Häufige Fragen-Antworten zur Märzklausel | § 23a Abs. 4 SGB IV

Was verbirgt sich hinter der „Märzklausel“?

Die Märzklausel besagt, dass eine besondere Regelung bei Einmalzahlungen zu beachten ist, wenn diese in der Zeit von Januar bis März (daher Märzklausel) ausbezahlt werden. Erfolgt die Auszahlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt in diesen drei Monaten und wird dadurch die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze überschritten, ist die Zahlung für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem letzten Abrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen.

In welcher Rechtsgrundlage ist die Märzklausel geregelt?

Die Märzklausel - die Sonderregelung bei Einmalzahlungen - ist in § 23a Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) gesetzlich geregelt.

Weshalb gibt es die Märzklausel?

Der Gesetzgeber möchte damit erreichen, dass Einmalzahlungen nicht deshalb beitragsfrei werden, weil diese zu Beginn des Kalenderjahres ausbezahlt werden und damit die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze noch relativ gering ist. Das heißt, dass z. B. ein Weihnachtsgeld nicht deshalb beitragsfrei werden soll, nur weil die Auszahlung in das neue Jahr verschoben wird.

Wann handelt es sich um eine Einmalzahlung?

Einmalzahlungen sind Zahlungen des Arbeitgebers, die nicht für eine Arbeitsleistung in einem konkreten Abrechnungszeitraum geleistet werden. Gesetzlich sind die Einmalzahlungen, also einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, in § 23a Abs. 1 Satz 1 SGB IV definiert.

Eine Konkretisierung erfolgt in dieser Rechtsvorschrift auch dadurch, dass für bestimmte Zuwendungen die Eigenschaft als Einmalzahlung ausgeschlossen wird. Leistet der Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen, Zuwendungen, die üblicherweise zur Abgeltung bestimmter Aufwendungen des Beschäftigten (welche im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen), Waren oder Dienstleistungen, die nicht überwiegend für den Bedarf der Beschäftigten hergestellt werden und sonstige Sachbezüge, sind diese nicht als Einmalzahlung, sondern als laufendes Arbeitsentgelt zu qualifizieren.

Was sind „klassische“ Beispiele für Einmalzahlungen?

Klassische Beispiele für Einmalzahlungen sind das Urlaubsgeld, eine Weihnachtsgratifikation, Jubiläumszuwendungen, Provisionen, Tantiemen und Gewinnbeteiligungen.

Gibt es Ausnahmen, wann die Märzklausel nicht anzuwenden ist?

Ja, die Märzklausel kommt dann nicht zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer im Vorjahr nicht bei dem Arbeitgeber beschäftigt war, der in der Zeit von Januar bis März das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt leistet.

Sollte eine Beschäftigung in den ersten drei Kalendermonaten eines Jahres – also in der Zeit vom 01.01. bis 31.03. – enden und kommt es anschließend zur Zahlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, ist dieses dem letzten Abrechnungszeitraum des Beschäftigungsverhältnisses zuzuordnen. In diesem Fall wird die Märzklausel also auch nicht angewandt.

Wie verhält es sich beim laufenden Arbeitsentgelt?

Das laufende Arbeitsentgelt ist grundsätzlich dem Abrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es erarbeitet wurde. In diesem Abrechnungszeitraum wird es bis zur (monatlichen) Beitragsbemessungsgrenze der Beitragspflicht unterworfen. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt im Jahr 2019 in der Kranken- und Pflegeversicherung bei 54.450 Euro und in der Renten- und Arbeitslosenversicherung bei 80.400 Euro.

Welchem Abrechnungszeitraum werden Einmalzahlungen grundsätzlich zugeordnet?

Hier gilt das sogenannte Zuflussprinzip. Das bedeutet, dass Einmalzahlungen grundsätzlich dem Abrechnungszeitraum zugeordnet werden, in dem sie ausgezahlt werden.

Werden die Einmalzahlungen generell dem letzten Abrechnungszeitraum des Vorjahres zugeordnet?

Nein, die Märzklausel kommt nur dann zur Anwendung, wenn durch die Einmalzahlung die anteilige Beitragsbemessungsgrenze, zusammen mit den bereits laufenden Einnahmen überschritten wird und damit die Einmalzahlung – zumindest teilweise – beitragsfrei ist. Das heißt, dass die Einmalzahlung dem Auszahlungsmonat und nicht dem Vorjahr zuzuordnen ist, wenn die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze durch diese nicht überschritten wird.

