Landessozialgericht Hessen 05.12.2012, L 2 R 80/12

  • Aktenzeichen: L 2 R 80/12
  • Spruchkörper: 2. Senat
  • Instanzenaktenzeichen: S 2 R 52/08
  • Instanzgericht: Sozialgericht Darmstadt
  • Gericht: Hessisches Landessozialgericht
  • Entscheidungstyp: Urteil
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2012

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Erstattung zuviel gezahlter Rentenbeträge in Höhe von 5.619,67 EUR.

Der 1942 geborene Kläger ist der Witwer der 1946 geborenen und 2001 verstorbenen Versicherten B. A. Im Juni 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Hinterbliebenenrente aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau. Hierbei gab er an, Arbeitslosengeld zu beziehen. Die Frage nach dem Bezug von Verletztengeld verneinte er.

Mit Bescheid vom 29. August 2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger rückwirkend ab dem Todestag der Versicherten eine sog. große Witwerrente. Seit dem 1. Oktober 2002 bezieht der Kläger ebenfalls von der Beklagten eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Sowohl der Bescheid vom 29. August 2001 wie auch die (Rentenneuberechnungs-) Bescheide wegen Einkommensanpassung vom 27. Juni 2002, 12. Juni 2003, 3. Juni 2005 und 2. Juni 2007 enthielten den Hinweis, dass bestimmte Einkommensarten darunter Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung - auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen seien und eine Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung bestehe, wenn Einkommen neu hinzutrete oder sich erhöhe.

Durch einen maschinellen Datenausgleich erlangte die Beklagte im August 2007 Kenntnis davon, dass dem Kläger aufgrund eines im März 1975 erlittenen Arbeitsunfalles von der Berufsgenossenschaft (BG) der chemischen Industrie bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 % eine Verletztenrente gewährt wird.

Die daraufhin von der Beklagten bei der BG angestellten Ermittlungen ergaben für die Zeit ab Rentenbeginn eine Überzahlung der Witwerrente in Höhe von 5.619,67 EUR. Mit Bescheid vom 6. August 2007 berechnete die Beklagte die Witwerrente des Klägers für die Zeit ab dem 1. September 2007 unter Berücksichtigung der Verletzten- wie auch der Altersrente als Einkommen neu. Nach Anhörung des Klägers gemäß § 24 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nahm die Beklagte sodann den Rentenbescheid vom 29. August 2001 und auch die Rentenanpassungsbescheide vom 27. Juni 2002, 12. Juni 2003, 3. Juni 2005 und 2. Juni 2007 hinsichtlich der Rentenhöhe auf der Grundlage des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X mit Wirkung ab dem 1. September 2001 zurück und forderte von dem Kläger den überzahlten Betrag zurück. Sein hiergegen gerichteter Widerspruch, den er mit Entreicherung und der Behauptung, den Verletztengeldbezug im Rahmen seiner Altersrentenantragstellung 2002 mitgeteilt zu haben, begründete, wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2008 zurückgewiesen.

Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 6. Februar 2008 Klage vor dem Sozialgericht Darmstadt. Hier machte er neuerlich geltend, die Beklagte anlässlich eines persönlichen Beratungsgespräches Anfang 2002 über seine Verletztenrente informiert zu haben. Bösgläubigkeit sei somit nicht gegeben.

Dazu wies die Beklagte darauf hin, dass es sich bei dem Beratungstermin vom 10. Juni 2002 nicht um einen solchen der Beklagten gehandelt habe. Gegenstand sei vielmehr die Gewährung von Betriebsrente der BA. AG gewesen. Die Beratung sei von deren Vertrauensmann/-frau durchgeführt worden, Mitarbeiter der Beklagten seien nicht beteiligt gewesen.

