Die Renten wegen Erwerbsminderung

Bis zum 31.12.2000 gab es die Rente wegen Berufsunfähigkeit und die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurden ab dem 01.01.2001 neu geordnet und es wurde eine zweistufige Erwerbsminderungsrente, die in § 43 SGB VI definiert ist, eingeführt. Hier handelt es sich um die

Das Risiko der Berufsunfähigkeit, das bei den „neuen“ Renten seit dem 01.01.2001 nicht mehr abgesichert ist, wird lediglich für ältere Versicherte – für Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren sind – aufgefangen. Für diesen Personenkreis besteht noch ein Anspruch auf

deren Anspruchsgrundlage in § 240 SGB VI geregelt ist.

Die hohe Bedeutung der Erwerbsminderungsrenten zeigt sich daran, dass im April 2023 insgesamt fast 1,8 Millionen Versicherte (exakt: 1.744.228 Versicherte) eine der o. g. Renten wegen Erwerbsminderung bezogen.

Erwerbsminderungsrenten haben Einkommensersatzfunktion

Die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfüllen für die Versicherten eine Einkommensersatzfunktion, wenn aufgrund einer Krankheit oder Behinderung die Erwerbsfähigkeit derart eingeschränkt ist, dass der Lebensunterhalt nicht mehr durch eine Erwerbstätigkeit gesichert werden kann. Insbesondere bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit, bei welcher nicht mit dem Eintritt von Arbeitsfähigkeit gerechnet werden kann, sind die Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung rechtzeitig zu prüfen. Die Gesetzlichen Krankenkassen zahlen bei einer Arbeitsunfähigkeit für längstens 78 Wochen Krankengeld (s. § 48 SGB V). Das bedeutet, dass nach dem Ende der Krankengeldzahlung eine Rente wegen Erwerbsminderung das bisherige Erwerbseinkommen „ersetzen“ muss, wenn die bisherige Erwerbstätigkeit nicht mehr voll oder nur noch eingeschränkt ausgeübt werden kann.

Rentenartfaktoren

Rentenartfaktor 1,0

Die Rente wegen voller Erwerbminderung soll das bisherige Einkommen voll ersetzen. Daher beträgt bei dieser Rente der Rentenartfaktor nach § 67 Nr. 3 SGB VI 1,0.

Rentenartfaktor 0,5

Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung soll lediglich der Teil des Einkommens ersetzt werden, der aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung nicht mehr erzielt werden kann. Da diese Rente keine volle Einkommensersatzfunktion erfüllen muss, sondern lediglich eine Zuschussfunktion erfüllt, beträgt der Rentenartfaktor bei dieser Rente nach § 67 Nr. 2 SGB VI 0,5. Der Rentenartfaktor bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beträgt ebenfalls 0,5.

Da es sich hier lediglich um eine „halbe“ Rente handelt, muss der Versicherte – um die zweite Hälfte seines Einkommens zu erzielen – sein Restleistungsvermögen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen oder die Rente durch eine Sozialleistung (z. B. Krankengeld) ergänzen.

Anspruch bis Vollendung Regelaltersgrenze

Nach § 43 SGB VI besteht der Anspruch auf die Renten wegen Erwerbsminderung für die Versicherten bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze. Die Regelaltersgrenze liegt für Versicherte bis zum Geburtsjahrgang 1946 beim vollendeten 65. Lebensjahr. Für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1947 wird die Regelaltersgrenze schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben. Für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1964 liegt dann die Regelaltersgrenze einheitlich beim vollendeten 67. Lebensjahr.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit oder Beschäftigung gezahlt wurden und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt wurde.

Rentenabschläge bei Erwerbsminderungsrenten

Wurde eine Erwerbsminderungsrente bislang vor dem vollendeten 63. Lebensjahr in Anspruch genommen, wurden Rentenabschläge von 0,3 Prozent je Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme in Abzug gebracht. Maximal wurden 10,8 Prozent an Rentenabschläge „berechnet“.

