FAQ Elektronische Patientenakte

Häufige Fragen-Antworten zur Elektronischen Patientenakte, ePA (FAQ)

Was ist die elektronische Patientenakte?

Bei der elektronischen Patientenakte – kurz: ePA – handelt es sich um eine elektronische Patientenakte. Mittels der elektronischen Patientenakte können die Versicherten und auch die Leistungserbringer, die an der Behandlung des Versicherten beteiligt sind, persönliche Gesundheitsdaten und Krankheitsdaten hochladen, speichern, verarbeiten, teilen und löschen.

Kostet die elektronische Patientenakte etwas für die Versicherten?

Das Anlegen der elektronischen Patientenakte kostet für die Versicherten nichts.

Weshalb gibt es die elektronische Patientenakte?

Mit der elektronischen Patientenakte wird die Digitalisierung vorangetrieben und ausgebaut. Nach dem E-Rezept und der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (e-AU) trägt die ePA einen großen Teil zur Digitalisierung des Gesundheitswesens bei.

Durch die ePA soll die persönliche medizinische Behandlung aufgrund der besseren Verfügbarkeit der Daten künftig verbessert werden. Es wird die Zeit für die Informationsbeschaffung gespart, die ohne ePA aufgewendet werden musste, und kann für die Behandlung genutzt werden.

Durch die elektronische Patientenakte haben die behandelnden Ärzte einen schnelleren und umfangreicheren Überblick über die Krankengeschichte des Patienten und können daher schneller und passender die erforderliche Behandlung wählen.

In welcher Rechtsgrundlage ist die elektronische Patientenakte geregelt?

Die Rechtsgrundlage für die ePA ist § 342 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).

Welche Dokumente werden in der elektronischen Patientenakte aufgenommen?

In der elektronischen Patientenakte werden z. B. Arztbriefe, Röntgenbilder, Befunde und Medikamentenpläne aufgenommen. Auch der Impfpass mit dem Impfstatus kann in der ePA aufgenommen werden.

Sofern ein Versicherter Dokumente in nicht digitalisierter Form vorliegen hat, können diese gescannt oder mit dem Smartphone bzw. Tablet abfotografiert und anschließend in der elektronischen Patientenakte abgelegt werden.

Wann wird die elektronische Patientenakte eingeführt?

Mit § 342 SGB V wird geregelt, dass die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtend bis zum 14.01.2025 die elektronische Patientenakte zur Verfügung stellen müssen. Die Krankenkassen bieten jedoch schon seit dem 01.01.2021 eine App an, mit der ein Zugang zur elektronischen Patientenakte möglich ist. Der Zugriff kann über Handy bzw. Smartphone oder ein Tablet erfolgen. Die vertragsärztlichen Leistungserbringer müssen seit dem 01.07.2021 die entsprechenden technischen Voraussetzungen für die ePA vorhalten.

Muss ein Versicherter der Nutzung der elektronischen Patientenakte zustimmen?

Nein, es besteht für die Versicherten keine Pflicht zur Nutzung der elektronischen Patientenakte. Das heißt, wer die ePA nicht nutzen will und nicht möchte, dass die Gesundheitsdaten digital gespeichert werden, kann aktiv widersprechen.

Der Widerspruch muss seitens des Versicherten bei der zuständigen Krankenkasse eingelegt werden.

Bevor die elektronische Patientenakte eingeführt wird, muss die Krankenkasse von der Umstellung informieren.

Hat die Krankenkasse Zugriff auf die Daten in der elektronischen Patientenakte?

Nein, die Krankenkassen können nicht auf die Daten zugreifen bzw. diese einsehen, die in der elektronischen Patientenakte gespeichert sind.

Wer hat Zugriff auf die Daten der elektronischen Patientenakte?

Zugriff auf die elektronische Patientenakte haben die Ärzte, Therapeuten und Apotheken. Hierfür ist jedoch die Einwilligung des Versicherten erforderlich; zudem wird eine PIN benötigt. Die Freigabe kann für die aktuelle Behandlung oder auch für einen längeren Zeitraum erteilt werden.

Liegt keine Einwilligung des Versicherten zur Nutzung der ePA vor, können in dieser weder Daten gespeichert noch abgerufen werden. Jeder Versicherte entscheidet für sich selbst, welche Daten einerseits in der ePA abgespeichert werden dürfen und wer andererseits darauf zugreifen kann. Zudem gibt es die Möglichkeit, einzelne Daten zu sperren.

Wo werden die Daten der elektronischen Patientenakte gespeichert?

Die Daten der elektronischen Patientenakte werden aus Servern in Deutschland zentral gespeichert. Die Daten sind verschlüsselt, wobei die Datensicherheit sehr hoch ist.

Technisch werden die Daten der ePA über die Telematikinfrastruktur (TI) übertragen. Hierbei handelt es sich um ein Netzwerk, welches in sich geschlossen ist und an das die Akteure des Gesundheitswesens angebunden sind.

Gehört der elektronische Impfpass zur ePA?

Ja, der elektronische Impfpass ist Teil der elektronischen Patientenakte. In diesem Pass werden sämtliche Daten im Zusammenhang mit dem Impfen gespeichert.

Durch den elektronischen Impfpass soll erreicht werden, dass beispielsweise Doppelimpfungen vermieden werden.

Wer den elektronischen Impfpass nicht nutzen möchte, muss dies ebenfalls nicht tun.

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