Häufige Fragen-Antworten zur Verhinderungspflege (FAQ)

Was ist die Verhinderungspflege?

Die Verhinderungspflege ist eine Leistung der Gesetzlichen Pflegeversicherung (GPV), mit der der Ausfall von nicht erwerbsmäßigen Pflegepersonen überbrückt werden kann. Teilweise wird bei der „Verhinderungspflege“ auch von der „Ersatzpflege“ gesprochen, da mit dieser Leistung der Ausfall eine Pflegeperson ersetzt wird.

In welcher Rechtsgrundlage ist die Verhinderungspflege geregelt?

Die gesetzliche Grundlage der Verhinderungspflege ist § 39 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Anspruch auf die Verhinderungspflege besteht?

Damit ein Anspruch auf die Verhinderungspflege besteht, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Pflegebedürftige muss mindestens dem Pflegegrad 2 zugeordnet sein. Es muss also einer der Pflegegrade 2 bis 5 vorliegen.
  • Es muss eine Pflegeperson ausfallen, die den Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.
  • Die Pflegeperson muss vor der erstmaligen Verhinderung die Pflege für mindestens sechs Monate durchgeführt haben.

In welcher Höhe kann Verhinderungspflege beansprucht werden?

Der Leistungsanspruch auf die Verhinderungspflege beträgt kalenderjährlich 1.612,00 Euro. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass ein Leistungsbetrag aus der Kurzzeitpflege in Höhe von 806,00 Euro übertragen wird. Damit kann die Verhinderungspflege in Höhe von bis zu 2.418,00 Euro beansprucht werden.

Der Leistungszeitraum auf die Verhinderungspflege ist kalenderjährlich auf sechs Wochen begrenzt. Damit gibt es – wie auch bei der Kurzzeitpflege – sowohl eine betrags- als auch eine zeitmäßige Begrenzung beim Anspruch auf Verhinderungspflege. Je nachdem, welche Grenze zuerst erreicht ist, ist der Verhinderungspflegeanspruch erschöpft.

Kann der Leistungsbetrag auf Kurzzeitpflege immer auf die Verhinderungspflege übertragen werden?

Soweit der Leistungsanspruch auf die Kurzzeitpflege noch nicht aufgebraucht ist, kann dieser für die Verhinderungspflege beansprucht werden. Anzumerken ist diesbezüglich, dass sich damit auch der Anspruch auf die Kurzzeitpflege entsprechend reduziert.

Welche Zeiten der Verhinderungspflege werden auf die maximale Leistungsdauer von sechs Wochen angerechnet?

Auf die maximale Leistungsdauer der Verhinderungspflege werden die Leistungszeiträume der tageweisen Verhinderungspflege angerechnet. Tage, an denen die Verhinderungspflege nur stundenweise in Anspruch genommen wird, werden nicht auf die maximale Leistungsdauer von sechs Wochen angerechnet.

Wann handelt es sich um eine tageweise und wann um eine stundenweise Verhinderungspflege?

Um eine tageweise Verhinderungspflege handelt es sich, wenn die Pflegeperson mindestens acht Stunden ausfällt. Fällt die Pflegeperson weniger als acht Stunden aus, handelt es sich um eine stundenweise Verhinderungspflege.

Ob es sich um eine tageweise oder eine stundenweise Verhinderungspflege handelt, ist nach dem Ausfall der Pflegeperson und nicht nach der Dauer der in Anspruch genommenen Verhinderungspflege zu beurteilen. Fällt die Pflegeperson beispielsweise acht Stunden aus, es wird jedoch nur für drei Stunden eine Verhinderungspflege beansprucht, handelt es sich um eine tageweise und nicht um eine stundenweise Verhinderungspflege.

Gilt der genannte Leistungshöchstbetrag für jede Pflegeperson?

Nein, der Leistungsbetrag ist nicht auf die einzelnen Pflegepersonen bezogen. Es handelt sich hierbei um Leistungshöchstbeträge, die sich auf den Pflegebedürftigen je Kalenderjahr beziehen.

Muss die Verhinderungspflege im Voraus beantragt werden?

Nein, das ist nicht zwingend erforderlich. Ein Anspruch auf die Verhinderungspflege besteht auch dann, wenn diese erst im Nachhinein beantragt wird.

In welcher Höhe werden die Kosten für die Verhinderungspflege von der Pflegekasse übernommen?

Wird die Verhinderungspflege von einer Pflegeperson übernommen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, wird die Verhinderungspflege maximal in Höhe des Pflegegeldes geleistet. Bei einem Anspruch auf Verhinderungspflege für maximal sechs Wochen ergibt sich damit ein Anspruch auf Verhinderungspflege maximal in Höhe des 1,5fachen monatlichen Pflegegeldbetrages.

