Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI

Von der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung werden teilweise auch Selbstständige erfasst. Hierunter fallen unter anderem auch selbstständige Lehrer und Erzieher. Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 2 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), wonach selbstständig tätige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, versicherungspflichtig sind.

Lehrer und Erzieher

Personenkreis „Lehrer“

Zu den Lehrern zählen nicht nur Personen, die an Schulen, Universitäten oder sonstigen Bildungseinrichtungen eine Lehrtätigkeit ausüben. Vielmehr handelt es sich um Personen, die

  • einen Unterricht erteilen, welcher der geistigen Entwicklung auf dem Gebiet der Wissenschaft dient (beispielsweise Mathematik, Sprachen, Naturwissenschaften),
  • ihre Tätigkeit auf die Bildung des Charakters richten oder
  • einen Unterricht in körperlichen Übungen und mechanischen Fertigkeiten erteilen (beispielsweise Autofahren, Schwimmen, Reiten, Golfspielen, …).

Die Begriffe Lehrer und Erzieher sind im Zusammenhang mit der Rentenversicherungspflicht sehr weit gefasst. Es kann sich also hier um die unterschiedlichsten Lehr- und Erziehungstätigkeiten handeln.

Zu den Lehrern gehören unter anderem Personen, die an Gymnasien, als Dozenten an Hochschulen oder außerhalb der institutionellen Ausbildung als Nachhilfelehrer oder Repetitoren (Personen, die mit ihren „Schülern“ Wissen und Kenntnisse wiederholen, meist mit dem Ziel eine Prüfung zu bestehen) tätig sind und hier in der allgemeinen schulischen Ausbildung und Hochschulausbildung tätig sind. Ebenfalls gehören zu den Lehrern Lehrkräfte in der technischen Aus- oder Fortbildung (Fahrlehrer), in der Berufs- oder Erwachsenenbildung (Lehrer an Berufsschulen, Volkshochschulen, Spracheninstituten) und in der sportlichen Aus- oder Fortbildung (Skilehrer, Reitlehrer, Aerobic-Trainer, usw.), sofern sie nicht fest angestellte Lehrkräfte sind.

Als Lehrer im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zählen jedoch nicht nur Lehrer, die an Schulen, Universitäten oder sonstigen Bildungseinrichtungen selbstständig tätig sind. Vielmehr zählen hier alle Personen dazu, die Wissen, Können und Fertigkeiten in Form von Gruppen- oder Einzelunterricht vermitteln.

Für die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ist auch irrelevant, wie der Lehrer sein Wissen, welches er weitervermittelt, erworben hat.

Die selbstständigen Lehrer werden auch dann rentenversicherungspflichtig, wenn sie für mehrere Auftraggeber tätig werden. § 2 Satz 1 Nr. 9b SGB VI beschreibt, dass Personen, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, versicherungspflichtig sind. Diese Rechtsvorschrift kann nicht zur Folge haben, dass bei mehreren Auftraggebern die selbstständigen Lehrer nicht von der Versicherungspflicht erfasst werden. Zu diesem Ergebnis ist am 05.07.2006 auch das Bundessozialgericht (Az. B 12 RA 4/05 R) gekommen.

Personenkreis „Erzieher“

Bei Erziehern handelt es sich um Personen, die pädagogisch jedoch nicht als Lehrer tätig sind. Das Handeln von Erziehern ist darauf ausgerichtet und dazu bestimmt, die körperliche, geistige, charakterliche und seelische Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu beeinflussen. Hierzu zählen Personen, die Kindergärten oder Horte betreiben und dort Kinder und Jugendliche betreuen. Ebenfalls handelt es sich bei Erziehern um Tagespflegepersonen (Tagesmütter), die in die Erziehung von Kindern und Jugendlichen involviert sind.

Abgrenzung

Atem-, Sprach- und Stimmlehrer werden nicht von der Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfasst. Diese Personen sind therapeutisch tätig.

Beschäftigung von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern

Werden regelmäßig versicherungspflichtige Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit als Lehrer oder Erzieher beschäftigt, schließt dies die Rentenversicherungspflicht aus.

