Häufige Fragen-Antworten zur teilstationären Pflege - Tagepflege/Nachtpflege - (FAQ)

Was ist die teilstationäre Pflege?

Die teilstationäre Pflege untergliedert sich in die Tagespflege und in die Nachtpflege. Die Leistung können Pflegebedürftige in Anspruch nehmen, die die ambulanten Pflegeleistungen beanspruchen. Durch die teilstationäre Pflege werden die ambulanten Pflegeleistungen mit dem Ziel ergänzt, dass die vollstationäre Pflege so lange wie möglich vermieden wird.

Wann kommt die teilstationäre Pflege in Betracht?

Die teilstationäre Pflege kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn die vorhandenen Pflegepersonen entlastet werden sollen oder auch wenn sich die Pflegebedürftigkeit kurzfristig verschlimmert hat. Aber auch in Fallkonstellationen, in denen ein Pflegebedürftiger nur für einige Stunden am Tag oder in der Nacht eine ständige Beaufsichtigung benötigt oder wenn der Pflegeperson eine Erwerbstätigkeit/Teil-Erwerbstätigkeit ermöglicht werden soll, ist die Inanspruchnahme einer teilstationären Pflege denkbar.

Wie ist die Tagespflege gestaltet?

Die Tagespflege ist die „klassische“ Form der teilstationären Pflege. In den weit überwiegenden Fällen gehen die Pflegebedürftigen am Tag in die teilstationäre Pflegeeinrichtung und sind in den Abend- und Nachtstunden in ihrem häuslichen Bereich. Die Tagespflege kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn die Pflegeperson im häuslichen Bereich einer Erwerbstätigkeit nachgeht.

Wie ist die Nachtpflege gestaltet?

Bei der Nachtpflege geht der Pflegebedürftige in der Nacht in die teilstationäre Pflegeeinrichtung und verbringt den Tag in seinem häuslichen Bereich. Die Nachtpflege wird insbesondere dann in Anspruch genommen, wenn der Pflegebedürftige beispielsweise eine nächtliche Unruhe hat und den Angehörigen/Pflegepersonen eine ruhige Nacht ermöglicht werden soll.

Welche Leistungsbeträge werden ab Januar 2017 gewährt?

Die Leistungsbeträge in der teilstationären Pflege sind abhängig vom Pflegegrad, der für einen Pflegebedürftigen bestätigt wurde. Ab Januar 2017 werden bei einem Anspruch auf teilstationäre Pflege die folgenden monatlichen Leistungsbeträge gewährt:

  • Pflegegrad 2: 689,00 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.298,00 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.612,00 Euro
  • Pflegegrad 5: 1.995,00 Euro

Erhalten Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 keine teilstationäre Pflege?

Grundsätzlich haben nur Pflegebedürftige einen Anspruch auf die teilstationäre Pflege, die mindestens dem Pflegegrad 2 zugeordnet sind. Für Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 besteht daher grundsätzlich kein Leistungsanspruch, da diese Versicherten „nur“ geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeit haben.

Allerdings ist hier anzumerken, dass Pflegebedürftigen in Pflegegrad 1 im Rahmen der Entlastungsleistungen ein Leistungsbetrag von monatlich 125,00 Euro zusteht. Dieser Leistungsbetrag kann unter anderem für die teilstationären Pflegeleistungen beansprucht werden.

Werden die Abwesenheitszeiten auf die Leistungs-Höchstbeträge angerechnet?

Ja! Sofern die teilstationäre Pflegeeinrichtung aufgrund der Abwesenheit – z. B. bei einem Krankenhausaufenthalt – eine sogenannte Abwesenheitsvergütung berechnet, wird diese bei den maximal möglichen monatlichen Leistungsbeträgen berücksichtigt.

Wer übernimmt die Fahrkosten zur Tages-/Nachtpflege?

