Das Mutterschaftsgeld nach § 24i SGB V

Allgemeines

Der Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung sieht auch die Gewährung von Mutterschaftsgeld vor. Für den Zeitraum der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) wird Schwangeren und Müttern das Mutterschaftsgeld für eine wirtschaftliche Absicherung gewährt. Gleichzeitig soll durch das Mutterschaftsgeld der Anreiz genommen werden, während der Schutzfristen einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Bislang war § 200 RVO (Reichsversicherungsordnung) die Rechtsgrundlage für das Mutterschaftsgeld. Im Zuge der Einführung des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes (PNG) vom 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246) wurde die Rechtsvorschrift in das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) überführt, in dem die Gesetzliche Krankenversicherung geregelt ist. Die neue Rechtsvorschrift trat am 30.10.2012 (Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt) in Kraft.

Anspruchsberechtigte Versicherte

Einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben nach § 24i SGB V weibliche Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen der Schutzfristen vor und nach der Entbindung nach § 3 Abs. 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes kein Arbeitsentgelt gezahlt wird.

Mit Urteil vom 03.06.1981 hat das Bundessozialgericht (Az. 3 RK 74/79) entschieden, dass der Anspruch auf Mutterschaftsgeld nur für leibliche Mütter bestehen kann. Im Falle einer Adoption kann ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld nicht realisiert werden.

§ 24i SGB V unterscheidet zwei Personenkreise, die einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben: Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld und Mitglieder, denen wegen der Schutzfristen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird.

Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld

Ob Versicherte einen Krankengeldanspruch haben, ist nach § 44 SGB V zu beurteilen. Nach dieser Rechtsvorschrift haben folgende Personen einen Anspruch auf Krankengeld und damit auch einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld:

  • Versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmerinnen
  • zur Berufsausbildung weibliche Beschäftigte
  • Personen, die Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) erhalten
  • Heimarbeiterinnen
  • Rehabilitandinnen mit Anspruch auf Übergangsgeld
  • Künstlerinnen und Publizistinnen
  • weibliche versicherte Behinderte, sofern nicht eine Tätigkeit in einem Berufsbildungsbereich der Werkstatt ohne Arbeitsentgeltbezug erfolgt
  • weibliche hauptberuflich selbstständige Erwerbstätige, die das Optionskrankengeld gewählt oder an einem Wahltarif Krankengeld teilnehmen
  • weibliche Versicherte nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 SGB V. Sollte die Mitgliedschaft allein wegen des Bezugs von Elterngeld fortbestehen, besteht kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Mitglieder, denen wegen der Schutzfristen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird

Mitglieder, die keinen Krankengeldanspruch haben, können auch einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld realisieren, wenn wegen der Schutzfristen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Hierfür ist es erforderlich, dass zu Beginn der Schutzfrist ein Arbeitsverhältnis besteht.

Als Beispiele, welche Personenkreise hierunter fallen können, sind folgende zu nennen:

  • pflichtversicherte Studentinnen,
  • Bezieherinnen von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II),
  • weibliche Mitglieder, die freiwillig ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind.

Anspruchszeitraum

Mutterschaftsgeld vor Entbindung

Auf das Mutterschaftsgeld besteht grundsätzlich ab sechs Wochen vor dem Tag der Entbindung ein Anspruch. Sollte das Mutterschaftsgeld – was der Regelfall ist – vor der Entbindung bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden, wird vom voraussichtlichen Entbindungstag ausgegangen; den voraussichtlichen Entbindungstag bestätigt der Arzt oder eine Hebamme.

Bislang (bis 29.10.2012) war zu beachten, dass das Zeugnis nicht früher als eine Woche vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG ausgestellt sein durfte. Somit kam als frühestens Datum der Zeugniserstellung der 49. Tag vor dem voraussichtlichen/mutmaßlichen Entbindungstag in Frage. Mit der Überführung der Anspruchsgrundlage in das SGB V wurde diese Regelung komplett gestrichen. Das bedeutet, dass für die Berechnung des Beginns des Anspruchszeitraums auch ein älteres Zeugnis herangezogen werden kann, beispielsweise eine vom Arbeitgeber verlangte Bescheinigung über das Bestehen der Schwangerschaft. Damit werden unterschiedliche Beurteilungen über den voraussichtlichen Entbindungstag weitestgehend vermieden. Eine Kopie des Mutterpasses ist als ärztliches Zeugnis für den Nachweis des voraussichtlichen Entbindungstages allerdings nicht ausreichend.

