Häufige Fragen-Antworten zum Pflegeunterstützungsgeld (FAQ)

Was ist das Pflegeunterstützungsgeld?

Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine ab Januar 2015 neue Entgeltersatzleistung welche von der Gesetzlichen Pflegeversicherung (GPV) gewährt wird, wenn sich ein Beschäftigter nach § 2 Pflegezeitgesetz kurzfristig (bis zu zehn Arbeitstage) von der Arbeit befreien lässt, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.

Was ist der Grund für die Einführung des Pflegeunterstützungsgeldes?

Die Einführung des Pflegeunterstützungsgeldes ist schon seit vielen Jahren in der Diskussion, wurde allerdings gesetzlich nicht umgesetzt. Der Gesetzgeber möchte die hohe Bereitschaft, welche Familienangehörige für die Pflegeaufgaben zeigen, honorieren. Es wird als wichtige gesellschaftspolitische Aufgabe angesehen, dass die Rahmenbedingungen zur Vereinbarkeit von Pflege und Erwerbsfähigkeit verbessert werden. Daher gibt es ab Januar 2015 das Pflegeunterstützungsgeld.

In welcher Rechtsgrundlage ist das Pflegeunterstützungsgeld geregelt?

Rechtsgrundlage für das Pflegeunterstützungsgeld ist § 2 Abs. 3 Pflegezeitgesetz (kurz: PflegeZG) und § 44a Abs. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (kurz: SGB XI).

Ist nicht der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet?

Nach den gesetzlichen Vorschriften nein. Im Regelfall erhalten auch die tarif- und einzelvertraglichen Regelungen keine entsprechende Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung. Damit erhielten die Betroffenen bis Dezember 2014 keinen Ersatz für ihre kurzzeitige Arbeitsfreistellung im Rahmen des PflegeZG.

Wie lange wird das Pflegeunterstützungsgeld geleistet?

Das Pflegeunterstützungsgeld wurde bis zum Jahr 2023 für maximal (insgesamt) zehn Arbeitstage geleistet. Durch eine gesetzliche Verbesserung kann das Pflegeunterstützungsgeld ab dem Jahr 2024 je pflegebedürftiger Person kalenderjährlich für bis zu zehn Arbeitstagen geleistet werden, sofern eine akute Pflegesituation auftritt.

Welche Sonderregelungen gelten für 2020 und 2021?

Im Jahr 2020 wird das Pflegeunterstützungsgeld aufgrund der Corona-Pandemie (in der Zeit vom 23.05.2020 bis 31.12.2020) für die Dauer von bis zu 20 Arbeitstagen geleistet. Voraussetzung ist, dass der Beschäftigte glaubhaft darlegen kann, dass er die Pflege bzw. Organisation der Pflege aufgrund der Corona-Pandemie übernimmt. Außerdem darf der Beschäftigte keinen Entgeltfortzahlungsanspruch vom Arbeitgeber und keinen Anspruch auf Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung/Unfall eines Kindes nach § 45 SGB V oder § 45 Abs. 4 SGB VII haben und die häusliche Pflege darf nicht anderweitig sichergestellt werden können.

Diese Regelung wurde nochmals bis 30.06.2021 und zuletzt (mit der „Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 versursachten Pandemie“ sogar bis 31.12.2021 verlängert.

Wie hoch ist das Pflegeunterstützungsgeld?

Bei der Berechnung des Pflegeunterstützungsgeldes wird die Berechnungsweise des Kinder-Krankengeldes angewandt. Diese Berechnungsweise ist ab Januar 2015 ebenfalls neu geregelt. Konkret bedeutet das, dass das Pflegeunterstützungsgeld in Höhe von 90 Prozent, bei Bezug von beitragspflichtigen Einmalzahlungen in den letzten zwölf Monaten in Höhe von 100 Prozent des ausgefallenen Netto-Arbeitsentgelts geleistet wird.

Das Pflegeunterstützungsgeld wird auf den Maximalbetrag begrenzt, welcher bei 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze liegt.

Wie hoch ist dieser maximaler Leistungsbetrag im Jahr 2019?

Der maximale Leistungsbetrag für das Pflegeunterstützungsgeld beträgt für das Kalenderjahr 2019 105,88 Euro (Brutto-Pflegeunterstützungsgeld). Dieser Betrag errechnet sich aus 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze.

In welcher Höhe wird das Pflegeunterstützungsgeld im Jahr 2021 maximal geleistet?

70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze sind im Jahr 2021 112,88 Euro. Das bedeutet, dass bei einem sehr hohen Verdienstausfall kalendertäglich höchstens 112,88 Euro als Brutto-Pflegeunterstützungsgeld geleistet werden.

Ist das Pflegeunterstützungsgeld beitragspflichtig?

Ja, das Pflegeunterstützungsgeld ist in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig.

Wer trägt die Beiträge aus dem Pflegeunterstützungsgeld?

Die Beiträge werden von den zuständigen Pflegekassen bzw. dem Versicherungsunternehmen und dem Leistungsempfänger getragen. Die Gesamtbeiträge errechnen sich aus 80 Prozent des täglichen Brutto-Arbeitsentgelts. Der Leistungsempfänger trägt aus dem Brutto-Pflegeunterstützungsgeld jeweils den halben Beitragssatz. Die Differenz zum Gesamtbeitrag (80 Prozent des täglichen Brutto-Arbeitsentgelts multipliziert mit dem vollen Beitragssatz) trägt die zuständige Pflegekasse/Versicherungsunternehmen.

Wer ist für die Auszahlung der Leistung zuständig?

Zuständig für die Auszahlung des Pflegeunterstützungsgeldes ist die Pflegekasse bzw. das Versicherungsunternehmen des Pflegebedürftigen.

Wird das Pflegeunterstützungsgeld automatisch ausbezahlt?

Nein! Beim Pflegeunterstützungsgeld handelt es sich um eine Antragsleistung. Diese ist unverzüglich bei der zuständigen Pflegekasse/dem zuständigen Versicherungsunternehmen zu beantragen. Hierfür ist das ärztliche Attest, welches für die Inanspruchnahme der Pflegezeit ausgestellt wurde, im Original vorzulegen. Wenn das Original der Arbeitgeber erhalten hat, ist eine Kopie vorzulegen.

Wird das Pflegeunterstützungsgeld bei Erwerbsminderungsrenten angerechnet?

Beim Pflegeunterstützungsgeld handelt es sich um ein kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen, das in § 18a Abs. 3 Satz 1 SGB IV aufgezählt/genannt ist. Entsprechend § 96a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 ist das Pflegeunterstützungsgeld bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente oder einer Rente für Bergleute damit als Hinzuverdient anzurechnen.

… und bei den Renten wegen voller Erwerbsminderung?

Hier wird das Pflegeunterstützungsgeld nicht als Hinzuverdienst angerechnet. § 96a Abs. 3 Satz 2 SGB VI regelt, welcher Hinzuverdienst bei den Renten wegen voller Erwerbsminderung zu berücksichtigten ist. Ein Verweis auf das Pflegeunterstützungsgeld ist hier nicht vorhanden.

Ist das Pflegeunterstützungsgeld eine Einnahme zum Lebensunterhalt?

Ja, das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Entgeltersatzleistung und ist damit eine Einnahme zum Lebensunterhalt. Dies bedeutet, dass das Pflegeunterstützungsgeld beim Gesamteinkommen zur Prüfung der Familienversicherung nach § 10 SGB V und bei der Belastungsgrenze nach § 62 SGB V berücksichtigt werden muss.

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