Was passiert, wenn die Märzklausel versehentlich nicht beachtet wird?

Sollte die Märzklausel versehentlich nicht beachtet werden und kommt es dadurch zu einer zu niedrigen Beitragsabführung, wird dies im Regelfall im Rahmen der nächsten Betriebsprüfung auffallen. In diesem Fall werden die Beiträge entsprechend nachgefordert.

Welche Beitragsbemessungsgrenze ist maßgebend?

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken-/Pflegeversicherung und Renten-/Arbeitslosenversicherung sind ja unterschiedlich hoch. Welche Beitragsbemessungsgrenze ist für die Beurteilung der Märzklausel maßgebend?

Handelt es sich um einen krankenversicherungspflichtigen Beschäftigten, ist die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken-/Pflegeversicherung maßgebend. Sollte es sich um einen krankenversicherungsfreien Beschäftigten handeln, wird für die Beurteilung der Märzklausel die Beitragsbemessungsgrenze der Renten-/Arbeitslosenversicherung herangezogen.

Kann es sein, dass für die einzelnen Sozialversicherungszweige eine unterschiedliche Anwendung der Märzklausel erfolgen kann?

Nachdem die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten-/Arbeitslosenversicherung wesentlich höher als in der Kranken-/Pflegeversicherung ist, könnte doch eine unterschiedliche Anwendung der Märzklausel für die einzelnen Zweige der Sozialversicherung erfolgen, oder?

Nein, die Märzklausel wird für alle Sozialversicherungszweige einheitlich umgesetzt. Handelt es sich um einen krankenversicherungspflichtigen Beschäftigten und wird durch die Einmalzahlung die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze der Kranken-/Pflegeversicherung überschritten, kommt die Märzklausel auch für die Zweige der Renten- und Arbeitslosenversicherung zum Tragen. Dies gilt auch dann, wenn durch die Einmalzahlung die Beitragsbemessungsgrenze der Renten-/Arbeitslosenversicherung nicht überschritten wird.

Welche Meldungen müssen bei Anwendung der Märzklausel korrigiert werden?

Die Jahresmeldungen müssen bereits zum 15.02. für das Vorjahr erstellt werden. Von daher kann es sein, dass durch die Märzklausel noch ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt für das Vorjahr gemeldet werden muss, nachdem die Jahresmeldung bereits erstellt wurde. In diesem Fall muss die Einmalzahlung durch eine Sondermeldung mit dem Abgabegrund „54“ gemeldet werden. Als Meldezeitraum ist der Monat anzugeben, dem die Einmalzahlung zugeordnet wurde.

Können sich durch Anwendung der Märzklausel auch geringere Beiträge ergeben?

Ja, dies ist grundsätzlich möglich. Sollte mit der Einmalzahlung die anteilige Beitragsbemessungsgrenze in der Zeit von Januar bis längstens März überschritten werden, erfolgt die Zuordnung zum letzten Abrechnungszeitraum des Vorjahres. Dies gilt auch dann, wenn sich hierdurch eine geringere Beitragsschuld errechnet als ohne Anwendung der Märzklausel. Die Märzklausel kommt auch dann zur Anwendung, sollten aus der Einmalzahlung bei Zuordnung zum Vorjahr gar keine Beiträge mehr entrichtet werden.

Welche Rechenwerte sind bei Anwendung der Märzklausel heranzuziehen?

Wird die Einmalzahlung unter Anwendung der Märzklausel dem letzten Abrechnungszeitraum des Vorjahres zugeordnet, müssen die Rechenwerte dieses Abrechnungszeitraumes herangezogen werden. Es gelten dann also beispielsweise die Beitragssätze der einzelnen Sozialversicherungszweige des Vorjahres. Auch müssen die Beiträge dann an die Krankenkasse entrichtet werden, bei der der Beschäftigte im Vorjahr versichert war (sofern es zwischenzeitlich zu einem Wechsel der Krankenkasse gekommen ist).

Weitere Artikel zum Thema:

Faq

Rentenversicherung

Rentenversicherung

Gesetzliche Rentenversicherung

Krankenversicherung

Krankenversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung

Pflegeversicherung

Pflegeversicherung

Gesetzliche Pflegeversicherung

Unfallversicherung

Unfallversicherung

Gesetzliche Unfallversicherung