Mutterschaftsgeld für den Entbindungstag

Nach § 24i Abs. 3 SGB V besteht auch für den Entbindungstag ein Anspruch auf das Mutterschaftsgeld. Sollten bei einer Mehrlingsgeburt die Kinder an verschiedenen Tagen geboren werden, gilt jeder dieser Tage als Entbindungstag.

Mutterschaftsgeld nach Entbindung

Für die Zeit nach der Entbindung wird das Mutterschaftsgeld für die ersten acht Wochen geleistet. Sollte es sich um eine Mehrlings- oder eine Frühgeburt handeln, besteht der Anspruch für die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung.

Um eine Frühgeburt handelt es sich, wenn das Kind ein Geburtsgewicht unter 2.500 Gramm hat oder trotz eines höheren Geburtsgewichtes wegen noch nicht voll ausgebildeter Reifezeichen (an Haut, Haaren, Rumpf, Nägeln und äußeren Geschlechtsorganen) oder wegen verfrühter Beendigung der Schwangerschaft einer wesentlich erweiterten Pflege bedarf.

Sofern es sich um ein totgeborenes Kind (Totgeburt) oder um ein Kind handelt, das bei der Geburt verstorben ist, gilt dies ebenfalls als Frühgeburt in diesem Sinne, wenn die Leibesfrucht mindestens 500 Gramm wiegt (§ 29 Abs. 2 PersStdGAV) und die Anzeichen einer Frühgeburt vorliegen. Mit dem 01.11.2018 wurde das Personenstandsgesetz (PStG) geändert. Seitdem liegt eine Totgeburt im Sinne des § 21 Abs. 2 PStG auch dann vor, wenn die 24. Schwangerschaftswoche erreicht wurde und das Gewicht des Kindes unter 500 Gramm beträgt. Damit wird ab dem 01.11.2018 nicht mehr ausschließlich auf das Geburtsgewicht des Kindes abgestellt, sondern auch die Dauer der Schwangerschaft. Dies hat zur Folge, dass mehrere Frauen einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld erlangen können.

Ab dem 30.05.2017 (Tag nach Verkündung des Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschaftsrechts vom 23.05.2017 im Bundesgesetzblatt) beträgt die nachgeburtliche Schutzfrist auch dann zwölf Wochen, wenn das Kind eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX hat. Voraussetzung hierfür ist, dass die Behinderung ärztlich festgestellt wird und die Mutter die Verlängerung der Schutzfrist innerhalb von acht Wochen nach der Geburt beantragt. Der Antrag auf Verlängerung der Schutzfrist soll nach der Gesetzesbegründung beim Arbeitgeber gestellt werden. Allerdings ist beabsichtigt, dass ein Verfahren analog wie bei den Frühgeburten etabliert wird. Dies bedeutet, dass das Vordruckmuster 9 „Ärztliche Bescheinigung für die Gewährung von Mutterschaftsgeld bei Frühgeburten“ angepasst wird und mit diesem dann die Verlängerung von den betroffenen Frauen bei der Krankenkasse beantragt wird. Die Krankenkassen informieren im Anschluss den Arbeitgeber bzw. weitere Institutionen wie zum Beispiel die Agentur für Arbeit.

Sollte der Zeitraum von sechs Wochen vor der Entbindung (s. oben) durch eine Frühgeburt oder eine sonstige vorzeitige Entbindung verkürzt werden, verlängert sich nach § 24i Abs. 3 Satz 2 SGB V der Bezugszeitraum nach der Entbindung um den Zeitraum, der vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte. Der Anspruch besteht damit immer für mindestens 99 Tage bzw. bei Frühgeburten für 127 Tage. Als das Mutterschaftsgeld noch die Rechtsgrundlage in der RVO hatte, galt diese Regelung ausschließlich für Arbeitnehmerinnen, da ein Bezug auf § 3 Abs. 2 MuSchG genommen wurde. § 24i SGB V nimmt auf das Mutterschutzgesetz diesbezüglich keinen Bezug mehr. Dies bedeutet, dass die Regelungen bei einer Frühgeburt oder sonstigen vorzeitigen Entbindung nun für alle Frauen anzuwenden ist, also auch für Bezieherinnen von Arbeitslosengeld und freiwillig krankenversicherten Selbstständigen mit Anspruch auf Krankengeld.