Ab dem Jahr 2024 beträgt damit der maximale Verhinderungspflegeanspruch im:

  • Pflegegrad 2: 498,00 Euro
  • Pflegegrad 3: 859,50 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.147,50 Euro
  • Pflegegrad 5: 1.420,50 Euro

In den Jahren 2017 bis 2023 betrug der maximale Verhinderungspflegeanspruch im:

  • Pflegegrad 2: 474,00 Euro
  • Pflegegrad 3: 817,50 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.092,00 Euro
  • Pflegegrad 5: 1.351,50 Euro

Zusätzlich werden noch bis zum kalenderjährlichen Leistungshöchstanspruch die Aufwendungen der Verhinderungspflegeperson erstattet. Hierbei handelt es sich um die Erstattung eines Verdienstausfalls und um entstandene Fahrkosten.

Bei Verwandten und Verschwägerten ab dem dritten Grad und bei Nachbarn, Bekannten und Freunden gibt es keine Begrenzung der Verhinderungspflege. In diesen Fällen wird die Verhinderungspflege bis zum Leistungshöchstanspruch von 1.612,00 Euro bzw. bei zusätzlicher Übertragung des Kurzzeitpflegeanspruchs von 2.418,00 Euro übernommen.

Ist der Leistungsanspruch auf Verhinderungspflege in allen Pflegegraden identisch?

Grundsätzlich ja. Der Anspruch auf Verhinderungspflege beträgt bei den Pflegegraden 2 bis 5 kalenderjährlich 1.612,00 Euro bzw. bei Übertrag des Leistungsanspruchs auf Kurzzeitpflege bis zu 2.418,00 Euro.

Eine Unterscheidung gibt es jedoch bei der Leistungsgewährung, sofern die Verhinderungspflege durch Personen übernommen wird, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Da hier eine Begrenzung auf das 1,5fache des Pflegegeldes, welches je nach Pflegegrad unterschiedlich hoch ist, erfolgt, gibt es bei der Leistungswährung in diesem Fall Abhängigkeiten vom Pflegegrad.

Wird das Pflegegeld während der Verhinderungspflege weitergewährt?

Sofern es sich um eine stundenweise Verhinderungspflege handelt, wird das Pflegegeld unverändert weitergewährt.

Bei einer tageweisen Verhinderungspflege wird das Pflegegeld in halber Höhe, also in Höhe von 50 Prozent weitergewährt, sofern bei Beginn der Leistung ein Anspruch auf das Pflegegeld bestand. Für den ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld in voller Höhe geleistet.

Erhalten auch Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 Verhinderungspflege?

Nein, der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht nur für Pflegebedürftige, für die mindestens der Pflegegrad 2 bestätigt wurde.

Wie verhält es sich, wenn die Verhinderungspflege im Ausland erbracht wird?

Wird die Verhinderungspflege bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland erbracht, können hierfür die Kosten ebenfalls im Rahmen des § 39 SGB XI ersetzt werden. Dies hat auch das Bundessozialgericht mit Urteil vom 20.04.2016, Az. B 3 P 4/14 R entschieden. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob sich die Ersatzpflegeperson bereits vor Ort im Ausland befindet oder ob diese aus Deutschland mit anreist. Ebenfalls ist ohne Bedeutung, in welchem Land die Verhinderungspflege erforderlich wird; die Regelung gilt weltweit!

In dem Streitfall musste das Bundessozialgericht darüber entscheiden, ob die Fahr- und Unterkunftskosten des Großvaters des pflegebedürftigen Kindes im Rahmen der Verhinderungspflege übernommen werden. Der Großvater hatte die Pflege vorübergehend übernommen, da die Mutter als eigentliche Pflegeperson des Kindes im Urlaub Ski fahren wollte.

Können sich mehrere Pflegepersonen gegenseitig vertreten und damit Verhinderungspflege erhalten?

Ja, wenn mehrere Pflegepersonen in die Pflege involviert sind, können diese sich gegenseitig vertreten und für diesen Zeitraum die Verhinderungspflege geltend machen. Ist eine Pflegeperson in einem Zeitraum verhindert, in dem üblicherweise die Pflege durchgeführt wird, kann die andere Pflegeperson bzw. die anderen Pflegepersonen diesen Verhinderungszeitraum übernehmen und für diesen die Mehraufwendungen im Rahmen der Verhinderungspflege geltend machen.

Pflegt beispielsweise die Pflegeperson A immer Montag bis Mittwoch und die Pflegeperson B immer Donnerstag bis Sonntag, kann bei Ausfall der Pflegeperson A die Pflegeperson B die Verhinderungspflege von Montag bis Mittwoch übernehmen.