Häufige Fragen-Antworten zum Mutterschaftsgeld (FAQ)

Wann besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld?

Einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben alle weiblichen Mitglieder, denen wegen der Mutterschutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz kein Arbeitsentgelt gezahlt wird oder die bei Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld haben.

Wer hat keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld?

Alle Hausfrauen haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Auch für Studentinnen und Schüler, die in keinem Arbeitsverhältnis stehen, besteht kein Mutterschaftsgeld-Anspruch.

Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld?

Für Versicherte, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, wird das Mutterschaftsgeld in Höhe des zuletzt erzielten Netto-Arbeitsentgelts geleistet, wobei es auf den maximalen Leistungsbetrag von 13,00 Euro kalendertäglich begrenzt ist.

Für alle anderen anspruchsberechtigten Versicherten wird das Mutterschaftsgeld in Höhe des zustehenden Krankengeldes geleistet.

In welcher Rechtsgrundlage ist das Mutterschaftsgeld geregelt?

Bisher war der Anspruch auf das Mutterschaftsgeld noch in der Reichsversicherungsordnung (RVO) geregelt. Ab dem 30.10.2012 wurde die Anspruchsgrundlage für die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) in das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) überführt. Seitdem ist das Mutterschaftsgeld in § 24i SGB V geregelt.

Für welchen Zeitraum besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld?

Das Mutterschaftsgeld wird während der Schutzfristen (Schutzfrist vor der Entbindung und Schutzfrist nach der Entbindung) nach dem Mutterschutzgesetz und für den Entbindungstag geleistet. Die Schutzfrist vor der Geburt beträgt sechs Wochen, die Schutzfrist nach der Geburt acht Wochen bzw. bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen. Ab dem 30.05.2017 beträgt die Schutzfrist nach der Entbindung ebenfalls zwölf Wochen, wenn das Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX hat, diese innerhalb von acht Wochen nach der Entbindung ärztlich festgestellt wird und die Mutter dies die Verlängerung der Schutzfrist ebenfalls innerhalb von acht Wochen nach der Entbindung beantragt.

Wie lange ist die Schutzfrist bei Totgeburten?

Sofern eine Totgeburt vorliegt, beträgt die Schutzfrist grundsätzlich acht Wochen. Sollten jedoch zusätzlich Anzeichen einer Frühgeburt vorliegen, beträgt die Schutzfrist zwölf Wochen, womit ebenfalls für eine verlängerte Schutzfrist nach der Entbindung Mutterschaftsgeld geleistet wird. Um eine Totgeburt handelt es sich seit dem 01.11.2018, wenn

  • das Kind tot geboren wird oder während der Geburt verstirbt, wenn die Anzeichen einer Frühgeburt vorliegen und die Leibesfrucht mindestens 500 Gramm beträgt oder
  • die Leibesfrucht unter 500 Gramm liegt und bereits die 24. Schwangerschaftswoche erreicht wurde.

Welche Änderungen haben sich bei Totgeburten zum 01.11.2018 ergeben?

Zum 01.01.2018 wurde mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Personenstandsverordnung (PStV) der Begriff „Totgeburt“ weiter gefasst. Durch die Änderung des § 21 Abs. 2 Personenstandsgesetz (PStG) handelt es sich ab dem 01.11.2018 auch dann um eine Totgeburt, wenn die Leibesfrucht unter 500 Gramm beträgt, die Versicherte jedoch bereits die 24. Schwangerschaftswoche erreicht hat. Dies stellt für die Versicherten eine Verbesserung dar, da durch die Änderung nicht mehr ausschließlich auf das Gewicht des Kindes abgestellt wird.

Was ist, wenn die Entbindung vor dem voraussichtlichen Entbindungstag erfolgt?

In diesem Fall werden die Tage, welche von der sechswöchigen vorgeburtlichen Schutzfrist nicht in Anspruch genommen werden konnten, an die Schutzfrist (von acht bzw. zwölf Wochen) nach der Entbindung angehängt.