Berechnung des Mutterschaftsgeldes

Die Berechnung des Mutterschaftsgeldes ist ebenfalls in § 24i SGB V geregelt. Danach wird das Mutterschaftsgeld entweder

  • aus dem Netto-Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG berechnet, wobei es in diesem Fall höchstens 13,00 Euro je Kalendertag beträgt oder
  • es wird in Höhe des Krankengeldes berechnet, auf das bei einer Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch besteht.

Welche Berechnung zum Ansatz kommt, ist nach dem Personenkreis zu beurteilen.

1. Mutterschaftsgeld in Höhe des Netto-Arbeitsentgelts

Weibliche Mitglieder haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Netto-Arbeitsentgelts, maximal täglich 13,00 Euro, wenn

  • bei Beginn der Schutzfrist ein Arbeitsverhältnis besteht,
  • die Versicherte in Heimarbeit beschäftigt ist oder
  • das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Schutzfristen zulässig aufgelöst wurde.

Arbeitsverhältnis

Ein Arbeitsverhältnis in diesem Sinne ist ein auf einem Arbeitsvertrag beruhendes privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis. In diesem Sinne wird ein solches genau wie in § 1 Nr. 1 MuSchG verstanden. Ob ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV vorliegt, ist diesbezüglich irrelevant. In welchem Umfang und in welcher Art das Arbeitsverhältnis besteht, ist ebenso irrelevant. Von daher kann es sich auch lediglich um eine vorübergehende Beschäftigung oder um eine geringfügige Beschäftigung handeln.

Ein Arbeitsverhältnis muss auch nur bei Beginn der Schutzfrist bestehen. Sofern das Arbeitsverhältnis rein faktischer Natur ist oder zu Beginn der Schutzfrist bereits gekündigt wurde, jedoch die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist, ist hierfür die Berechnung nach dem Netto-Arbeitsentgelt vorzunehmen.

Ist die Versicherte bei Beginn der Schutzfrist in Elternzeit und besteht das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch, besteht ab Schutzfristbeginn auch wieder ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Sollte ein Arbeitsverhältnis erst während der Schutzfrist beginnen, wird ab dem vereinbarten Beginn ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld begründet.

Heimarbeiterinnen/Hausgewerbetreibende

Zum Personenkreis der in Heimarbeit Beschäftigten zählen Heimarbeiterinnen und Hausgewerbetreibende. Bei Heimarbeiterinnen handelt es sich um Frauen, die in selbst gewählter Arbeitsstätte allein oder mit ihren Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern gewerblich arbeiten, die aber die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar Auftrag gebenden Gewerbetreibenden überlassen. Zum Personenkreis der Hausgewerbetreibenden zählen Personen, die in eigener Betriebsstätte mit nicht mehr als zwei Hilfskräften im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern Waren herstellen, bearbeiten oder verpacken. Dabei arbeiten sie selbst wesentlich am Stück mit. Die Verwertung der Arbeitsergebnisse wird dem unmittelbar oder mittelbar Auftrag gebenden Gewerbetreibenden überlassen.

Zulässige Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Ein Arbeitsverhältnis ist dann zulässig aufgelöst, wenn die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklärt. Auch beim Tod des Arbeitgebers oder einer Insolvenz ist eine solche Zustimmung erforderlich.

Ausgangszeitraum

Zur Berechnung des Mutterschaftsgeldes wird von einem Ausgangszeitraum der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist ausgegangen. Dabei gilt ein Kalendermonat dann als abgerechnet, wenn der Arbeitgeber die betriebsübliche Entgeltabrechnung für den Betrieb abgeschlossen hat.

Netto-Arbeitsentgelt

Zur Berechnung des Netto-Arbeitsentgeltes ist vom Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV auszugehen, wobei ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nicht berücksichtigt wird. Zur Ermittlung des Netto-Arbeitsentgelts werden vom Brutto-Arbeitsentgelt dann die gesetzlichen Abzüge (Lohnsteuer, Kirchensteuer, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung [Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung], ggf. Arbeitnehmeranteil an der Umlage zur Finanzierung des Zuschuss-Wintergeldes und des Mehraufwandwintergeldes, Pflichtbeiträge der Arbeitnehmer zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, wenn eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vorliegt und Arbeits- und Arbeitnehmerkammerbeiträge [Saarland und Bremen]) abgezogen.

