Häufige Fragen-Antworten zur Verhinderungspflege (FAQ)

Was ist die Verhinderungspflege?

Die Verhinderungspflege ist eine Leistung der Gesetzlichen Pflegeversicherung (GPV), mit der der Ausfall von nicht erwerbsmäßigen Pflegepersonen überbrückt werden kann. Teilweise wird bei der „Verhinderungspflege“ auch von der „Ersatzpflege“ gesprochen, da mit dieser Leistung der Ausfall eine Pflegeperson ersetzt wird.

In welcher Rechtsgrundlage ist die Verhinderungspflege geregelt?

Die gesetzliche Grundlage der Verhinderungspflege ist § 39 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Anspruch auf die Verhinderungspflege besteht?

Damit ein Anspruch auf die Verhinderungspflege besteht, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Pflegebedürftige muss mindestens dem Pflegegrad 2 zugeordnet sein. Es muss also einer der Pflegegrade 2 bis 5 vorliegen.
  • Es muss eine Pflegeperson ausfallen, die den Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.
  • Die Pflegeperson muss vor der erstmaligen Verhinderung die Pflege für mindestens sechs Monate durchgeführt haben. Diese Voraussetzung ist für die Zeit ab dem 01.07.2025 nicht mehr zu erfüllen (die sechsmonatige Vorpflegezeit wurde gestrichen).

In welcher Höhe kann Verhinderungspflege ab dem 01.01.2025 beansprucht werden?

Der Leistungsanspruch auf die Verhinderungspflege beträgt ab dem 01.01.2025 kalenderjährlich 1.685,00 Euro. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass ein Leistungsbetrag aus der Kurzzeitpflege in Höhe von 843,00 Euro übertragen wird. Damit kann die Verhinderungspflege in Höhe von bis zu 2.528,00 Euro beansprucht werden.

Die Verhinderungspflege kann für einen kalenderjährlich auf sechs Wochen begrenzten Zeitraum beansprucht werden. Wie bei der Kurzzeitpflege auch gibt es sowohl eine betrags- als auch eine zeitmäßige Begrenzung für die Beanspruchung der Verhinderungspflege. Der Verhinderungspflegeanspruch ist erschöpft, wenn die betragsmäßige oder die zeitmäßige Begrenzung erreicht ist.

In welcher Höhe konnte Verhinderungspflege bis 2024 beansprucht werden?

Der Leistungsanspruch auf die Verhinderungspflege betrug kalenderjährlich bis zum Kalenderjahr 2024 1.612,00 Euro. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass ein Leistungsbetrag aus der Kurzzeitpflege in Höhe von 806,00 Euro übertragen wird. Damit konnte die Verhinderungspflege in Höhe von bis zu 2.418,00 Euro beansprucht werden.

Der Leistungszeitraum auf die Verhinderungspflege ist kalenderjährlich auf sechs Wochen begrenzt. Damit gibt es – wie auch bei der Kurzzeitpflege – sowohl eine betrags- als auch eine zeitmäßige Begrenzung beim Anspruch auf Verhinderungspflege. Je nachdem, welche Grenze zuerst erreicht ist, ist der Verhinderungspflegeanspruch erschöpft.

In welcher Höhe kann Verhinderungspflege ab dem 01.07.2025 beansprucht werden?

Ab dem 01.07.2025 gibt es für die Verhinderungspflege zusammen mit der Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Leistungsbetrag. Dieser Leistungsbetrag ist in der Rechtsvorschrift (in der Fassung ab 01.07.2025) des § 42a SGB XI definiert.

Ab Juli 2025 kann für die Verhinderungspflege zusammen mit der Kurzzeitpflege ein gemeinsamer Leistungsbetrag von insgesamt 3.539,00 Euro pro Kalenderjahr beansprucht werden.

Da der gemeinsame Leistungsbetrag von 3.539,00 Euro erst ab dem 01.07.2025 gilt, werden die Leistungsbeträge der beanspruchten Verhinderungs- und Kurzzeitpflege aus dem ersten Halbjahr 2025 auf den gemeinsamen Leistungsbetrag für das zweite Halbjahr angerechnet.

Was ist das Entlastungsbudget?

Ab dem 01.07.2025 wird der Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege und für die Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Leistungsbetrag zusammengefasst. Der gemeinsame Leistungsbetrag ist in der Rechtsgrundlage des § 42a SGB XI (in der Fassung ab 01.07.2025) geregelt. Bei diesem gemeinsamen Leistungsbetrag, der ab dem 01.07.2025 bei jährlich 3.539,00 Euro beträgt, spricht man vom sogenannten „Entlastungsbudget“.