Durch die Erhöhung der Regelaltersgrenze wird das Alter, ab dem eine Erwerbsminderungsrente abschlagsfrei beansprucht werden kann, schrittweise vom vollendeten 63. Lebensjahr auf das vollendete 65. Lebensjahr angehoben. Welche Altersgrenze – von der dann auch die Rentenabschläge berechnet werden – abhängig vom Beginn der Erwerbsminderungsrente maßgebend ist, kann der folgenden Tabelle entnommen werden.

Beginn der EM-Rente/Jahr Beginn EM-Rente/Monat Rente ohne Abschlag/Jahre Rente ohne Abschlag/Monate
vor 2012 Jan. bis Dez. 63 0
2012 Januar 63 1
2012 Februar 63 2
2012 März 63 3
2012 April 63 4
2012 Mai 63 5
2012 Juni bis Dez. 63 6
2013 Jan. bis Dez. 63 7
2014 Jan. bis Dez. 63 8
2015 Jan. bis Dez. 63 9
2016 Jan. bis Dez. 63 10
2017 Jan. bis Dez. 63 11
2018 Jan. bis Dez. 64 0
2019 Jan. bis Dez. 64 2
2020 Jan. bis Dez. 64 4
2021 Jan. bis Dez. 64 6
2022 Jan. bis Dez. 64 8
2023 Jan. bis Dez. 64 10
2024 Jan. bis Dez. 65 0

Grundsätzlich befristete Bewilligung

Nach § 102 Abs. 2 SGB VI werden die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundsätzlich auf Zeit – das heißt befristet – bewilligt. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre und kann verlängert werden. Dabei verbleibt es beim ursprünglichen Rentenbeginn.

Die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente auf Dauer kann nur ausnahmsweise erfolgen, wenn unwahrscheinlich ist, dass aufgrund schwerwiegender medizinischer Gründe die Erwerbsminderung behoben wird.

Eine wiederholte Befristung kann nur für maximal neun Jahre Gesamtleistungsbezug durchgeführt werden. Ist die Erwerbsminderung über einen Zeitraum von mehr als neun Jahre gegeben, muss die Rente wegen Erwerbsminderung unbefristet bewilligt werden. Hiervon sind jedoch Renten, welche aufgrund des verschlossenen Arbeitsmarktes gewährt werden (sogenannte „Arbeitsmarktrenten“) ausgeschlossen. Ebenfalls erfolgt eine Befristung, wenn bereits bei der Entscheidung über die Befristung zu erkennen ist, dass vor dem Ende der Befristungsdauer ein Anspruch auf eine Regelaltersrente besteht.

Sollte eine Zeitrente weitergewährt werden, wird nur die anfängliche Befristung verlängert. Das heißt, dass keine erneute Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und der persönlichen Voraussetzungen erfolgt. Ebenfalls erfolgt keine Neufeststellung der Rente nach dem zum Zeitpunkt der Weitergewährung geltenden Rechts.

Der zuständige Rentenversicherungsträger sendet im Regelfall etwa vier bis fünf Monate vor dem Befristungsende dem Versicherten Antragsformulare zu, mit denen die weitere Gewährung der Erwerbsminderungsrente beantragt werden kann. Hierbei handelt es sich um einen verkürzten Antrag, welcher einen deutlich geringeren Umfang hat als der Antrag, mit dem die erstmalige Bewilligung der Rente beantragt wurde. Dieser Antrag sollte zeitnah dem Rentenversicherungsträger zurückgeschickt werden, damit – bei einer weiteren Bewilligung – eine lückenlose Weiterzahlung der Rente möglich ist. Sollte die Weitergewährung der Erwerbsminderungsrente über das Befristungsende hinaus nicht beantragt werden, endet der Anspruch auf die Rente und damit auch die Rentenzahlung.