Bei freiwillig krankenversicherten Mitgliedern der Gesetzlichen Krankenversicherung ist der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung, vermindert um den Beitragszuschuss des Arbeitgebers, bei der Ermittlung des Netto-Arbeitsentgelts zu berücksichtigen.

Das tägliche Netto-Arbeitsentgelt wird bei einem gleichbleibenden Monatsgehalt berechnet, indem das Netto-Arbeitsentgelt im Ausgangszeitraum durch 90 Tage dividiert wird. Bei einem nicht gleichbleibenden Monatsgehalt wird das Netto-Arbeitsentgelt im Ausgangszeitraum durch die tatsächlichen Kalendertage dividiert. Bei beiden Berechnungsformeln sind Fehlzeiten im Ausgangszeitraum vom Divisor noch in Abzug zu bringen.

Sollte das errechnete tägliche Mutterschaftsgeld höher als 13,00 Euro sein, wird dieses maximal in Höhe von 13,00 Euro ausgezahlt. Dies gilt auch, wenn mehrere Beschäftigungsverhältnisse bestehen sollten und sich das Mutterschaftsgeld damit aus einem Arbeitsentgelt mehrerer Beschäftigungsverhältnisse errechnet.

2. Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeld

Weibliche Mitglieder haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes, wenn sie

  • nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen,
  • nicht in Heimarbeit beschäftigt sind
  • das Arbeitsverhältnis nicht zulässig aufgelöst wurde.

Das Krankengeld wird in diesem Zusammenhang nach den gesetzlichen Regelungen der §§ 47 und 47b SGB V berechnet. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter: Krankengeld-Berechnung verwiesen. Sollte es sich um eine Versicherte handeln, die laufend Arbeitslosengeld bezieht, wird das Mutterschaftsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes (auch das Krankengeld wird bei Arbeitsunfähigen nach Ablauf der Leistungsfortzahlung in Höhe des Arbeitslosengeldes gezahlt) geleistet.

Das Mutterschaftsgeld ist auch in den Fällen in Höhe des Krankengeldes zu leisten, wenn das Beschäftigungsverhältnis wegen Fristablauf oder Vergleich während der Schutzfrist endet. Ab dem Folgetag wird das Mutterschaftgeld in Höhe des Krankengeldes geleistet, während bis zum letzten Tag das Mutterschaftsgeld in Höhe des Netto-Arbeitsentgeltes, maximal in Höhe von 13,00 Euro, geleistet wird.

Ruhen des Mutterschaftsgeldes

Sinn und Zweck des Mutterschaftsgeldes ist, den Lebensunterhalt der Frau – zusammen mit dem Arbeitgeberzuschuss – während der Schutzfristen sicherzustellen. Mit dem Mutterschaftsgeld und dem Arbeitgeberzuschuss wird das bisherige Netto-Arbeitsentgelt ersetzt. Sollte die Versicherte während der Schutzfristen weitere Einkünfte zur Sicherung des Lebensunterhalts erzielen, muss vermieden werden, dass höhere Einkünfte als vor der Schutzfrist erzielt werden. § 24i Abs. 4 SGB V regelt daher, dass der Anspruch auf das Mutterschaftsgeld ruht, soweit und solange die Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezieht. Hiervon ausgenommen wird einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.

Ein weitergewährtes Arbeitsentgelt, unter anderem ein Teilentgelt wie beispielsweise vermögenswirksame Leistungen oder Sachbezüge, werden daher auf das Mutterschaftsgeld angerechnet. Sofern die Zahlungen durch den Arbeitgeber während des Mutterschaftsgeldbezuges zusammen mit dem Mutterschaftsgeld das Netto-Arbeitsentgelt um mehr als 50,00 Euro (Brutto-Zahlung) monatlich übersteigen, wird das Mutterschaftsgeld um den Nettobetrag des übersteigenden Betrages gekürzt.

Für Versicherte, nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ruht der Anspruch auf Leistungen (§ 16 Abs. 3a Satz 1 SGB V). Damit kommt das Mutterschaftsgeld in diesen Fällen zum Ruhen.

