Häufige Fragen-Antworten zur KV-Pflicht der Waisenrentner

Zum 01.01.2017 wurde die Krankenversicherungspflicht von Waisenrentnern neu geregelt. Dies hat zur Folge, dass die Voraussetzungen der Versicherungspflicht in einer eigenen Rechtsgrundlage geregelt sind und zudem eine Beitragsfreiheit eingeführt wurde.

In welcher Rechtsgrundlage ist die Krankenversicherungspflicht geregelt?

Die neue Rechtsgrundlage, welche die Krankenversicherungspflicht von Waisenrentner regelt, ist ab dem 01.01.2017 der § 5 Abs. 1 Nr. 11b SGB V (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch).

Wann tritt die Krankenversicherungspflicht von Waisenrentnern ein?

Voraussetzung für die Krankenversicherungspflicht von Waisenrentnern ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchstabe a SGB V, dass von den Betroffenen ein Anspruch auf eine Waisenrente (aus der Gesetzlichen Rentenversicherung) besteht und diese Rente auch beantragt wurde.

Gibt es Ausnahmen bei der Krakenversicherungspflicht von Waisenrentnern?

Ja, die Krankenversicherungsplicht tritt nicht ein, wenn zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags ein Versicherungsschutz in der Privaten Krankenversicherung bestand.

Sollten jedoch die Voraussetzungen für eine Familienversicherung nach § 10 SGB V oder für die Versicherungspflicht in der „Krankenversicherung der Rentner“ (KVdR) nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V erfüllt sein, gilt diese Ausnahme nicht. Das heißt, es kommt dann in diesen Fällen dennoch die Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b SGB V – also in der Gesetzlichen Krankenversicherung – zustande.

Weshalb erfolgte zum 01.01.2017 eine Änderung?

Die Änderungen wurden mit dem E-Health-Gesetz beschlossen. Ziel war, dass Bezieher einer gesetzlichen Waisenrente finanziell entlastet werden. Neben den Rentenbeziehern einer Waisenrente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung profitieren von den Verbesserungen auch Bezieher einer vergleichbaren Leistung eines berufsständischen Versorgungswerks.

Welche Waisenrenten gibt es?

Die Waisenrenten untergliedern sich in die Vollwaisenrenten und Halbwaisenrenten.

Wie verhält es sich mit der Beitragspflicht von Waisenrentnern?

Aufgrund der Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b SGB V besteht für den Rentenbezieher Beitragsfreiheit. Die Beitragsfreiheit besteht, bis die Altersgrenzen der Familienversicherung erreicht sind. Dies heißt, dass grundsätzlich bis zu Vollendung des 18. Lebensjahres keine Beitragspflicht besteht. Sollte sich der Rentenbezieher in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr leisten, besteht die Beitragsfreiheit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Sofern allerdings aufgrund eines freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahrwa (was in der Regel aufgrund des Bezugs von Arbeitsentgelt der Fall ist) die Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zum Tragen kommen, gilt die Beitragsfreiheit nicht (mehr).

Anzumerken ist an dieser Stellen, dass der Rentenversicherungsträger von der Beitragspflicht aus der Waisenrente nicht befreit wurde. Das heißt, dass der Anteil des Rentenversicherungsträgers von derzeit 7,3 Prozent entrichtet werden muss.

Muss der Zusatzbeitrag der Krankenkasse von Waisenrentnern geleistet werden?

Nein, die Beitragsfreiheit erstreckt sich auch auf den Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse entsprechend ihres Finanzbedarfs individuell festlegt.

Was ist, wenn der Anspruch auf die Waisenrente bereits vor dem 01.01.2017 bestand?

In diesen Fällen greifen die neuen gesetzlichen Regelungen auch ab dem 01.01.2017. Das bedeutet, dass bis zum 31.12.2016 die Krankenversicherungspflicht noch nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der KVdR gegeben ist und auch Beiträge aus der Waisenrente anfallen. Ab dem 01.01.2017 wurde der Rentenbezug dann beitragsfrei gestellt.

Wie verhält es sich mit Waisenrentner die studieren?

In diesem Fall besteht grundsätzlich (auch) eine Krankenversicherungspflicht in der „Krankenversicherung der Studenten“ (KVdS). Sollte jedoch gleichzeitig eine Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs einer Waisenrente bestehen, geht diese Versicherungspflicht vor. Dies hat zur Folge, dass ein Student dann auch keine Beiträge zur KVdS leisten muss. In der Praxis bedeutet dies, dass bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Beitragsfreiheit besteht und anschließend Beiträge anfallen.

Was ist, wenn der Waisenrentner bislang privat krankenversichert war?/h3>

In diesem Fall besteht grundsätzlich keine Krankenversicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Ausnahme ist nur, wenn entweder die Voraussetzungen für die Krankenversicherungspflicht der Rentner (nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V) oder für die Familienversicherung (nach § 10 SGB V) erfüllt werden.

Müssen Beiträge auf weitere Einnahmen gezahlt werden?

Erhält ein Waisenrentner weitere Einnahmen, sind darauf grundsätzlich Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Als weitere Einnahmen kommen ausländische gesetzliche Renten, Versorgungsbezüge und Einkünfte aus einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit in Frage.

Wie verhält es sich mit der Versicherungspflicht von Waisenrentnern in der Pflegeversicherung?

Die Versicherungspflicht in der Sozialen Pflegeversicherung folgt den Regelungen der Gesetzlichen Krankenversicherung. Das heißt, dass Waisenrentner in der Sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert sind. Die gesetzliche Regelung hierfür ist § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 SGB XI.

Wie verhält es sich mit der Beitragspflicht von Waisenrentnern in der Pflegeversicherung?

Solange in der Gesetzlichen Krankenversicherung Beitragsfreiheit besteht, ist auch in der Sozialen Pflegeversicherung Beitragsfreiheit gegeben.

Weitere Artikel zum Thema:

Rentenversicherung

Rentenversicherung

Gesetzliche Rentenversicherung

Krankenversicherung

Krankenversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung

Pflegeversicherung

Pflegeversicherung

Gesetzliche Pflegeversicherung

Unfallversicherung

Unfallversicherung

Gesetzliche Unfallversicherung