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Sozialversicherung kompetent | Newsletter 2022-12

Sozialversicherung kompetent | Newsletter 2022-12

Newsletter
Sozialversicherung kompetent‍

Folgend erhalten Sie die aktuellen Informationen aus dem Bereich der Gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung.


Hinzuverdienstgrenzen Altersfrührentner 2023

Ab dem 01.01.2023 werden die Hinzuverdienstgrenzen für Altersfrührentner vollständig abgeschafft. Das heißt, dass es dann bei Bezug einer Altersrente zu keiner Rentenkürzung mehr kommen kann. Die Änderung hat der Bundestag am 01.12.2022 beschlossen.

Altersrentner, die eine vorgezogene Altersrente – eine Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze – beanspruchen, mussten bislang Hinzuverdienstgrenzen beachten. Die Hinzuverdienstgrenze liegt seit Juli 2017 bei grundsätzlich 6.300,00 Euro jährlich. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde die Hinzuverdienstgrenze bereits in den Jahren 2020 bis 2022 deutlich angehoben. So lag die Hinzuverdienstgrenze in den genannten Jahren beim 14fachen der monatlichen Bezugsgröße. Das heißt, dass der rentenunschädliche Hinzuverdienst in den Jahren 2021 und 2022 bei 46.060,00 Euro (im Jahr 2020 bei 44.590,00 Euro) lag.



Hinzuverdienstgrenzen EM-Renten 2023

Zum 01.01.2023 werden die Hinzuverdienstgrenzen von Versicherten, die eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, vollständig neu geregelt. Die neuen gesetzlichen Regelungen sehen großzügigere Hinzuverdienstmöglichkeiten vor.



Verbesserung bei Erwerbsminderungsrenten ab 01.07.2024

Schon jetzt ist beschlossen, dass Bestandsrentner, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen, ab Juli 2024 deutliche Verbesserungen erfahren. Die gesetzlichen Verbesserungen werden im Rahmen des „Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz“ umgesetzt.