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 diesen Anspruch nicht. Pflegebedürftigen im Pflegegrad 1 steht hierfür (neben anderen einzelnen Leistungen (s. Leistungsansprüche im Pflegegrad 1) „nur“ der Entlastungsbetrag zur Verfügung. Und im Rahmen dieses Leistungsbetrages sollen auch körperbezogene Pflegemaßnahmen erbracht werden können.