Nach § 16 Abs. 3a Satz 2 SGB V kommt das Ruhen auch für nach dem SGB V Versicherte zum Tragen, wenn ein Beitragsrückstand in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate besteht und trotz Mahnung nicht gezahlt wird. Mit dieser Rechtsvorschrift werden zwar die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft ausgeschlossen (diese ruhen also nicht). Das Mutterschaftsgeld wird von diesem Ausschluss jedoch nicht erfasst. § 16 Abs. 3a SGB V wurde mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz zum 01.04.2007 eingeführt. In diesem Zusammenhang waren die Leistungen, welche von den Ruhenswirkungen ausgenommen wurden, an § 4 Abs. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes angelehnt. In dieser Rechtsvorschrift wird das Mutterschaftsgeld von den Ruhenswirkungen erfasst, sodass auch bei einem Beitragsrückstand das Mutterschaftsgeld nach § 16 Abs. 3a S. 2 SGB V zum Ruhen kommt.

Für die Dauer des Bezugs von Mutterschaftsgeld ruhen andere Entgeltersatzleistungen, auf die ggf. ein Anspruch besteht. So ruht das Krankengeld nach § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V, das Wahltarifkrankengeld, das Übergangsgeld der Gesetzlichen Rentenversicherung nach § 45 Abs. 4 SGB IX, das Arbeitslosengeld nach § 156 Abs. 1 Nr. 2 SGB III und das Versorgungskrankengeld nach § 16 Abs. 4 BVG.

Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Zuschuss des Arbeitgebers

Wenn die Versicherte/Frau einen Anspruch auf ein kalendertägliches Mutterschaftsgeld hat, in einem laufenden Arbeitsverhältnis steht und das durchschnittliche Netto-Arbeitsentgelt in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Beginn der Schutzfrist 13,00 Euro übersteigt, besteht nach § 20 Abs. 1 MuSchG ein Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss.

Sofern sich die Frau noch in Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) – aufgrund eines früher geborenen Kindes – befindet, entfällt der Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss für diese Zeit. Die Fachkonferenz Leistungen der Kassenverbände vom 27./28.11.2012 hat allerdings festgehalten, dass die Elternzeit nach § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen vorzeitig beendet werden kann. Es besteht dann ein Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss nach § 20 Abs. 1 MuSchG (bis 31.12.2017: § 14 Abs. 1 MuSchG) für den nach Ende der Elternzeit verbleibenden Zeitraum.

Zuschuss zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung

Wurde das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder während der Schutzfristen nach § 3 MuSchG nach Maßgabe von § 17 Abs. 2 MuSchG (bis 31.12.2017: § § 9 Abs. 3 MuSchG) aufgelöst, erhalten die betroffenen Versicherten den o. g. Arbeitgeberzuschuss durch die zuständige Krankenkasse ausgezahlt. Diese Leistung erbringen die Krankenkassen im Auftrag des Bundes. Seit dem 01.01.2009 erhalten die Krankenkassen entsprechend § 221 SGB V die Ausgaben u. a. für diese versicherungsfremde Leistung pauschal erstattet.

Die zuständige Krankenkasse zahlt den Zuschuss auch dann, wenn der Arbeitgeber wegen eines Insolvenzereignisses den Zuschuss nicht zahlen kann (vgl. § 20 Abs. 3 MuSchG).

Beitragspflicht in der Sozialversicherung

Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung

Das Mutterschaftsgeld ist in der Gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig und unterliegt daher auch nicht der Beitragspflicht.

Arbeitslosenversicherung

Anders sieht es bei der Arbeitslosenversicherung aus. Nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III unterliegt das Mutterschaftsgeld grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Diese Versicherungspflicht scheidet entsprechend § 26 Abs. 2a SGB III allerdings aus, wenn eine Vorpflichtversicherung aufgrund der Erziehung des Kindes nach § 26 Abs. 2a SGB III besteht.

Nach § 26 Abs. 2a SGB III sind Personen in der Arbeitslosenversicherung in der Zeit versicherungspflichtig, in der sie ein Kind erziehen, das das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt allerdings nur dann, wenn unmittelbar vor der Kindererziehung

  • Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bestand,
  • eine laufende Entgeltersatzleistung (Arbeitslosengeld, Übergangsgeld) nach dem SGB III bezogen wurde oder
  • eine Beschäftigung ausgeübt wurde, welche als Arbeitsbeschäftigungsmaßnahme gefördert wurde.