Verbesserungen ab Juli 2014

Mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz hat der Gesetzgeber Verbesserungen bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrenten umgesetzt. Durch die Neuregelungen erhalten die Versicherten im Durchschnitt eine um etwa 40 Euro monatlich höhere Rentenleistung. Von den Verbesserungen profitieren alle Erwerbsminderungsrentner, deren Rente für die Zeit ab Juli 2014 bewilligt wird; für sogenannte „Bestandsrentner“ – also Erwerbsminderungsrentner, deren Rente vor dem 01.07.2014 begonnen hat – führen die Neuregelungen zu keiner höheren Rentenzahlung.

Eine Verbesserung ab Juli 2014 ist, dass die Zurechnungszeit um zwei Jahre verlängert wurde. Bis Juni 2014 wurde bei der Berechnung einer Erwerbsminderungsrente eine Zurechnungszeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr berücksichtigt, welche mit den bisher im Durchschnitt erworbenen Entgeltpunkten bewertet wurde. Ab Juli 2014 wird eine Zurechnungszeit bis zum vollendeten 62. Lebensjahr berücksichtigt.

Außerdem wurde eine Günstigerprüfung eingeführt. Nach der Günstigerprüfung werden die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung hinsichtlich der Berechnung des Durchschnittsverdienstes, welcher für die Bewertung der Zurechnungszeit maßgebend ist, nicht berücksichtigt. Diese Regelung ist vor allem deshalb relevant, weil vor Eintritt der Erwerbsminderung teilweise eine Reduzierung der beitragspflichtigen Einnahmen, bedingt durch die gesundheitlichen Einschränkungen, eingetreten ist. Durch diese Reduzierung hat sich oftmals auch eine geringere Erwerbsminderungsrente errechnet.

Weitere Verbesserung ab 2018

Ab dem Jahr 2018 kommt es zu weiteren Verbesserungen bei der Berechnung von Erwerbsminderungsrenten. Ursprünglich war im Rahmen des EM-Leistungsverbesserungsgesetzes geplant, die Zurechnungszeit in den Jahren von 2018 bis 2024 schrittweise vom vollendeten 62. Lebensjahr auf das vollendete 65. Lebensjahr zu verlängern. Dies hat der Bundestag am 01.06.2017 beschlossen.

Im Rahmen des RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetzes wird allerdings eine weitere Verlängerung bis zum vollendeten 67. Lebensjahr umgesetzt. Die gesetzliche Umsetzung erfolgt, indem im Kalenderjahr 2019 bereits eine Zurechnungszeit bis zum 65. Lebensjahr und acht Monate gilt. Ab dem Jahr 2020 bis zum Jahr 2031 wird die Zurechnungszeit – jeweils abhängig vom Jahr des Rentenbeginns – schrittweise bis zum vollendeten 67. Lebensjahr verlängert.

Welche Zurechnungszeit in welchem Jahr des Rentenbeginns gilt, kann der folgenden Tabelle entnommen werden:

Bei Beginn der Rente im Jahr auf Alter
Jahre Monate
2018 62 3
2019 65 8
2020 65 9
2021 65 10
2022 65 11
2023 66 0
2024 66 1
2025 66 2
2026 66 3
2027 66 4
2028 66 6
2029 66 8
2030 66 10
ab 2031 67 0

Ab dem Jahr 2031 gilt dann einheitlich eine Zurechnungszeit bis zum vollendeten 67. Lebensjahr. Damit wird ab dem Jahr 2031 eine Zurechnungszeit bis zur dahin geltenden Regelaltersgrenze (die Regelaltersgrenze liegt ab dem Geburtsjahrgängen 1964 beim vollendeten 67. Lebensjahr) bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrenten berücksichtigt.

Ungleichbehandlung führte zur Klage bei Bundessozialgericht

Da die oben genannten Verbesserung in Form der Verlängerung der Zurechnungszeit nur für die Neurentner und nicht für die Bestandsrentner zum Tragen kommt, kam es zu einer Revision zum Bundessozialgericht.

