Häufige Fragen-Antworten zu den Individuellen Gesundheitsleistungen, IGeL (FAQ)

Was sind Individuelle Gesundheitsleistungen?

Hierbei handelt es sich um ärztliche Leistungen, welche nicht von der Gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden können. Zu den Individuellen Gesundheitsleistungen (kurz: IGeL) gehören unter anderem Leistungen, die medizinisch zwar sinnvoll sind, deren Kostenübernahme allerdings nicht zu den Aufgaben der gesetzlichen Krankenkassen gehören. Als Beispiele können besondere Schutzimpfungen vor Urlaubsreisen genannt werden. Zu den IGeL-Leistungen gehören aber auch Leistungen, bei denen hinsichtlich therapeutischen und diagnostischen Nutzens Zweifel bestehen oder deren Inanspruchnahme risikobehaftet ist.

Werden IGeL-Leistungen von der Krankenkasse bezahlt?

Nein! IGeL-Leistungen werden grundsätzlich nicht von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt.

Die Krankenkassen haben allerdings seit dem Jahr 2012 die Möglichkeit, über eine Satzungsbestimmung bestimmte IGeL-Leistungen zu übernehmen. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Kann-Bestimmung. Daher ist die Leistungsgewährung bei den einzelnen Krankenkassen unterschiedlich. Durch die Möglichkeit der Satzungsbestimmung können beispielsweise bestimmte Impfungen vor Fernreisen oder auch Früherkennungsuntersuchungen übernommen werden. Es empfiehlt sich daher auf jeden Fall bei der Krankenkasse nachzufragen, ob die Leistung evtl. von der Krankenkasse übernommen wird.

Wo liegt der Unterschied zwischen GKV-Leistungen und IGeL?

Damit neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden können, müssen diese entweder der Krankenbehandlung oder der Früherkennung dienen. Zugleich muss der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine positive Bewertung abgegeben haben. Die Individuellen Gesundheitsleistungen können daher in zwei Bereiche unterteilt werden:

  • Leistungen, bei denen es sich weder um eine Krankenbehandlung noch um eine Früherkennung handelt und welche deshalb nicht von der GKV übernommen werden dürfen.
  • Leistungen, die als Krankenbehandlung oder als Früherkennung anzusehen sind, die der G-BA allerdings noch nicht positiv oder bereits negativ bewertet hat.

Spricht etwas gegen eine IGeL-Leistung?

Bei den IGeL-Leistungen handelt es sich um Leistungen, welche im Regelfall vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) bislang noch nicht bewertet wurden oder deren medizinischer Nutzen nach sorgfältiger und umfassender Prüfung negativ beurteilt wurde. Damit kann mit der Inanspruchnahme einer IGeL-Leistung ein erhöhtes Risiko bestehen, eine risikoreiche, nutzlose und/oder unzureichend geprüfte medizinische Leistung zu erhalten.

Ist eine IGeL-Leistung nicht besser als die Kassenleistungen?

In der Regel stellen die gesetzlichen Krankenkassen wenigstens gleichwertige Leistungen zur Verfügung. Da es sich jedoch bei den IGeL-Leistungen um neuere Leistungen handelt, welche noch unzureichend geprüft sind, kann man davon ausgehen, dass eine IGeL-Leistung nicht unbedingt besser ist als die Leistungen, welche die Krankenkassen übernehmen.

Sind IGeL-Leistungen wissenschaftlich und schulmedizinisch abgesichert?

Davon kann man nicht ausgehen, da ansonsten diese Leistung bereits als Kassenleistung anerkannt wäre.

Was sollte getan werden, wenn IGeL-Leistungen angeboten werden?

Grundsätzlich sollte man nicht selbstverständlich davon ausgehen, dass IGeL-Leistungen auch wirklich medizinisch notwendig bzw. sinnvoll sind. Es sollte sich daher jeder, dem Individuelle Gesundheitsleistungen angeboten werden, sorgfältig informieren, ggf. eine ärztliche Zweitmeinung einholen.

Dem Arzt sollten folgende Fragen gestellt werden:

  • Welchen Nutzen hat die Individuelle Gesundheitsleistung?
  • Welche Risiken sind mit der Leistung verbunden?
  • Wie gut ist die IGeL-Leistung geprüft?
  • Welche Folgen ergeben sich bei einem positiven oder negativen Untersuchungsergebnis? Werden evtl. Folgeuntersuchungen/Folgebehandlungen notwendig?
  • Welche Kosten entstehen im Zusammenhang mit der IGeL-Leistung?
  • Weshalb wird die Leistung nicht von der Gesetzlichen Krankenversicherung übernommen?

Darüber hinaus wäre eine Rückfrage bei der zuständigen Krankenkasse sinnvoll, ob die Kosten in der konkreten Situation übernommen werden. Sollte die Krankenkassen die Kosten übernehmen, dürfen diese nicht als IGeL-Leistung privat in Rechnung gestellt werden.

Es sollte keine übereilte Entscheidung getroffen werden. Eine Bedenkzeit ist auf jeden Fall empfehlenswert.

Skeptisch sollten alle sein, denen bereits vor Behandlungsbeginn eine IGeL-Leistung angeboten wird. Sollte die Behandlung gar von der Inanspruchnahme einer IGeL-Leistung abhängig gemacht worden sein, sollte die zuständige Krankenkasse hierüber informiert werden.

Wird eine Entscheidung für die Inanspruchnahme einer IGeL-Leistung getroffen, sollte auf einen schriftlichen Vertrag bestanden werden, welcher die genauen Leistungsinhalte und die entstehenden Kosten regelt.

Wo kann ich mich informieren, ob eine IGeL-Leistung sinnvoll ist?

Der GKV-Spitzenverband bietet ein Internetportal an. Hier kann man sich über die einzelnen IGeL-Leistungen und deren Sinnhaftigkeit genauer informieren. Der genaue/offizielle Name des Internetportals lautet „IGeL-Monitor und kann unter www.igel-monitor.de aufgerufen werden.

Einerseits werden im IGeL-Monitor zahlreiche IGeL-Leistungen beschrieben, andererseits ist auch eine Bewertungsaussage enthalten. Die Bewertungen untergliedern sich in „positiv“, „tendenziell positiv“, „unklar“, „tendenziell negativ“ und in „negativ“.

Welche Umsätze macht die Ärzteschaft mit IGeL-Leistungen?

Die gesetzlich Krankenversicherten geben jährlich etwa 1,5 Milliarden Euro für IGeL-Leistungen aus. Dieses Umsatzvolumen zeigt, dass die IGeL-Leistungen eine hohe finanzielle Bedeutung haben.