Die Versicherungspflicht aufgrund der Erziehung des Kindes geht der Versicherungspflicht wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld vor. Dies bedeutet, dass im Regelfall ab dem Entbindungstag das Mutterschaftsgeld nicht mehr beitragspflichtig ist, da die Mutter die Erziehung des Kindes übernimmt. Sollte die Mutter nicht gesetzlich rentenversichert sein, kommt diese Vorpflichtversicherung nicht zustande, was dazu führt, dass auch ab dem Entbindungstag das Mutterschaftsgeld versicherungs- und damit beitragspflichtig ist.

Die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht werden durch die zuständige Krankenkasse alleine – also ohne Beteiligung der Versicherten – getragen.

Steuerpflicht

Das Mutterschaftsgeld ist steuerfrei. Gleiches gilt auch für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Allerdings wird das Mutterschaftsgeld in die Steuerprogression einbezogen.

Über das bezahlte Mutterschaftsgeld wird von der Krankenkasse eine entsprechende Bescheinigung erstellt. Zudem wird das geleistete Mutterschaftsgeld dem zuständigen Finanzamt in Form einer maschinellen Datenübermittlung übermittelt.

Arbeitsunfähigkeit oder Beschäftigungsverbot

Bei einer Schwangeren kann es – vor dem Beginn der Schutzfristen – möglich sein, dass diese ihre Beschäftigung nicht mehr ausüben kann. Dies kann der Fall sein, wenn eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Dies kann aber auch dann der Fall sein, wenn der Arzt ein Beschäftigungsverbot ausspricht, sofern die Gesundheit der Schwangeren oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Das sogenannte „ärztliche Beschäftigungsverbot“ ist in § 16 Abs. 1 MuSchG geregelt.

Der behandelnde Arzt muss unterscheiden, ob die Schwangere arbeitsunfähig ist oder ob ein Beschäftigungsverbot nach § 16 Abs. 1 MuSchG auszusprechen ist. Die Abgrenzung – Arbeitsunfähigkeit oder Beschäftigungsverbot – ist in der Praxis nicht immer einfach zu treffen. Folgende Punkte können für die Unterscheidung berücksichtigt werden:

  • Eine Arbeitsunfähigkeit ist gegeben, wenn die Schwangere aufgrund einer Erkrankung (z. B. Beinbruch) nicht in der Lage ist, die Arbeit aufzunehmen.
  • Ein Beschäftigungsverbot erfordert grundsätzlich keine Erkrankung. Es genügt, wenn eine Gefährdung für die Mutter und/oder das Kind durch eine Arbeitsaufnahme gegeben ist. Dies ist z. B. dann gegeben, wenn eine Risikoschwangerschaft besteht.
  • Sollten gleichzeitig sowohl Arbeitsunfähigkeit als auch die Voraussetzungen für ein Beschäftigungsverbot gegeben sein, ist nach dem Besprechungsergebnis der Krankenkassen-Spitzenverbände vom 08./09.05.1990 vorrangig Arbeitsunfähigkeit zu prüfen und zu bescheinigen.
  • Sofern eine bestehende Krankheit erst bei Fortführung der Beschäftigung die weitere Verschlechterung der Gesundheit und damit die Unfähigkeit zur Arbeitsleistung bewirkt, ist maßgebend, ob darin ausschließlich die Ursache in der Schwangerschaft liegt. Sobald ausschließlich die Ursache in der Schwangerschaft begründet ist, greifen die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes. Das Bundesarbeitsgericht konnte mit Urteil vom 13.02.2002 (Az. 5 AZR 588/00) in einem Klagefall nicht ausschließen, dass erst durch die Schwangerschaft eine sich körperlich auswirkende Anfälligkeit für psychische Belastungen vorliegt.
  • Hat der Arzt bereits ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen und tritt eine Arbeitsunfähigkeit hinzu, wird das Beschäftigungsverbot während der Arbeitsunfähigkeit verdrängt (vgl. Bundesarbeitsgericht vom 12.03.1997, Az. 5 AZR 766/95).

Hinweis: Bei einer Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung kommt die Zahlung von Krankengeld in Betracht. Bei einem Beschäftigungsverbot nach § 16 Abs. 1 MuSchG muss der Arbeitgeber über die gesamte Dauer des Beschäftigungsverbots den sogenannten Mutterschutzlohn leisten.

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