Bitte beachten Sie, dass die Beiträge in dieser Kategorie das Pflegerecht bis 2016 beschreiben.

Das aktuelle Pflegerecht ab 2017 finden Sie unter Pflegeversicherung Leistungsrecht ab 2017

Pflegekurse nach § 45 SGB XI

§ 45 Abs. 1 SGB XI gibt den gesetzlichen Pflegekassen vor, dass diese für Angehörige und sonstige Personen, die an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit Interesse haben, Pflegekurse anbieten sollen.

Mit dieser Vorgabe stellt der Gesetzgeber einmal mehr heraus, dass die ehrenamtliche Pflege geschätzt und mit vielen Leistungen unterstützt wird. So erhalten beispielsweise Pflegebedürftige – sofern hierfür die Voraussetzungen vorliegen – Pflegegeld, damit diese ihre selbst beschaffte ehrenamtliche Pflegekraft finanziell entschädigen können. Ebenfalls werden für ehrenamtliche Pflegepersonen unter gesetzlich bestimmten Voraussetzungen Rentenversicherungsbeiträge zur Erhöhung des späteren Rentenanspruchs geleistet und ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz herbeigeführt.

Ziele eines Pflegekurses

Ziel eines Pflegekurses ist, dass die Pflegeperson von den körperlichen und seelischen Belastungen, die die Pflegesituation mit sich bringt, entlastet werden. So soll der Pflegende durch einen Kurs in die Lage versetzt werden, die Pflegetätigkeit besser „meistern“ zu können. Dieses Ziel wird dadurch erreicht, indem Pflegekenntnisse vermittelt oder auch bereits vorhandene Kenntnisse vertieft werden.

Weitere Ziele der Pflegekurse sind, dass den Pflegepersonen ein Erfahrungsaustausch mit den weiteren Kursteilnehmern ermöglicht wird, Versagensängste – sofern diese vorhanden sind – genommen werden und eine Beratung über Hilfsmittel erfolgen kann. Eventuell können durch Pflegekurse auch weitere Personen für eine ehrenamtliche Pflegetätigkeit motiviert und gewonnen werden.

Durchführung von Pflegekursen

Pflegekurse können nach § 45 Abs. 2 SGB XI von den gesetzlichen Pflegekassen durchgeführt werden. In der Praxis werden die Kurse jedoch – wie dies ebenfalls § 45 Abs. 2 SGB XI vorsieht – von Leistungserbringern, mit denen die Pflegekassen entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen haben, durchgeführt. Dies sind die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, wie beispielsweise das Deutsche Rote Kreuz (DRK), der Arbeiter Samariter Bund (ASB) oder die Diakonie. Auch Volkshochschulen, Nachbarschaftshilfegruppen oder Bildungsvereine habe Pflegekurse in ihrem Kursangebot, die beansprucht werden können.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Pflegeperson nicht unbedingt Mitglied der gesetzlichen Pflegeversicherung sein muss, damit die Kursgebühren übernommen werden.

Pflegekurs auch in häuslicher Umgebung

Ein Pflegekurs muss nicht zwingend in einem Schulungsraum der Pflegekasse bzw. eines Vertragspartners durchgeführt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, den Kurs in der eigenen häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen oder der Pflegeperson durchzuführen. Dies kann den Vorteil haben, dass individuell eine bestimmte Pflegetätigkeit geschult werden kann bzw. eine Unterweisung im Gebrauch von bestimmten Hilfsmitteln erfolgen kann.

Fazit

Pflegekurse werden von den gesetzlichen Pflegekassen bzw. durch die von den Pflegekassen beauftragten Einrichtungen kostenfrei angeboten. Die Kurse sollen den ehrenamtlichen Pflegekräften Unterstützung und Entlastung bei ihrer Pflegetätigkeit geben und das soziale Engagement im Pflegebereich fördern und stärken.

Vertretung in Widerspruchsverfahren

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