Nachdem das Sozialgericht noch die Versichertenakte des Klägers selbst von der Beklagten (Vers.-Nr.: xxxxx) beigezogen hatte, wies sie die Klage durch Urteil vom 15. Dezember 2011 ab. Es führte aus, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte habe die Bescheide über die Bewilligung der Hinterbliebenenrente zu Recht gemäß § 45 SGB X hinsichtlich der Rentenhöhe aufgehoben und die Erstattung des überzahlten Betrages verlangt. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Bei Beantragung der Hinterbliebenenrente habe er auch den Vordruck R 660 ausgefüllt, in dem Angaben zum Einkommen des Witwers erfragt würden. Beim Ausfüllen dieses Vordrucks müsse jedem Antragsteller klar sein, dass jede einzelne dort abgefragte Einkommensart wichtig und jede einzelne Frage wahrheitsgemäß zu beantworten sei. Wenn trotz der genauen Aufzählung der Einkommensarten bzw. der einzelnen möglichen Erwerbsersatzeinkommen der Bezug fehlerhaft verneint werde, sei dies als grob fahrlässig anzusehen. Auch sei kein Ermessensfehler erkennbar. Aus dem Widerspruchsbescheid ergäbe sich, dass die Beklagte Ermessen ausgeübt habe und dass sie sich von sachlichen Gründen habe leiten lassen.

Gegen die ihm am 16. Februar 2012 zugegangene Entscheidung hat der Kläger am 28. Februar 2012 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgerichts angebracht. Zur Begründung hat er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Er behauptet, dass bei der Beratung am 10. Juni 2002 jedenfalls ein Vertreter der Beklagten mit anwesend gewesen sei. Die Frage der Verletztenrente sei diskutiert worden. Die erstinstanzliche Entscheidung hält er zudem für rechtsfehlerhaft, weil ein Mitverschulden der Beklagten an der Überzahlung nicht berücksichtigt worden sei. So habe sich die Beklagte auf die Unkenntnis der (Verletztenrenten-) Zahlung berufen, obgleich diese quasi im eigenen Haus geleistet worden und bekannt gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 15. Dezember 2011 und den Bescheid der Beklagten vom 22. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2008 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung beruft sie sich auf die erstinstanzliche Entscheidung. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X sieht sie weiterhin als erfüllt an. Zum einen habe der Kläger in dem Vordruck R 660 des Rentenantrages den Bezug der ihm bereits seit Juli 1999 von der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie gewährten Verletztenrente verneint. Zudem sei er in dem Bewilligungsbescheid vom 29. August 2001 eindeutig darauf hingewiesen worden, dass auch dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen (z. B. eigene Rente aus der Unfallversicherung) anzurechnendes Einkommen darstelle und der Bezug unverzüglich mitzuteilen sei. Aufgrund der Fragen im Antragsvordruck R 660 sowie der eindeutigen Hinweise im Bewilligungsbescheid vom 29. August 2001 habe er die Rechtswidrigkeit des Rentenbescheides sowie aller nachfolgenden Bescheide hinsichtlich der Rentenhöhe zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt. Auch die Angabe des Bezugs der Verletztenrente bei der späteren Antragstellung auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit im Juni 2002 habe den Kläger von dieser (Mitteilung-) Verpflichtung nicht entbunden. Vielmehr hätte eine Rückfrage beim Rentenversicherungsträger spätestens zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich der Einkommensanrechnung bei der Witwerrente erfolgen müssen. Ein Mitverschulden sei nicht gegeben. Die Anwesenheit eines Vertreters bei der arbeitgeberseitigen Beratung sei nicht belegt; Hinweise dafür ergäben sich auch nicht aus der Versichertenrentenakte.

Der Senat hat die Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gehört.

Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Rentenakten, die vorgelegen haben, Bezug genommen.

II.

Der Senat konnte den Rechtsstreit durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne die Beteiligung ehrenamtlicher Richterinnen oder Richter zurückweisen, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hielt (§ 153 Abs. 4 Satz 1 SGG).

