Altersrente für Frauen nach § 237a SGB VI

Die Anspruchsvoraussetzung für die Altersrente für Frauen ist in § 237a SGB VI geregelt.

Ein Anspruch auf die Altersrente für Frauen besteht nur noch für vor dem 01.01.1952 Geborene. Daher wird die Rente langfristig abgeschafft.

Im April 2023 bezogen die Altersrente für Frauen 2.952.068 Versicherte.

Anspruchsvoraussetzungen

Ein Anspruch auf die Altersrente für Frauen besteht unter folgenden Voraussetzungen:

  • Geburt vor dem 01.01.1952,
  • Vollendung des 60. Lebensjahres,
  • mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nach Vollendung des 40. Lebensjahres,
  • Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren,
  • Aufgabe der abhängigen Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt oder der selbstständigen Tätigkeit mit Arbeitseinkommen oder das Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen überschreitet nicht die Hinzuverdienstgrenzen.

Vollendung des 60. Lebensjahres

Voraussetzung für die Altersrente für Frauen ist, dass grundsätzlich das 60. Lebensjahr vollendet wurde. Diese Altersgrenze wird jedoch seit dem Jahr 2000 (gem. § 237a SGB VI) für Frauen, die nach dem 31.12.1939 geboren sind, stufenweise angehoben.

Die Anhebung ist an folgender Tabelle dargestellt:

Geburtsmonat/-jahr Anhebung in Monaten Künftiger normaler Rentenbeginn Abschlag bei Rentenbeginn mit 60
06/1941 18 01/2003 5,4%
07/1941 19 03/2003 5,7%
08/1941 20 05/2003 6,0%
09/1941 21 07/2003 6,3%
10/1941 22 09/2003 6,6%
11/1941 23 11/2003 6,9%
12/1941 24 01/2004 7,2%
01/1942 25 03/2004 7,5%
02/1942 26 05/2004 7,8%
03/1942 27 07/2004 8,1%
04/1942 28 09/2004 8,4%
05/1942 29 11/2004 8,7%
06/1942 30 01/2005 9,0%
07/1942 31 03/2005 9,3%
08/1942 32 05/2005 9,6%
09/1942 33 07/2005 9,9%
10/1942 34 09/2005 10,2%
11/1942 35 11/2005 10,5%
12/1942 36 01/2006 10,8%
01/1943 37 03/2006 11,1%
02/1943 38 05/2006 11,4%
03/1943 39 07/2006 11,7%
04/1943 40 09/2006 12,0%
05/1943 41 11/2006 12,3%
06/1943 42 01/2007 12,6%
07/1943 43 03/2007 12,9%
08/1943 44 05/2007 13,2%
09/1943 45 07/2007 13,5%
10/1943 46 09/2007 13,8%
11/1943 47 11/2007 14,1%
12/1943 48 01/2008 14,4%
01/1944 49 03/2008 14,7%
02/1944 50 05/2008 15,0%
03/1944 51 07/2008 15,3%
04/1944 52 09/2008 15,6%
05/1944 53 11/2008 15,9%
06/1944 54 01/2009 16,2%
07/1944 55 03/2009 16,5%
08/1944 56 05/2009 16,8%
09/1944 57 07/2009 17,1%
10/1944 58 09/2009 17,4%
11/1944 59 11/2009 17,7%
12/1944 60 01/2010 18,0%
ab 01/45 – 12/51

60

Vollendung des 60. Lebensjahres 18,0%

Mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge nach Vollendung des 40. Lebensjahres

Dieser Punkt wird dann erfüllt, wenn die Frau nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nachgewiesen hat. Dies ist also dann der Fall, wenn mindestens 121 Monate nachgewiesen werden.

Auf die Pflichtbeiträge sind anrechenbar:

  • Pflichtbeiträge nach § 1 SGB VI,
  • Pflichtbeiträge von selbstständig Tätigen nach § 2 SGB VI,
  • Pflichtbeiträge von sonstigen Versicherten nach § 3 SGB VI (z. B. Zeiten der Kindererziehung, Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege, Krankengeld-Bezugszeiten),
  • Pflichtbeiträge aufgrund einer Antragspflichtversicherung nach § 4 SGB VI,
  • Beiträge auf Grund einer Nachversicherung (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VI),
  • Zeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland (§ 248 SGB VI), soweit sie als Pflichtbeiträge gelten,
  • Beiträge von Pflegepersonen, die als Pflichtbeiträge gelten (§ 279e SGB VI),
  • Anrechnungszeiten, für die in der Zeit vom 01.01.1984 bis 31.12.1991 Beiträge gezahlt worden sind, an denen dem Versicherten auch der Leistungsträger beteiligt war,
  • Zeiten, für die die Bundesanstalt für Arbeit in der Zeit vom 01.07.1978 bis 31.12.1982 oder ein anderer Leistungsträger in der Zeit vom 01.10.1974 bis 31.12.1983 wegen des Bezuges von Sozialleistungen Pflichtbeiträge gezahlt hat,
  • Zeiten, die den Pflichtbeitragszeiten nach Bundesrecht gleichgestellt sind (z. B. nach dem FRG oder nach über- bzw. zwischenstaatlichen Regelungen, soweit es sich nicht um reine Wohnzeiten handelt, die u. a. in den Niederlanden oder in Dänemark zurückgelegt worden sind).

Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren

Die Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren ist eine weitere Voraussetzung für die Altersrente für Frauen. Auf diese Wartezeit werden folgende Zeiten angerechnet:

  • Kalendermonate mit Beitragszeiten (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI),
  • Kalendermonate mit Ersatzzeiten (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 SGB VI),
  • Zeiten aus dem Versorgungsausgleich (§ 52 Abs. 1 SGB VI),
  • Zeiten aus einem Rentensplitting unter Ehegatten (§ 52 Abs. 1a SGB VI),
  • Zeiten aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung (§ 52 Abs. 2 SGB VI).

Keine Auswirkungen durch RV-Altersanpassungsgesetz

Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz (s. Rente erst mit 67 Jahren!), mit dem die Altersgrenze für die Regelaltersrente auf 67 Jahren angehoben wird, ergeben sich keine weiteren Änderungen / Anhebungen der Altersgrenze bei der Altersrente für Frauen.

Da die Altersrente für Frauen mittelfristig wegfällt, sah der Gesetzgeber eine entsprechende Anpassungsregelung zur Anhebung der Altersgrenze als entbehrlich an.

Hinzuverdienstgrenzen

Mit dem 01.01.2023 wurden die Hinzuverdienstgrenzen, welche von den Altersfrührentnern (Altersrentner für die Zeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze) zu beachten waren, aufgehoben. Da die Bezieherinnen einer Altersrente für Frauen im Kalenderjahr 2023 bereits das Regelaltersgrenze erreicht haben, hat die Neuregelung bei dieser besonderen Altersrente keine Auswirkung mehr. Ab Erreichen der Regelaltersgrenze musste bereits aufgrund der bis zum Kalenderjahr 2022 geltenden gesetzlichen Regelungen keine Hinzuverdienstgrenze mehr beachtet werden, sodass es auch in diesen Fällen bereits zu keiner Rentenkürzung mehr kommen konnte.

Hilfe und Beratung

In allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Rentenversicherung steht Ihnen der Rentenberater gerne zur Verfügung. Hier erhalten Sie kompetente Hilfe und Unterstützung von der Beratung über die Antragstellung von allen Leistungen bis hin zur Vertretung in Widerspruchs- und Klageverfahren. Fragen Sie den Spezialisten!

Bildnachweis: © Robert Kneschke

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