Besteht bei Beginn der Schutzfrist eines zweiten Kindes auch ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn die Elternzeit des ersten Kindes noch läuft?

In diesem Fall wird Mutterschaftsgeld in Höhe des Netto-Arbeitsentgelts (maximal jedoch 13,00 Euro kalendertäglich) geleistet, wenn das Arbeitsverhältnis weiterhin besteht.

Zu beachten ist hier jedoch, dass der Arbeitgeberzuschuss (Aufstockung des Betrages von 13,00 Euro auf das Netto-Arbeitsentgelt) während der noch laufenden Elternzeit nicht geleistet wird. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die bisherige Elternzeit vorzeitig beendet wird, um den Arbeitgeberzuschuss zu erhalten. Diesbezüglich sollten die Informationen und die kostenlose Beratung der Elterngeldstelle herangezogen werden.

Was ist, wenn während der Schutzfristen ein Arbeitsverhältnis beginnt?

In diesem Fall wird ab dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses Mutterschaftsgeld geleistet. Dies gilt unabhängig davon, ob im Vorfeld bereits eine Mitgliedschaft in der Gesetzlichen Krankenversicherung bestand oder nicht.

Wer zahlt das Mutterschaftsgeld aus?

Das Mutterschaftsgeld wird von der zuständigen Krankenkasse ausgezahlt.

Für Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, jedoch in einem Arbeitsverhältnis stehen, leistet der Bund auf Antrag das Mutterschaftsgeld. Die Zahlung erfolgt durch das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) – früher: Bundesversicherungsamt (BVA) – entsprechend § 19 Abs. 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG); bei einem Beginn der vorgeburtlichen Schutzfrist bis 31.12.2017 wurde das Mutterschaftsgeld nach § 13 Abs. 2 MuSchG geleistet. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes beträgt maximal 210,00 Euro.

Betroffen sind hier vor allem privat versicherte höher verdienende Arbeitnehmerinnen und familienversicherte Frauen in einer geringfügigen Beschäftigung. Die Antragstellung kann beim Bundesamt für Soziale Sicherung – Mutterschaftsgeldstelle –, Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn (Telefonnummer: 0221/619-1888) erfolgen.

Ist das Mutterschaftsgeld in der Sozialversicherung beitragspflichtig?

In der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ist das Mutterschaftsgeld nicht beitragspflichtig.

In der Arbeitslosenversicherung ist das Mutterschaftsgeld, welches während der Schutzfrist vor der Entbindung geleistet wird, in der Regel beitragspflichtig. Ab dem Entbindungstag besteht im Regelfall keine Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung mehr. Die Beiträge werden ausschließlich von der Krankenkasse getragen, weshalb hier keine finanzielle Belastung auf die Versicherten zukommt.

Ist das Mutterschaftsgeld steuerpflichtig?

Das Mutterschaftsgeld ist nicht steuerpflichtig. Allerdings wird dieses beim steuerlichen Progressionsvorbehalt berücksichtigt. Die Krankenkasse, die das Mutterschaftsgeld ausgezahlt hat, übermittelt einmal jährlich per maschineller Datenübermittlung die jeweils bezahlten Mutterschaftsgelder an die zuständigen Finanzämter.

Die Krankenkassen erstellen zum Jahreswechsel jeweils eine Bescheinigung über das bezogene Mutterschaftsgeld.

Ruht das Mutterschaftsgeld bei einem Beitragsrückstand?

Ja, wenn ein Beitragsrückstand in Höhe von Beitragsanteilen von zwei Monaten besteht und trotz Mahnung nicht gezahlt wird, kommt es zum Ruhen der Leistungen. Bestimmte Leistungen sind von der Ruhenswirkung zwar ausgenommen, jedoch nicht das Mutterschaftsgeld. Das heißt, dass bei einem Beitragsrückstand das Mutterschaftsgeld ruht.

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