Wird eine Hilfskraft im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch, SGB IV) beschäftigt, schließt dies nach § 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI die Rentenversicherungspflicht nicht aus. Allerdings wird nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.11.2005 (Az. B 12 RA 15/04 R) die Rentenversicherungspflicht ausgeschlossen, wenn mehrere geringfügig Beschäftigte angestellt sind, die in ihrer Gesamtheit einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer ersetzen.

Die Beschäftigung des versicherungspflichtigen Arbeitnehmers bzw. mehrerer geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer muss im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit als Lehrer/Erzieher stehen. Beschäftigt ein selbstständig tätiger Lehrer oder Erzieher eine Person für einen anderen Bereich – beispielsweise für die Unterstützung im eigenen Haushalt – führt dies nicht zum Ausschluss der Rentenversicherungspflicht.

Zum 01.01.2013 wurde die Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigungen von 400,00 Euro monatlich auf 450,00 Euro monatlich angehoben. Hat ein selbstständig tätiger Lehrer/Erzieher bis 31.12.2012 einen Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt von mehr als 400,00 Euro beschäftigt, sieht § 229 Abs. 7 Satz 1 SGB VI für diesen Personenkreis eine Besitzschutzregelung vor. Diese Rechtsvorschrift sieht vor, dass die Versicherungspflicht als selbstständig tätiger Lehrer/Erzieher weiterhin ausgeschlossen bleibt, wenn diese am 31.12.2012 nicht versicherungspflichtig waren, weil sie versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt haben. Voraussetzung ist, dass diese Arbeitnehmer nach dem bis 31.12.2012 geltenden Recht (Fassung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV bis 31.12.2012) nicht als geringfügig Beschäftigte gelten.

Versicherungsfreiheit bei Geringfügigkeit

Nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI sind Personen versicherungsfrei, die eine geringfügige selbstständige Tätigkeit ausüben. Diese Rechtsvorschrift erfasst auch die selbstständig tätigen Lehrer/Erzieher. Die Versicherungsfreiheit gilt dann für diese selbstständige Tätigkeit. Um eine geringfügige selbstständige Tätigkeit handelt es sich, wenn das Entgelt monatlich 538,00 Euro (bis Dezember 2023 lag die Grenze bei 520,00 Euro monatlich) nicht überschreitet.

Übt also ein selbstständig tätiger Lehrer/Erzieher diese Tätigkeit im Rahmen der Geringfügigkeitsgrenzen aus, besteht trotz grundsätzlicher Versicherungspflicht in dieser Tätigkeit Versicherungsfreiheit in der Gesetzlichen Rentenversicherung.

Betroffene sind Meldepflichtig

Die Betroffenen, die von der Rentenversicherungspflicht der selbstständigen Lehrer und Erzieher erfasst werden, müssen sich beim Rentenversicherungsträger melden. Die Meldepflicht ergibt sich aus § 190a Abs. 1 SGB VI und muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger erfolgen. Hier stellen die Rentenversicherungsträger entsprechende Vordrucke bereit.

Kommt ein Betroffener der Meldepflicht vorsätzlich oder leichtfertig nicht nach, handelt es sich nach § 320 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI um eine Ordnungswidrigkeit, welche mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden kann.

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht urteilte mit Beschluss vom 26.06.2007 (Az. 1 BvR 2204/00; 1 BvR 1355/03), dass durch die Rentenversicherungspflicht der selbstständigen Lehrer keine Verletzung der Verfassungsrechte ersichtlich ist. Das Bundesverfassungsgericht musste über die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Rentenversicherungspflicht entscheiden, weil ein Hausverwalter Verfassungsbeschwerde eingelegt hat, der aufgrund einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit als Sprachenlehrer rentenversicherungspflichtig wurde.

Selbstständiger Fitnesstrainer

Am 17.03.2010 hatte das Bayerische Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 13 R 550/09 ein Urteil gesprochen, mit dem die Rentenversicherungspflicht eines Fitnesstrainers bestätigt wurde. Der Fitnesstrainer führte diese Trainertätigkeit als Nebenjob aus. Zu den Angeboten zählten Spinning, Cardio-Aerobics, Steps und Bodyworkout. Die Einnahmen aus der Fitnesstrainertätigkeit wurden regelmäßig versteuert.

