Häufige Fragen-Antworten zum Pflegegrad 1 - (FAQ)

Ab dem 01.01.2017 erfolgt die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit anhand von Pflegegraden. Die bisherigen Pflegestufen, welche bis zum 31.12.2016 gelten, wurden in einen der Pflegegrade 2 bis 5 überführt. Für Versicherte, die ab 01.01.2017 einen Antrag auf Pflegeleistungen stellen, kann auch der Pflegegrad 1 bestätigt werden.

Die Pflegegrade werden im Rahmen des Pflegestärkungsgesetzes II (PSG II) umgesetzt, womit die Soziale bzw. Gesetzliche Pflegeversicherung (GPV) eine grundlegende Reformierung erfährt.

Wann kann der Pflegegrad 1 bestätigt werden?

Die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit erfolgt ab dem Jahr 2017 anhand von Gesamtpunkten, welche im Rahmen des neuen Begutachtungsinstruments vergeben werden.

Werden im Rahmen einer Begutachtung mindestens 12,5 Gesamtpunkte bis unter 27 Gesamtpunkte festgestellt, bedeutet dies die Zuordnung zum Pflegegrad 1.

Was bedeutet der Pflegegrad 1 genau?

Der Pflegegrad 1 bedeutet, dass geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten vorliegen.

Erhalten Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 auch Leistungen?

Ja, Pflegebedürftige erhalten auch im Pflegegrad 1 die Leistungen aus der Sozialen Pflegeversicherung. Zum Zweck der Erhaltung und der Wiederherstellung der Selbstständigkeit und zur Vermeidung schwererer Pflegebedürftigkeit wurde auch der Pflegegrad nach einer Empfehlung des Beirats 2009 und des Expertenbeirats leistungsrechtlich hinterlegt.

Allerdings steht Pflegebedürftigen im Pflegegrad 1 im Vergleich zu Pflegebedürftigen in den Pflegegraden 2 bis 5 nur ein eingeschränkter Leistungskatalog zur Verfügung.

Welche Leistungen werden im Pflegegrad 1 gewährt?

Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 haben einen Anspruch auf folgende Leistungen:

  • Pflegeberatung
  • Beratungseinsatz/Beratung in der Häuslichkeit
  • Wohngruppenzuschlag
  • Anschubfinanzierung von ambulant betreuten Wohngruppen
  • Pflegekurse für die Angehörigen und Pflegepersonen
  • Maßnahmen der Wohnumfeldverbesserung
  • Versorgung mit Pflege-Hilfsmitteln
  • Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Einrichtungen
  • Zuschuss für die vollstationäre Pflege
  • Entlastungsbetrag
  • Ergänzende Unterstützung bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen und die digitalen Pflegeanwendungen selbst
  • Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen

Nach welchen Kriterien hat der Gesetzgeber genau diese Leistungen bestimmt?

Die Leistungen wurden unter dem Aspekt ausgewählt, dass Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 lediglich Teilhilfen bei der Selbstversorgung, beim Verlassen der Wohnung und bei der Haushaltsführung benötigen und die beratenden und die edukativen Unterstützungsangebote von Bedeutung sind.

Welche Leistungen sind im Pflegegrad 1 ausgeschlossen?

Auf die Pflegesachleistung, das Pflegegeld (auch anteiliges Pflegegeld), die teilstationäre Pflege, die Kurzzeit- und Verhinderungspflege und die vollstationäre Pflege besteht grundsätzlich kein Leistungsanspruch. Im Pflegegrad 1 besteht auch kein Anspruch auf den Leistungszuschlag (zur Begrenzung des Eigenanteils an pflegebedingen Aufwendungen) nach § 43c SGB XI, welcher zum 01.01.2022 eingeführt wurde.

Ebenfalls können für die ehrenamtlichen Pflegepersonen keine Rentenversicherungsbeiträge aufgrund deren Pflegetätigkeit entrichtet werden, sofern „nur“ der Pflegegrad 1 bestätigt wurde.

Gibt es Besonderheiten bei der Leistungsgewährung im Pflegegrad 1?

Ja, obwohl bestimmte Leistungen nicht zur Verfügung stehen, können diese dennoch – zum Teil – finanziert werden. Auch im Pflegegrad 1 steht der Entlastungsbetrag in Höhe von monatlich 125,00 Euro zur Verfügung. Dieser Betrag kann für die ambulante Pflegesachleistung – auch für die körperbezogenen Pflegemaßnahmen –, für die Kurzzeitpflege, die teilstationäre Pflege und die nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden.

Welche Leistungsansprüche bestehen bei vollstationärer Pflege?

Befinden sich Versicherte, für die der Pflegegrad 1 bestätigt wurde, in vollstationärer Pflege, wird hierfür ein Leistungsbetrag in Höhe von 125,00 Euro geleistet. Der Leistungsbetrag ist in § 43 Abs. 3 SGB XI gesetzlich vorgesehen. Damit steht den Versicherten im stationären Bereich der gleiche Leistungsbetrag wie bei einer Pflege im häuslichen Bereich zur Verfügung.

Die 125,00 Euro monatlich werden allerdings nicht als Sachleistung gewährt. Die Versicherten erhalten diesen Betrag im Rahmen der Kostenerstattung.

In welcher Höhe werden die wohnumfeldverbessernden Maßnahmen in Pflegegrad 1 geleistet?

Auch im Pflegegrad 1 besteht der volle Leistungsanspruch auf wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Bei Erfüllung der Voraussetzungen können damit bis zu 4.000 Euro geleistet werden.

In welcher Höhe wird der Wohngruppenzuschlag und die Anschubfinanzierung in Pflegegrad 1 geleistet?

Der Wohngruppenzuschlag beträgt – wie auch in den Pflegegraden 2 bis 5 – monatlich 214,00 Euro. Die Anschubfinanzierung beträgt bis zu 2.500,00 Euro.

Welche Pflegestufe musste im Dezember 2016 vorgelegen, damit man in den Pflegegrad 1 zum 01.01.2017 überführt wurde?

Sämtliche Pflegestufen werden zum 01.01.2017 mindestens in den Pflegegrad 2 überführt. Damit erfolgte aufgrund der Überleitungsvorschriften in keinem Fall die Zuordnung in den Pflege 1. Der Pflegegrad 1 kann bei einer frühestens Antragstellung ab 01.01.2017 bestätigt werden.

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