Ein Rentner aus Nordrhein-Westfalen hatten gegen die Nichtberücksichtigung bei den Verbesserungen von Bestandsrentnern geklagt, wobei das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen die Berufung abgewiesen und auch keine Revision zum Bundessozialgericht zugelassen hatte. In der Folge wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, welcher das Bundessozialgericht stattgegeben hat. Das heißt, dass sich das höchste Sozialgericht Deutschland mit der Frage auseinandersetzen musste, ob die Verbesserungen auch für Bestandsrentner zum Tragen kommen können. Die Urteile ergingen in diesen sozialgerichtlichen Streitfällen am 10.11.2022 unter den Aktenzeichen B 5 R 29/21 R und B 5 R 31/21 R. Das Bundessozialgericht hat mit diesen zwei Entscheidungen bestätigt, dass kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetztes vorliegt. Damit wurde nicht dem Begehren der Kläger gefolgt, sondern die Entscheidung der Rentenversicherung bestätigt.

In den Urteilen vom 10.11.2022 führt das Bundessozialgericht aus, dass die Differenzierung zwischen Bestands- und Neurentner nicht willkürlich durch den Gesetzgeber bestimmt wurde, sondern es hierfür sachlich nachvollziehbare Gründe gibt. Außerdem muss berücksichtigt werden, dass der Gesetzgeber ab Juli 2024 Zuschläge für Bestandsrentner vorsieht.

Prozentualer Zuschlag ab 07/2024 für Bestandsrentner

Aufgrund dessen, dass Bestandsrentner im Vergleich zu Neu-Rentner aufgrund der immer längeren Zurechnungszeit, welche bei den Erwerbsminderungsrenten berücksichtigt wird, benachteiligt sind, sieht der Gesetzgeber Verbesserungen vor. Die Verbesserungen wurden mit dem „Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz“ vom Bundeskabinett am 13.04.2022 beschlossen.

Liegt der Rentenbeginn in der Zeit vom 01.01.2001 bis 30.06.2014, wird ab Juli 2024 ein Zuschlag zur Rente in Höhe von 7,5 Prozent gewährt. Liegt der Rentenbeginn in der Zeit vom 01.07.2014 bis 31.12.2018, wird ab Juli 2024 ein Zuschlag in Höhe von 4,5 Prozent gewährt.

Der genannte Zuschlag von 7,5 Prozent bzw. 4,5 Prozent wird auf die Rentenhöhe gewährt, auf die am 30.06.2024 ein Anspruch besteht. Voraussetzung für die Zuschlagsgewährung ist, dass der Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente ununterbrochen bis zum 30.06.2024 besteht.

Durch die Rechtsvorschrift des § 307j SGB VI wird geregelt, dass der Zuschlag ab Juli 2024 zunächst getrennt von der eigentlichen Rentenzahlung ausgezahlt wird. Ab Dezember 2025 wird der Zuschlag als unmittelbarer Bestandteil der Rente geleistet. Der Zuschlag ist dann in die originäre Rentenzahlung integriert; damit erhalten die betroffenen Rentenbezieher ab Dezember 2025 wieder nur noch eine Rentenzahlung. Die Umsetzung des neuen Zuschlags in zwei Schritten (ab 01.07.2024; 01.12.2025) wurde erforderlich, da die Umsetzung für die Rentenversicherungsträger eine große Herausforderung darstellt.

Hinzuverdienstgrenzen sind zu beachten

Wird eine Erwerbsminderungsrente bewilligt, müssen Hinzuverdienstgrenzen berücksichtigt werden. Die Hinzuverdienstgrenzen wurden im Zuge des „Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ ab Januar 2023 neu geregelt.

Seit dem 01.01.2023 gilt bei den vollen Erwerbsminderungsrenten eine Hinzuverdienstgrenze, welche dynamisch gestaltet wurde. Die Hinzuverdienstgrenze errechnet sich in Abhängigkeit der Bezugsgröße (drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße). Für das Jahr 2023 gilt damit eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 17.823,75 Euro und für das Jahr 2024 eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 18.558,75 Euro.

