Häufige Fragen-Antworten zum Pflegegeld (FAQ)

In welchen Fällen wird Pflegegeld geleistet?

Pflegegeld kann geleistet werden, wenn ein Versicherter die Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Pflegeleistungen erfüllt. Neben einer Vorversicherungszeit muss der Versicherte (für die Zeit ab 01.01.2017) in einen Pflegegrad eingestuft sein.

Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegeld ist, dass der Versicherte mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung selbst in geeigneter Weise sicherstellt.

Was ist das Pflegegeld?

Das Pflegegeld ist eine Geldleistung der Sozialen bzw. Gesetzlichen Pflegeversicherung, das in der Rechtsvorschrift des § 37 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelt ist. Das Pflegegeld steht Pflegebedürftigen zu, die mindestens im Pflegegrad 2 eingestuft sind und die ihre Pflege selbst sicherstellen.

Wem steht das Pflegegeld zu?

Auf das Pflegegeld hat ausschließlich der Pflegebedürftige, also der Versicherte, einen Anspruch. Die Pflegeperson, die die ehrenamtliche oder auch erwerbsmäßige Pflege erbringt, hat auf das Pflegegeld keinen (rechtlichen) Anspruch.

Das Pflegegeld steht dem Pflegebedürftigen zu seiner freien Verwendung zu. Dementsprechend muss auch kein Verwendungsnachweis für das Pflegegeld geführt werden. In der Praxis wird das Pflegegeld allerdings meist an die Pflegeperson weitergegeben, damit deren aufopferungsvolle Arbeit/Pflege finanziell ein Stück weit honoriert werden kann.

Wie hoch ist das Pflegegeld im Jahr 2024?

Zum 01.01.2024 erhöht sich das Pflegegeld aufgrund der neuen Regelungen, welche mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) umgesetzt werden.

In folgender monatlicher Höhe wird das Pflegegeld im Jahr 2024 geleistet:

  • Pflegegrad 2: 332,00 Euro
  • Pflegegrad 3: 573,00 Euro
  • Pflegegrad 4: 765,00 Euro
  • Pflegegrad 5: 947,00 Euro

Wie hoch ist das Pflegegeld im Jahr 2023?

Die Höhe des Pflegegeldes ist bereits seit dem Jahr 2017 – also seit Einführung der Pflegegrade – unverändert.

In folgender monatlicher Höhe wird das Pflegegeld im Jahr 2023 geleistet:

  • Pflegegrad 2: 316,00 Euro
  • Pflegegrad 3: 545,00 Euro
  • Pflegegrad 4: 728,00 Euro
  • Pflegegrad 5: 901,00 Euro

In welcher Höhe wurde das Pflegegeld bis Dezember 2016 geleistet?

Die Höhe des Pflegegeldes orientierte sich bis Dezember 2016 an der Pflegestufe, in die der Versicherte eingestuft war und ob eine eingeschränkte Alltagskompetenz bestätigt wurde. Ab Januar 2015 wurde das Pflegegeld in Höhe folgender Leistungsbeträge geleistet:

  • Pflegestufe unterhalb I: 123,00 €
  • Pflegestufe I, ohne eingeschränkter Alltagskompetenz: 244,00 €
  • Pflegestufe I, mit eingeschränkter Alltagskompetenz: 316,00 €
  • Pflegestufe II, ohne eingeschränkter Alltagskompetenz: 458,00 €
  • Pflegestufe II, mit eingeschränkter Alltagskompetenz: 545,00 €
  • Pflegestufe III, mit und ohne eingeschränkter Alltagskompetenz: 728,00 €

In welcher Rechtsgrundlage ist das Pflegegeld geregelt?

Die Rechtsgrundlage für das Pflegegeld der Sozialen Pflegeversicherung ist § 37 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).

Wann überweist die Pflegekasse das Pflegegeld?

Das Pflegegeld wird monatlich im Voraus bezahlt. Dies erfolgt in Anlehnung an das Urteil des Bundessozialgerichts vom 25.10.1994 (Az. 3/1 RK 51/93). Das bedeutet jedoch nicht, dass das Pflegegeld zwingend am Monatsersten am Konto sein muss. Diesbezüglich hat das Hessische Landessozialgericht am 30.10.2008 unter dem Aktenzeichen: (Az. L 8 P 19/07) ein Urteil gesprochen.

Dass das Pflegegeld immer monatlich im Voraus bezahlt wird, bedeutet nicht, dass für den Folgemonat kein genereller Leistungsanspruch bestehen muss. Der Anspruch auf das Pflegegeld ist daher Tag für Tag zu erfüllen. Dadurch kommt es in der Praxis oftmals zu Überzahlungen, welche dann entweder zurückgefordert oder mit künftigen Leistungsansprüchen verrechnet werden.

