Das Transplantationsgesetz (TPG) und Organspende-Reform

Durch das aktualisierte Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes, kurz: TPG, und die Organspende-Reform wurden in diesem Bereich neue und einheitliche Standards hinsichtlich Qualität und Sicherheit geschaffen.

Durch das beschlossene Gesetz werden im Wesentlichen die europäischen Transplantationsrichtlinien (2010/53/EU) des bereits seit dem 01.08.2012 bestehenden  Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes in das Deutsche Recht integriert bzw. umgesetzt. Die Definition der Anforderungen an die Entnahmekrankenhäuser sowie die Transplantationszentren sollte dabei einheitliche Regeln und Richtwerte für die Qualität und Sicherheit bei Organtransplantationen in Europa schaffen. Außerdem wurden die Aufgaben der DSO (Deutsche Stiftung Organtransplantation) genau festgelegt. Die DSO ist für den praktischen Ablauf zuständig, der sich von der Meldung eines möglichen Spenders bis zur Übergabe der Organe sowie letztendlich der Transplantation erstreckt.

Als Auftraggeber und Kontrollorgan sind die Bundesärztekammer, der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen sowie die Deutsche Krankenhausgesellschaft eingesetzt. Außerdem wurde die DSO durch den Gesetzgeber dahingehend verpflichtet, finanzielle und organisatorische Entscheidungen den oben genannten Organisationen vorzulegen sowie jährlich einen entsprechenden Geschäftsbericht auszuarbeiten und ebenfalls vorzulegen. Aber nicht nur die Koordinierungsstelle ist zur Auskunft verpflichtet, auch die Entnahmekrankenhäuser und die Transplantationszentren wurden per Gesetz hierzu in die Pflicht genommen.

Anzahl der Spenderkliniken erhöht

Bisher war die Entnahme von Organen allein Aufgabe der Maximalversorger und Universitätskliniken. Dies wurde durch das neue Gesetz dahingehend geändert, dass diese Aufgabe von allen Kliniken übernommen werden kann, die über einen Operationssaal und eine Intensivstation mit Beatmungsmöglichkeit verfügen, wobei die Zulassung als Entnahmeklinik nur im Rahmen der bisher üblichen Krankenhauszulassung und nicht durch ein spezielles Zulassungsverfahren geregelt ist. Betroffen sind derzeit laut einer DSO-Statistik zirka 1.350 Krankenhäuser.

Jedes Entnahmekrankenhaus wurde jetzt verpflichtet mindestens einen Transplantationsbeauftragten einzusetzen, der als Schnittstelle zwischen der Klinik und der DSO fungieren soll. Dieser soll dafür sorgen, dass das Krankenhaus seine Aufgaben aus dem Transplantationsgesetz erfüllt und der Organspendeprozess in den Kliniken gestützt und gefördert wird. Zu seinen Aufgaben zählt dabei auch die Unterstützung des Krankenhauspersonals bei Problemen und Fragen zur Organspende. Finanziert wird die Tätigkeit des Transplantationsbeauftragten zusätzlich zum normalen Krankenhausbudget durch die Krankenkassen.

Reform der Organspende bereits seit 01.11.2012 gültig

Das Gesetz zur Regelung der Entscheidungslösung im Transplantationsgesetz, welches am 01.11.2012 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass alle Bürger die älter als 16 Jahre sind von ihren Krankenkassen regelmäßig schriftlich zu Fragen der Organ- bzw. Gewebespende und Transplantation informiert und außerdem befragt werden müssen, ob sie Organspender sein möchten. Der Versicherte kann jetzt bereits im Vorfeld entscheiden wie im Todesfall mit seinen Organen zu verfahren ist Tut er dies nicht, so können die Angehörigen darüber entscheiden. Durch diese „Entscheidungslösung“ wurde die bisherige „erweiterte Zustimmungslösung“ entsprechend umgestaltet und geändert.