Die teilstationäre Pflege umfasst nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 41 Abs. 1 Satz 2 SGB XI) auch die notwendige Beförderung von der Wohnung des Pflegebedürftigen in die Tages-/Nachtpflege und wieder zurück. Allerdings werden die Fahrkosten bzw. Transportkosten nicht gesondert erstattet. Diese sind vielmehr Bestandteil der Pflegesatzvereinbarungen.

In welcher Rechtsgrundlage ist die teilstationäre Pflege geregelt?

Die teilstationäre Pflege ist in § 41 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelt.

Was sind die Anspruchsvoraussetzungen für die teilstationäre Pflege?/h3>

Anspruchsvoraussetzung für die teilstationäre Pflege ist, dass ein Versicherter mindestens dem Pflegegrad 2 zugeordnet ist. Darüber hinaus müssen die ambulanten Pflegeleistungen (Pflegegeld, Pflegesachleistung oder Kombinationsleistung) in Anspruch genommen werden, welche durch die teilstationäre Pflege ergänzt werden. Die (ausschließliche) häusliche Pflege muss entweder nicht ausreichend sein oder zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege notwendig werden.

Was beinhaltet die teilstationäre Pflege?

Die teilstationäre Pflege beinhaltet die körperbezogenen Pflegemaßnahmen, die pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und die medizinische Behandlungspflege. Auch die Fahr- bzw. Transportkosten zur teilstationären Pflegeeinrichtung und zurück zur Wohnung des Pflegebedürftigen werden im Rahmen der teilstationären Pflege übernommen.

Wird die teilstationäre Pflege bei den ambulanten Pflegeleistungen angerechnet?

Nein, nicht mehr! Bis Dezember 2014 kam es zu einer prozentualen Begrenzung der ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen. Diese komplexe und in der Praxis sehr aufwändige Regelung wurde bereits ab Januar 2015 abgeschafft. Dies bedeutet, dass die Leistungsansprüche im ambulanten Bereich in voller Höhe bestehen und daneben die Leistungsbeträge für die teilstationäre Pflege – in Abhängigkeit vom Pflegegrad – in voller Höhe beansprucht werden können. Eine gegenseitige Anrechnung wird nicht vorgenommen.

Besteht ein Anspruch auf teilstationäre Pflege, wenn der Wohngruppenzuschlag beansprucht wird?

Grundsätzlich können auch Pflegebedürftige die teilstationäre Pflege beanspruchen, wenn der Wohngruppenzuschlag beansprucht wird. Allerdings ist für diese Versicherten, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben, eine gesonderte Bestätigung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) erforderlich. Der MDK muss die Notwendigkeit der teilstationäre Pflege dahingehend bestätigen, dass alle individuell benötigten körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen trotz der Versorgung in der Wohngruppe nicht ausreichend sind.

Welche Leistungsmöglichkeiten hat die Pflegekasse für Eigenanteile, die im Rahmen der teilstationären Pflege entstehen?

Die mit der teilstationären Pflege entstehenden Aufwendungen können im Rahmen des Entlastungsbetrages erstattet werden. Der monatliche Entlastungsbetrag beträgt ab Januar 2017 einheitlich für Pflegebedürftige in allen Pflegegraden 125,00 Euro. Im Einzelfall kann der Entlastungsbetrag aufgrund von Besitzstandsregelungen auch höher liegen, wenn es aufgrund der Überleitung zum 01.01.2017 von den bisherigen Pflegestufen in die neuen Pflegegrade für den Versicherten zu einer Verschlechterung kommt.

Besteht auch ein Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung?

Ja, in stationären Pflegeeinrichtungen haben Pflegebedürftige einen Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung. Diese Leistungen werden zusätzlich erbracht und gehen über die notwendige Versorgung und Aktivierung des Pflegebedürftigen aufgrund dessen Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit hinaus. Da es sich bei einer teilstationäre Pflegeeinrichtung auch um eine stationäre Pflegeeinrichtung im Sinne des ab 01.01.2017 geltenden § 43b SGB XI handelt, besteht neben den Leistungsbeträgen für die teilstationäre Pflege auch ein Anspruch auf den gesonderten Zuschlag.

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