Bundessozialgericht bestätigt Meldepflicht bei Arbeitsunfähigkeit im Ausland

Wird ein Arbeitnehmer im Ausland arbeitsunfähig krank, muss er dies seinem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen (§ 5 Abs. 2 EFZG). Neben der Verständigung des Arbeitgebers muss allerdings auch die zuständige Krankenkasse von der Arbeitsunfähigkeit informiert werden. Dies hatte das Bundessozialgericht mit einem aktuellen Urteil unter dem Aktenzeichen B 1 KR 95/08 B bestätigt.

Der Klagefall

In dem Klagefall ging es um einen Spanier, der bereits seit dem Jahr 1980 bei einem Frankfurter Arbeitgeber beschäftigt ist. Der Spanier reiste während seines Erholungsurlaubes im Oktober 2001 in sein Heimatland, um diesen dort zu verbringen. Während seines Aufenthaltes in Spanien erkrankt er und verständigte von der Arbeitsunfähigkeit seinen Arbeitgeber. Eine Meldung an die zuständige Krankenkasse erfolgte nicht.

Der Arzt in Spanien bestätigte in der Folgezeit für die Dauer von insgesamt 17 Monaten Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Rückenleidens. Nachdem er wieder im Oktober 2003 nach Deutschland zurückkam, informierte er seine Krankenkasse über die Arbeitsunfähigkeit und beantragte für den kompletten Zeitraum Krankengeld.

Die zuständige Krankenkasse lehnte den Antrag auf Krankengeld allerdings ab. Den Ausführungen der Krankenkasse nach, besteht kein Anspruch, weil die Arbeitsunfähigkeit nicht gemeldet wurde. Ebenso ist auch die lange Dauer der Arbeitsunfähigkeit aus medizinischen Gründen nicht nachvollziehbar.

Landessozialgericht und Bundessozialgericht

Sowohl das Landessozialgericht Hessen als auch das Bundessozialgericht bestätigten die Auffassung der Krankenkasse und entschieden in Ihren Urteilen unter den Aktenzeichen L 8 KR 169/06 (LSG vom 27.11.2008) und B 1 KR 95/08 B (BSG), dass der Spanier keinen Anspruch auf Krankengeld, der sich für den gesamten Zeitraum auf 72.000 Euro belaufen würde, hat.

Der Spanier begründete seine Klage damit, dass er die Arbeitsunfähigkeit stets seinem Arbeitgeber, einer Druckerei in Frankfurt, gemeldet hat. Außerdem habe man ihm angeblich in Spanien die Auskunft gegeben, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lediglich dem Arbeitgeber vorgelegt werden müsse.

Meldung erforderlich

In den Urteilen wiesen die Richter darauf hin, dass in Spanien die Arbeitsunfähigkeit beim spanischen Träger, welcher das Gesundheitsamt ist, vorgelegt werden muss. Diese führt eine Kontrolluntersuchung durch und informiert die deutsche Krankenversicherung. Die deutsche Krankenversicherung hat dadurch die Möglichkeit, für den Erkrankten eine Untersuchung bei einem Gutachter ihrer Wahl zu veranlassen.

Wie die Gerichte noch mitteilten, kann sich der Versicherte nicht darauf berufen, er hätte von den Verfahren, wie die Meldung einer Arbeitsunfähigkeit in Spanien erfolgen muss, nichts gewusst. Denn der Versicherte war bereits von Juli 1997 bis Februar 1998 in Spanien arbeitsunfähig erkrankt. Dies hatte er damals ordnungsgemäß gemeldet und von seiner Krankenkasse daraufhin auch Krankengeld bekommen.

Dass der Kläger die Absicht hatte, seine Krankenkasse vor der Rückkehr nach Deutschland von der Arbeitsunfähigkeit zu unterrichten, kann von ihm nicht behauptet werden. Er hatte letztendlich 17 Monate kein Krankengeld erhalten und sich dennoch nicht bei seiner Krankenkasse gemeldet. Dies erfolgte erst nach der Rückkehr nach Deutschland. Es ist daher davon auszugehen, dass er die Absicht hatte, erst wieder als er sich in Deutschland befunden hatte, der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit zu melden.

Mit den genannten Urteilen hatten die Gerichte klar gemacht, dass ein Anspruch auf Krankengeld auch dann besteht, wenn die Arbeitsunfähigkeit im Ausland eintritt. Allerdings muss die Meldung der Arbeitsunfähigkeit bei der gesetzlichen Krankenversicherung ordnungsgemäß erfolgen.

Hinweis

Die Leistung „Krankengeld“ ist eine wichtige Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung, da hiermit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Versicherten im Falle einer längeren Arbeitsunfähigkeit aufrechterhalten wird.

Es empfiehlt sind, registrierte Rentenberater zu kontaktieren, wenn die Krankenkasse das Erreichen des Krankengeld-Höchstanspruches (s. auch: Krankengeld wird nur befristet gewährt) berechnet hat. Auch bei allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer Rente wegen Erwerbsminderung stehen Rentenberater, die unabhängig von den Versicherungsträgern arbeiten, kompetent zur Verfügung.

Bildnachweis: © auremar - stock.adobe.com

Weitere Artikel zum Thema:

Internet-Seitenempfehlung:

Rentenversicherung

Rentenversicherung

Gesetzliche Rentenversicherung

Krankenversicherung

Krankenversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung

Pflegeversicherung

Pflegeversicherung

Gesetzliche Pflegeversicherung

Unfallversicherung

Unfallversicherung

Gesetzliche Unfallversicherung