Ausführliche Aufklärung als Entscheidungshilfe

Die privaten und gesetzlichen Krankenkassen wurden verpflichtet, wenn möglich bereits 2012 zusammen mit der elektronischen Gesundheitskarte, ihren Versicherten innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes einen Spenderausweis und entsprechendes Informationsmaterial zukommen zu lassen. Dadurch sollten die Versicherten in die Lage versetzt werden, sich ausführlich zur Spendepraxis zu informieren und ihre Spendebereitschaft im Spenderausweis entsprechend darzulegen, wobei die Erklärung immer auf freiwilliger Basis erfolgen kann. Das entsprechende Informationsmaterial und der Spenderausweis werden aber nicht nur durch die Krankenkassen ausgehändigt, sondern auch durch Pass- und Ausweisstellen von Bund und Ländern.

Die Erklärung zur Organspende soll zukünftig auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeichert sein. Bis dies technisch möglich ist, sollen die Versicherten alle zwei Jahre Informationen zur Organspende erhalten. Die Speicherung auf der eGK wird aber auf jeden Fall freiwillig sein, d. h. der Versicherte kann dann entscheiden ob er weiterhin einen separaten Organspendeausweis nutzen möchte oder zukünftig einen Eintrag auf der eGK. Frühestens im Jahr 2014 soll hierzu eine Testphase anlaufen, die durch die Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte koordiniert wird, die auch für die letztendliche Einführung und die Weiterentwicklung der eGK verantwortlich ist.

Bessere gesetzliche Absicherung von Lebendspendern

Lebendorganspender hatten bisher keinen eindeutig gesetzlich geregelten Anspruch. Ihre Versicherungs- und leistungsrechtlichen Ansprüche waren seit den 1970er Jahren lediglich durch die Rechtsprechung geformt.

Hier wurden umfassende gesetzliche Regelungen eingeführt. Der Lebendorganspender hat jetzt gegenüber der Krankenkasse des Organempfängers:

  • einen umfassenden Sachleistungsanspruch (ambulante, stationäre, vor- und nachstationäre Behandlung sowie Nachsorgebehandlung,
  • Anspruch auf notwendige Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation,
  • Anspruch auf Übernahme der Kosten für notwendige Krankentransportkosten,
  • Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit der Operation und Behandlung (der Arbeitgeber erhält hierfür eine Erstattung durch die Krankenkasse des Organempfängers),
  • Anspruch auf erhöhtes Krankengeld bei Spende (in Höhe des gesamten Nettoverdienstes bis maximal zur Beitragsbemessungsgrenze) bei einer Arbeitsunfähigkeit, welche länger als sechs Wochen andauert.

Wichtig ist hier auch, dass bei allen Leistungen eventuelle Zuzahlungen durch den Organspender nicht zu leisten sind.

Sollten aufgrund der Organspende Komplikationen bzw. Spätfolgen auftreten, so werden diese durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert, wobei eine erleichterte Beweisführung vorgesehen ist.

Neuregelungen bei der Vor- und Nachsorge für Organspender- und Empfänger

Ambulante ärztliche Versorgung war bisher nur für Patienten vor und nach Lebertransplantationen vorgesehen. Dies wurde neu geregelt. Der Gesetzgeber sieht jetzt vor, dass Patienten vor und nach Organtransplantationen sowie lebende Organspender im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung behandelt und versorgt werden können, womit sichergestellt werden soll dass alle Lebendspender und Transplantationspatienten individuell versorgt und behandelt werden. Dies soll auch durch bestmöglich entsprechend geschultes Personal sichergestellt werden, wobei eine durchgängig Behandlung von der Diagnostik bis zur Nachbehandlung erfolgen soll. Der Gesetzgeber hat den Gemeinsamen Bundesausschuss verpflichtet, Grundsätze und Normen zur Versorgung auszuarbeiten und hierzu entsprechende Richtlinien zu erlassen.

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