Aufgrund einer vorgezogenen Vereinfachung gibt es das Entlastungsbudget bereits ab dem 01.01.2024 für Kinder und Jugendliche, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die in den Pflegegraden 4 und 5 eingestuft sind. Diese Kinder und Jugendlichen können das Entlastungsbudget im Kalenderjahr 2024 in Höhe von 3.386,00 Euro und im Kalenderjahr in Höhe von 3.539,00 Euro beanspruchen.

Wie lange kann Verhinderungspflege pro Jahr beansprucht werden?

Ab dem 01.07.2025 beträgt die maximale Leistungsdauer für die Verhinderungspflege acht Wochen (56 Tage) je Kalenderjahr. Bis zum 30.06.2025 war der Leistungsanspruch auf sechs Wochen (42 Tage) begrenzt.

Auf die maximale Leistungsdauer werden allerdings nur Tage angerechnet, in denen die Verhinderungspflege tageweise (für mindestens acht Stunden pro Tag) erforderlich war. Tage, an denen nur eine tageweise (unter acht Stunden pro Tag) Verhinderungspflege erforderlich war, werden auf die maximale Leistungsdauer nicht angerechnet.

Kann der Leistungsbetrag auf Kurzzeitpflege (bis 30.06.2025) immer auf die Verhinderungspflege übertragen werden?

Soweit der Leistungsanspruch auf die Kurzzeitpflege noch nicht aufgebraucht ist, kann dieser für die Verhinderungspflege beansprucht werden. Anzumerken ist diesbezüglich, dass sich damit auch der Anspruch auf die Kurzzeitpflege entsprechend reduziert. Ab dem 01.07.2025 gibt es für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Leistungsbetrag, welcher für die beiden Leistungen flexibel eingesetzt werden kann. Die Übertragungsmöglichkeiten zwischen den beiden Leistungen Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege sind damit obsolet.

Welche Zeiten der Verhinderungspflege werden auf die maximale Leistungsdauer von sechs Wochen (bis 30.06.2025) angerechnet?

Auf die maximale Leistungsdauer der Verhinderungspflege werden die Leistungszeiträume der tageweisen Verhinderungspflege angerechnet. Tage, an denen die Verhinderungspflege nur stundenweise in Anspruch genommen wird, werden nicht auf die maximale Leistungsdauer von sechs Wochen angerechnet.

Wann handelt es sich um eine tageweise und wann um eine stundenweise Verhinderungspflege?

Um eine tageweise Verhinderungspflege handelt es sich, wenn die Pflegeperson mindestens acht Stunden ausfällt. Fällt die Pflegeperson weniger als acht Stunden aus, handelt es sich um eine stundenweise Verhinderungspflege.

Ob es sich um eine tageweise oder eine stundenweise Verhinderungspflege handelt, ist nach dem Ausfall der Pflegeperson und nicht nach der Dauer der in Anspruch genommenen Verhinderungspflege zu beurteilen. Fällt die Pflegeperson beispielsweise acht Stunden aus, es wird jedoch nur für drei Stunden eine Verhinderungspflege beansprucht, handelt es sich um eine tageweise und nicht um eine stundenweise Verhinderungspflege.

Gilt der genannte Leistungshöchstbetrag für jede Pflegeperson?

Nein, der Leistungsbetrag ist nicht auf die einzelnen Pflegepersonen bezogen. Es handelt sich hierbei um Leistungshöchstbeträge, die sich auf den Pflegebedürftigen je Kalenderjahr beziehen.

Muss die Verhinderungspflege im Voraus beantragt werden?

Nein, das ist nicht zwingend erforderlich. Ein Anspruch auf die Verhinderungspflege besteht auch dann, wenn diese erst im Nachhinein beantragt wird.

In welcher Höhe werden die Kosten für die Verhinderungspflege von der Pflegekasse übernommen?

Wird die Verhinderungspflege von einer Pflegeperson übernommen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, wird die Verhinderungspflege maximal in Höhe des Pflegegeldes geleistet. Bei einem Anspruch auf Verhinderungspflege für maximal sechs Wochen ergibt sich damit ein Anspruch auf Verhinderungspflege maximal in Höhe des 1,5fachen monatlichen Pflegegeldbetrages.

Ab dem Jahr 2025 beträgt der maximale Verhinderungspflegeanspruch im:

  • Pflegegrad 2: 520,50 Euro
  • Pflegegrad 3: 898,50 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.200,00 Euro
  • Pflegegrad 5: 1.485,00 Euro

Im Jahr 2024 betrug damit der maximale Verhinderungspflegeanspruch im:

  • Pflegegrad 2: 498,00 Euro
  • Pflegegrad 3: 859,50 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.147,50 Euro
  • Pflegegrad 5: 1.420,50 Euro

In den Jahren 2017 bis 2023 betrug der maximale Verhinderungspflegeanspruch im:

  • Pflegegrad 2: 474,00 Euro
  • Pflegegrad 3: 817,50 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.092,00 Euro
  • Pflegegrad 5: 1.351,50 Euro

Zusätzlich werden noch bis zum kalenderjährlichen Leistungshöchstanspruch die Aufwendungen der Verhinderungspflegeperson erstattet. Hierbei handelt es sich um die Erstattung eines Verdienstausfalls und um entstandene Fahrkosten.