Bei den teilweisen Erwerbsminderungsrenten gilt seit dem 01.01.2023 eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze des 9,72fachen der monatlichen Bezugsgröße, welche mit den höchsten Entgeltpunkten des Jahres multipliziert werden, die der Versicherte in den letzten 15 Jahren vor Rentenbeginn erzielt hat. Unabhängig von dieser individuell errechneten Hinzuverdienstgrenze gibt es bei den teilweisen Erwerbsminderungsrenten eine Mindest-Hinzuverdienstgrenze. Diese Mindest-Hinzuverdienstgrenze beträgt sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße. Für das Jahr 2023 gilt damit eine kalenderjährliche Mindest-Hinzuverdienstgrenze von 35.647,50 Euro und für das Jahr 2024 von 37.117,50 Euro.

Kommt es zu einer Überschreitung der kalenderjährlichen maßgebenden Hinzuverdienstgrenze, wird der diese Grenze überschreitende Betrag zu 40 Prozent auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet. Die Rente wird also reduziert.

Hinzuverdienstgrenzen bis 2022

Bereits ab Juli 2017 wurden die Hinzuverdienstgrenzen mit dem „Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand“ auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt. Die bei den vollen Erwerbsminderungsrenten bis dahin (bis Juni 2017) geltende Hinzuverdienstgrenze von 450,00 Euro monatlich wurde ab Juli 2017 durch eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro ersetzt.

Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit wurde die – ab 01.07.2017 ebenfalls kalenderjährliche – Hinzuverdienstgrenze individuell errechnet. Die Hinzuverdienstgrenze betrug das 0,81fache der jährlichen Bezugsgröße, welche mit den Entgeltpunkten des Kalenderjahres multipliziert wurde, in dem der Versicherten die höchsten Entgeltpunkte erzielt hat. Es kamen allerdings immer mindestens 0,5 Entgeltpunkte zum Ansatz, sodass die rentenunschädliche Mindest-Hinzuverdienstgrenze bei den teilweisen Erwerbsminderungsrenten in den Jahren 2021 und 2022 bei 15.989,40 Euro lag. Kam es zu einer Überschreitung der individuell errechneten Hinzuverdienstgrenze mit der Folge, dass die Rente gekürzt wird, konnte es durch Überschreiten des „Hinzuverdienstdeckels“ zu einer weiteren Rentenkürzung kommen.

Kein Rentenanspruch bei absichtlicher Minderung der Erwerbsfähigkeit

Die Rechtsvorschrift des § 103 SGB VI enthält eine Ausschlussregelung, dass kein Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit besteht, wenn die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung absichtlich herbeigeführt wurde.

Damit eine absichtliche Herbeiführung der gesundheitlichen Beeinträchtigung vorliegt, muss dem Versicherten ein zielgerichtetes Verhalten nachgewiesen werden. Für die Beurteilung werden die Grundsätze des Strafrechts herangezogen, dass ein direkter Vorsatz des Handelnden gegeben sein muss. Das heißt, dass die Folgen des Handelns für den Versicherten erkannt werden mussten oder der Versicherte diese sicher annehmen konnte.

Bei einem Selbsttötungsversuch, bei Alkoholismus oder anderem Drogenmussbrauch kommt § 103 SGB VI nicht zum Tragen, da in diesen Fällen keine auf die Erwerbsminderung gerichtete Absicht vorliegt.

Auch eine Weigerung des Versicherten, sich ärztlich behandeln zu lassen, kann keine absichtliche Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 103 SGB VI begründen, da das „aktive Handeln“ nicht gegeben ist. In diesen Fällen kann ggf. die Versagung oder Entziehung der Rentenleistung (entsprechend § 66 Abs. 2 SGB I) in Frage kommen.

Thema Erwerbsminderungsrenten ist komplex

Das Thema „Erwerbsminderungsrenten“ ist komplex und durch die zu diesen Renten ergangene Rechtsprechung äußerst vielschichtig. Daher empfiehlt es sich, registrierte Rentenberater zu kontaktieren, die sich auf die Beratung und Durchsetzung der Rentenansprüche spezialisiert haben und die Interessen ihrer Mandanten unabhängig von den Rentenversicherungsträgern durchsetzen.

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