Das Bayerische Landessozialgericht führte in der Urteilsbegründung aus, dass die Versicherungspflicht von Fitness- und Aerobic-Trainern bereits mehrfach von der Rechtsprechung bestätigt wurde. Hier wird ausgeführt, dass die Fitness- und Aerobictrainer nicht nur motivieren und anspornen, sondern auch bestimmte Fähigkeiten und Bewegungsabläufe zeigen/lehren. Insbesondere geschieht dies beim Cardiotraining, in der Wirbelsäulenschule und bei Step-Aerobic.

Yoga-Kursleiterin

Das Hessische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 28.06.2023, Az. L 2 R 214/22 über einen Fall entschieden, in dem der Rentenversicherungsträger für eine Yoga-Kursleiterin Rentenversicherungspflicht festgestellt hat.

Die Yoga-Kursleiterin, die ihre Kurse an der Volkshochschule erbringt, hat sich als versicherungsfreier Yoga-Coach angesehen. Nach deren Auffassung übt sie keine Lehrtätigkeit aus. Vielmehr handelt es sich um eine therapeutische Maßnahme, die dann überwiegend als Beratung zu qualifizieren sei.

Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts bestätigten die Entscheidung des Rentenversicherungsträger, dass es sich bei der Tätigkeit als Yoga-Kursleiterin um eine versicherungspflichtige Lehrtätigkeit handelt. Unbedeutend ist der Einwand der Klägerin, dass mit dem Yoga-Kurs auch therapeutische Ziele verfolgt werden. Therapeutische Ziele wären für die rechtliche Einstufung erst dann von Bedeutung, wenn das Vertragsverhältnis durch die Befriedigung eines therapeutischen Bedarfs geprägt ist und auch eine zur Heilung erfolgende Anleitung und Unterweisung nur als Mittel zum vorrangig angestrebten Therapieerfolgt eingesetzt wird. Die Volkshochschulkurse dienen nicht der individuellen Heilbehandlung der Teilnehmer, sondern vorrangig dem Zweck der Weiterbildung.

Mehrere Auftraggeber

Mit Urteil vom 05.07.2006, Az. B 12 RA 4/05 R kam das Bundessozialgericht zu dem Ergebnis, dass selbstständige Lehrer auch dann rentenversicherungspflichtig werden, wenn sie für mehrere Auftraggeber tätig sind. Die Rechtsvorschrift des § 2 Satz 1 Nr. 9b SGB VI kann hier zu keinem anderen Ergebnis kommen. Begründet wurde die Entscheidung, dass die selbstständigen Lehrer traditionell in die Rentenversicherungspflicht einbezogen sind und die Versicherungspflicht an die Verwertung der persönlichen Arbeitskraft geknüpft ist (Hinweis: Die selbstständigen Lehrer und Erzieher werden bereits seit dem Jahr 1913 in die Rentenversicherungspflicht einbezogen).

Abgrenzung zur Beratertätigkeit

Mit Urteil vom 23.04.2015 hat sich das Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 5 RE 23/14 R mit der Frage der Abgrenzung einer Lehrtätigkeit zu einer Beratertätigkeit beschäftigt. In dem Klagefall ging es um einen staatlich geprüften Diätassistenten, der unter anderem auch als selbstständiger Ernährungsberater tätig war. Die Klienten des Klägers müssen von sich aus Lösungen für ihre Ernährungsprobleme finden und mit welcher Verhaltensänderung diese erreicht werden können. Die Beratung erfolgt damit in Form eines sokratischen Lehrgesprächs.

In diesem Fall kam das Bundessozialgericht zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers um eine Beratertätigkeit handelt, welche nicht von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfasst wird.

Bei einer Lehrtätigkeit werden Allgemeinbildung, spezielle Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten vermittelt. Die Vermittlung erfolgt entweder durch einen theoretischen oder einen praktischen Unterricht. Mit der Beratungstätigkeit werden konkrete Handlungsmöglichkeiten eröffnet.

Zusammenfassend stellte der 5. Senat des Bundessozialgerichts fest, dass im Rahmen einer Lehrtätigkeit ein generelles Wissen vermittelt wird, welches aufgenommen und repliziert werden soll. Im Rahmen einer Beratertätigkeit wird für den Ratsuchenden auf individuelle Probleme eingegangen, damit diesem in einer bestimmten Situation geholfen wird.

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