Bei Verwandten und Verschwägerten ab dem dritten Grad und bei Nachbarn, Bekannten und Freunden gibt es keine Begrenzung der Verhinderungspflege. In diesen Fällen wird die Verhinderungspflege bis zum Leistungshöchstanspruch von 1.612,00 Euro bzw. bei zusätzlicher Übertragung des Kurzzeitpflegeanspruchs von 2.418,00 Euro übernommen.

Ist der Leistungsanspruch auf Verhinderungspflege in allen Pflegegraden identisch?

Grundsätzlich ja. Der Anspruch auf Verhinderungspflege beträgt bei den Pflegegraden 2 bis 5 kalenderjährlich 1.685,00 Euro bzw. bei Übertrag des Leistungsanspruchs auf Kurzzeitpflege bis zu 2.612,00 Euro. Ab dem 01.07.2025 gibt es einen gemeinsamen Leistungsbetrag für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege von jährlich 3.539,00 Euro.

Eine Unterscheidung gibt es jedoch bei der Leistungsgewährung, sofern die Verhinderungspflege durch Personen übernommen wird, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Da hier eine Begrenzung auf das 1,5fache des Pflegegeldes, welches je nach Pflegegrad unterschiedlich hoch ist, erfolgt, gibt es bei der Leistungswährung in diesem Fall Abhängigkeiten vom Pflegegrad.

Wird das Pflegegeld während der Verhinderungspflege weitergewährt?

Sofern es sich um eine stundenweise Verhinderungspflege handelt, wird das Pflegegeld unverändert weitergewährt.

Bei einer tageweisen Verhinderungspflege wird das Pflegegeld in halber Höhe, also in Höhe von 50 Prozent weitergewährt, sofern bei Beginn der Leistung ein Anspruch auf das Pflegegeld bestand. Für den ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld in voller Höhe geleistet. Die Weiterzahlung des hälftigen Pflegegeldes erfolgt für bis zu acht Wochen (56 Tage); für Zeiträume bis 30.06.2025 für bis zu sechs Wochen (42 Tage).

Erhalten auch Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 Verhinderungspflege?

Nein, der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht nur für Pflegebedürftige, für die mindestens der Pflegegrad 2 bestätigt wurde.

Wie verhält es sich, wenn die Verhinderungspflege im Ausland erbracht wird?

Wird die Verhinderungspflege bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland erbracht, können hierfür die Kosten ebenfalls im Rahmen des § 39 SGB XI ersetzt werden. Dies hat auch das Bundessozialgericht mit Urteil vom 20.04.2016, Az. B 3 P 4/14 R entschieden. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob sich die Ersatzpflegeperson bereits vor Ort im Ausland befindet oder ob diese aus Deutschland mit anreist. Ebenfalls ist ohne Bedeutung, in welchem Land die Verhinderungspflege erforderlich wird; die Regelung gilt weltweit!

In dem Streitfall musste das Bundessozialgericht darüber entscheiden, ob die Fahr- und Unterkunftskosten des Großvaters des pflegebedürftigen Kindes im Rahmen der Verhinderungspflege übernommen werden. Der Großvater hatte die Pflege vorübergehend übernommen, da die Mutter als eigentliche Pflegeperson des Kindes im Urlaub Ski fahren wollte.

Können sich mehrere Pflegepersonen gegenseitig vertreten und damit Verhinderungspflege erhalten?

Ja, wenn mehrere Pflegepersonen in die Pflege involviert sind, können diese sich gegenseitig vertreten und für diesen Zeitraum die Verhinderungspflege geltend machen. Ist eine Pflegeperson in einem Zeitraum verhindert, in dem üblicherweise die Pflege durchgeführt wird, kann die andere Pflegeperson bzw. die anderen Pflegepersonen diesen Verhinderungszeitraum übernehmen und für diesen die Mehraufwendungen im Rahmen der Verhinderungspflege geltend machen.

Pflegt beispielsweise die Pflegeperson A immer Montag bis Mittwoch und die Pflegeperson B immer Donnerstag bis Sonntag, kann bei Ausfall der Pflegeperson A die Pflegeperson B die Verhinderungspflege von Montag bis Mittwoch übernehmen.