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Urteil zutreffend entschieden, dass der Bescheid der Beklagten 22. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2008 rechtmäßig und der Kläger zur Rückforderung des Überzahlungsbetrages verpflichtet ist.

Das Sozialgericht hat zutreffend die Rechtsvorschrift des § 45 SGB X zugrunde gelegt. Nach dessen Absatz 1 darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Er darf gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Satz 2 a.a.O.). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte von vornherein nämlich dann nicht berufen, soweit

  1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
  2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat oder
  3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X).

Die Voraussetzungen für die teilweise Rücknahme des Bescheides vom 29. August 2001 und der Anpassungsbescheide vom 27. Juni 2002, 12. Juni 2003, 3. Juni 2005 und 2. Juni 2007 gemäß dieser Vorschrift liegen vor.

Der Bescheid vom 29. August 2001, durch den dem Kläger eine große Witwerrente wegen Vollendung des 45. Lebensjahres bewilligt worden war, war wegen weiterem anzurechnenden Erwerbsersatzeinkommens von Anfang an rechtswidrig. Er beruhte auf Angaben des Klägers, die dieser in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat. Nach der von ihm abgegebenen Erklärung bei der Rentenantragstellung auf dem Vordruck R 660 war die Beklagte bei der Rentenfestsetzung davon ausgegangen, dass der Kläger ab Rentenbeginn über das von ihm angegebene Arbeitslosengeld hinaus keine weiteren Einkünfte bezieht. Die Frage in dem Rentenformantrag war dabei eindeutig und unmissverständlich.

Der Bezug einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung war darüber hinaus auch - nachträglich - mitzuteilen. Hierüber war der Kläger unter der Rubrik "Mitteilungspflichten" auf der Seite 4 des Rentenbescheides vom 29. August 2001 ausführlich aufgeklärt worden. Auch diese Hinweise waren eindeutig. Ebenfalls enthielten die streitgegenständlichen Anpassungsbescheide Standardhinweise der gleichen Art. Dementsprechend ist der Kläger auch seinen Mitteilungspflichten hinsichtlich dieses weiteren Rentenbezuges nicht nachgekommen.

Nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 2. HS SGB X ist grobe Fahrlässigkeit gegeben, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dies ist dann der Fall, wenn er bereits einfache, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (BSG vom 8. Februar 2001, SozR 3-1300 § 45 SGB X Nr. 45 S. 152 ff.; BSGE 62, 32, 35; 42, 184, 187). Bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit ist nicht von einem objektiven, sondern von einem subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstab auszugehen (BSG vom 9. Februar 2006 – B 7a AL 58/05 R und vom 24. April 1997 – 11 RAr 89/96). Das Maß der Fahrlässigkeit ist insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten gemäß dem subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff zu beurteilen (BSGE 35, 108, 112; 44, 264, 273). Die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt nach der Rechtsprechung - der sich der Senat anschließt - derjenige, der schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem auffallen und einleuchten muss (BSGE 42, 184, 187; 62, 32, 35); dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie der besonderen Umstände des Falles zu beurteilen (sog. subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff: BSGE 35, 108, 112; 44, 264, 273).

Die Verneinung des Verletztenrentenbezuges in dem Rentenantrag stellt sich ohne weiteres als jedenfalls grob fahrlässige Falschangabe dar. Auch musste dem Kläger nach den Hinweisen in dem Rentenausgangsbescheid bewusst sein, dass die Verletztenrente als weitere Leistung bei der Witwerrente zur Anrechnung kommen und somit zu einer letztlich höheren Einkommensanrechnung und zu einer Minderung seiner Witwerrente führen würde.

Da die Rücknahmevoraussetzungen nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und auch 3 SGB X damit vorliegen, durfte die Beklagte zu dem Ergebnis kommen, den Bescheid vom 29. August 2001 und die Folgebescheide auch für die Vergangenheit - bezogen auf die Rentenhöhe - zurücknehmen.