Sollte die Leistung „Pflegegeld“ mit der „Pflegesachleistung“ kombiniert werden (hier spricht man von der „Kombinationsleistung“, wird das Pflegegeld im Regelfall im Nachhinein überwiesen. Dies deshalb, weil zur Errechnung des anteiligen Pflegegeldes erst die Abrechnung durch den Leistungserbringer abgewartet werden muss.

Wird das Pflegegeld auch ins Ausland überwiesen?

Grundsätzlich ruht der Anspruch auf Pflegegeld, solange sich Versicherte im Ausland aufhalten. Handelt es sich nur um einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt, wird das Pflegegeld nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI im Kalenderjahr für bis zu sechs Wochen weitergewährt.

Wenn sich Versicherte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, ruht der Anspruch auf Pflegegeld nicht.

Was hat es mit den Pflege-Pflichteinsätzen auf sich?

Sofern ein Versicherter ausschließlich Pflegegeld bezieht, müssen die sogenannten Pflege-Pflichteinsätze bzw. Beratungseinsätze durchgeführt werden. Das heißt, dass in regelmäßigen Abständen eine zugelassene Pflegeeinrichtung einen Beratungseinsatz in der Häuslichkeit des Versicherten durchführen muss. Anschließend wird bestätigt, ob die häusliche Pflege gesichert ist.

Die Beratungseinsätze müssen von Versicherten im Pflegegrad 2 und 3 einmal halbjährlich und im Pflegegrad 4 und 5 einmal vierteljährlich durchgeführt werden.

Der Beratungseinsatz muss auch von Versicherten durchgeführt werden, die sich in anderen Staaten der Europäischen Union bzw. der Schweiz aufhalten. In diesen Fällen führen dann Ärzte oder Pflegefachkräfte die Pflege-Pflichteinsätze durch.

Sind die Beratungseinsätze auch per Videokonferenz möglich?

In der Zeit vom 01.07.2022 bis 30.06.2024 besteht die Möglichkeit, dass jeder zweite Beratungseinsatz auch im Rahmen einer Videokonferenz durchgeführt werden kann. Die muss der Pflegebedürftige jedoch selbst wünschen.

Sollte es sich um einen erstmaligen Beratungseinsatz handeln, der in Anspruch genommen wird bzw. genommen werden muss, besteht die Möglichkeit der Videokonferenz hierfür nicht. Der erste Beratungseinsatz muss immer durch eine persönliche Beratung erfolgen.

Welcher Anspruch auf Pflegegeld besteht, wenn der Versicherte verstirbt?

Für den Sterbemonat wird das Pflegegeld noch vollständig, also bis zum letzten Tag des Kalendermonats, ausbezahlt. Da im Regelfall das Pflegegeld immer im Voraus überwiesen wird, kommt es zu keiner Rückforderung für den Zeitraum ab dem Sterbetag bis zum Monatsende.

Was ist, wenn die Pflege unterbrochen wird?

Hier wird unterschieden, weshalb die Pflege unterbrochen werden muss.

Wird die häusliche Pflege aufgrund der Inanspruchnahme von Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege unterbrochen, wird für die Dauer von bis zu 28 Tagen das Pflegegeld zu 50 Prozent weitergewährt. Voraussetzung ist, dass am Tag des Beginns der Verhinderungs-/Kurzzeitpflege ein Anspruch auf das Pflegegeld besteht. Ab dem 01.01.2016 wurde der Anspruch auf die Weiterzahlung sogar noch ausgedehnt. Die Weiterzahlung erfolgt seit Januar 2016 bei Inanspruchnahme einer Kurzzeitpflege für die Dauer von bis zu acht Wochen und bei Inanspruchnahme einer Verhinderungspflege für die Dauer von bis zu sechs Wochen.

Muss die Pflegetätigkeit aufgrund eines vollstationären Krankenhausaufenthalts oder der Inanspruchnahme einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme des Pflegebedürftigen unterbrochen wird, wird das Pflegegeld für die Dauer von vier Wochen (28 Tage) weitergewährt. Gleiches gilt, wenn ein Anspruch auf eine häusliche Krankenpflege mit Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung besteht.

Ist es verfassungsgemäß, dass das Pflegegeld geringer ist als die Pflegesachleistung?

Ja! Hier hat das Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1133/12 per Beschluss vom 26.03.2014 entschieden, dass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes nicht vorliegt.

Kommt es zu einer Anrechnung des Pflegegeldes auf andere Leistungen?

Hier muss zwischen den Leistungen unterschieden werden. Während das Pflegegeld bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) unberücksichtigt bleibt, wird es auf die Hilfe zur Pflege nach dem Recht der Sozialhilfe voll angerechnet. Beim Blindengeld kommt es zu einer teilweisen Anrechnung.

Ist das Pflegegeld steuer- und sozialversicherungsfrei?

Ja, aus dem Pflegegeld von der Gesetzlichen Pflegeversicherung (GPV) müssen keine Steuer- und Sozialversicherungsabgaben geleistet werden.

Bildnachweis: © Ralf Kollmann - Fotolia

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