Die Beklagte hat bei ihrer Rücknahmeentscheidung auch das erforderliche Ermessen nach § 45 Abs. 1 SGB X ausgeübt. Nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides vom 22. August 2007 (Seiten 3, 4) war sich die Beklagte ihres Ermessensspielraums erkennbar bewusst. Sie hat im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens auch den Vortrag des Klägers aus dem Anhörungsverfahren gewürdigt.

Der Behörde steht auf der Grundlage der von ihr zutreffend ermittelten Umstände in den Grenzen ihres Ermessens dabei grundsätzlich frei zu entscheiden, auf welche Umstände sie die zu treffende Ermessensentscheidung im Ergebnis stützen möchte. Sie wird dabei in aller Regel aus öffentlichem Interesse zu einer Rücknahme kommen. Gegen eine Rücknahme kann innerhalb der Abwägung der Umstände des Einzelfalles allerdings ein besonders grobes Verschulden der Behörde ohne ein Verschulden des Betroffenen oder eine mit besonderer Härte verbundene Rückforderung sprechen.

Gesichtspunkte, die im Rahmen des Ermessens nahe legen könnten, von der Rücknahme des Bescheides vom 29. August 2001 und der Folgebescheide die Rentenhöhe betreffend, abzusehen, sind nicht gegeben. Ein Verschulden der Beklagten an der Überzahlung der Witwerrente ist nicht festzustellen. Die nachträgliche - pauschale - Behauptung des Klägers, bei dem sich auf seine Betriebsrente beziehenden Beratungsgespräch bei der BA. AG sei ein Mitarbeiter der Beklagten anwesend gewesen, ist durch nichts belegt und stellt sich auch in Ansehung des Verfahrens- und Sachvortragsganges als reine Schutzbehauptung dar. Festzuhalten bleibt, dass der Kläger zum einen wahrheitswidrig bei Rentenantragstellung im Juni 2001 den Bezug der Verletztenrente verneint und diesen auch später pflichtwidrig nicht mitgeteilt und damit verursacht hat, dass von Seiten der Beklagten eine Ermittlung auch dieses anrechenbaren Einkommens nicht durchgeführt werden konnten. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Kläger im Rahmen seiner eigenen (Alters-) Rentenantragstellung die Verletztenrente angegeben hat. Die dortige Erklärung hat keine Auswirkungen auf die Hinterbliebenenrente und hat ihn mitnichten von seinen Mitteilungsverpflichtungen in diesem Verfahren entbunden. Es ist nicht Aufgabe der Beklagten und würde auch den Umfang einer jeden Verwaltungstätigkeit sprengen, müssten sämtliche in einem Verwaltungsverfahren gemachten Angaben auf Verwertbarkeit oder Relevanz in einem anderen Verfahren hin geprüft werden. Ein Mitverschulden der Beklagten ist daher unter keinem Gesichtspunkt zu begründen. Bereits im Anhörungsschreiben vom 10. August 2007 hatte die Beklagte zudem auch auf die Möglichkeit der Prüfung einer unbilligen Härte hingewiesen, der Kläger hat jedoch im Verwaltungsverfahren hierzu keinen konkreten Vortrag unter Vorlage von Nachweisen gemacht. Sonstige Gründe für einen Verzicht auf die teilweise Rücknahme des Bescheides vom 29. August 2001 und der Folgebescheide sind im Übrigen nicht ersichtlich.

Der geltend gemachte Erstattungsanspruch ergibt sich schlussendlich aus § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Anhaltspunkte dafür, dass die Erstattungsforderung mit einem Betrag von 5.619,67 EUR der Höhe nach unzutreffend ermittelt worden sein könnte, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

Die Berufung war nach alledem zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da es an den Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG fehlt.

Die Veröffentlichung des Urteils erfolgt nach ausdrücklicher Genehmigung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. Eine Nutzung dieses Urteils von Sozialversicherung-kompetent.de zur gewerblichen Nutzung ist untersagt.

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