Die Erwerbsminderungsrente nach § 240 SGB VI

Das gesetzliche Rentenrecht sieht für die Versicherten, die aktuell erwerbsgemindert werden, die Rente wegen voller Erwerbsminderung und die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vor. Bei beiden Renten wird bei der Beurteilung, ob eine Erwerbsminderung vorliegt, auf den allgemeinen Arbeitsmarkt abgestellt. Für Versicherte, die jedoch vor dem 02.01.1961 geboren sind, gibt es noch eine Rente mit Berufsschutz. Dies ist die „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit“, welche in § 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelt ist.

Bis zum 31.12.2000 sah der Leistungskatalog der Gesetzlichen Rentenversicherung die Erwerbsunfähigkeits- und Berufsunfähigkeitsrente vor. Das Recht der Renten wegen Erwerbsminderung wurde ab 01.01.2001 reformiert. Seitdem wird nicht mehr auf die Berufsunfähigkeit – also den bereits erworbenen beruflichen Status – abgestellt. Mit der „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit“ wurde jedoch eine Vertrauensschutzregelung für alle vor dem 02.01.1961 Geborenen geschaffen.

Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit handelt es sich um die „halbe“ Rente; hier gilt also ein Rentenartfaktor von 0,5.

Die Anspruchsvoraussetzungen

Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte einen Anspruch auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, wenn diese

  • die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben,
  • vor dem 02.01.1961 geboren sind,
  • berufsunfähig sind,
  • in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge entrichtet haben und
  • die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Regelaltersgrenze

Ein Anspruch auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung kann nur für Versicherte bestehen, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Die Regelaltersgrenze wird seit dem Jahr 2012 schrittweise vom bisher vollendeten 65. Lebensjahr auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben. Betroffen hiervon sind die Versicherten der Jahrgänge 1947 und später. Für Versicherte, die 1964 und später geboren sind, gilt dann die Regelaltersgrenze vom vollendeten 67. Lebensjahr. In welchen Schritten die Regelaltersgrenze angehoben wird, kann unter: Regelaltersrente | Anhebung Regelaltersgrenze nachgelesen werden.

Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren

Die besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ist, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen müssen.

Im Rahmen der Prüfung dieser Voraussetzung wird ein Fünfjahreszeitraum festgelegt. Dieser Fünfjahreszeitraum beginnt mit dem Monat, in dem die Erwerbsminderung eingetreten ist und verläuft weitere 60 Kalendermonate zurück (also in die Vergangenheit). Letztendlich umfasst der Zeitraum dann insgesamt 61 Kalendermonate, da nach § 26 SGB X der Monat zu berücksichtigen ist, in dem die Erwerbsminderung eingetreten ist.

Als Zeiten mit Pflichtbeiträgen zählen nach § 55 SGB VI alle Zeiten, für die nach Bundesrecht auch Pflichtbeiträge geleistet wurden. Hinzu kommen Zeiten, für die Pflichtbeiträge als gezahlt gelten. Die „klassischen Zeiten“ mit Pflichtbeiträgen sind die Zeiten, in denen aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder einer Tätigkeit Pflichtbeiträge geleistet wurden. Darüber hinaus können noch Zeiten anerkannt werden, für die freiwillige Rentenversicherungsbeiträge entrichtet wurden, welche als Pflichtbeiträge gelten und Zeiten mit Beiträgen, an denen sich ein Leistungsträger im Rahmen der Anrechnungszeiten beteiligt hat.

§ 241 SGB VI enthält zu der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzung nochmals eine Sonderregelung. Danach verlängert sich beispielsweise der Zeitraum von fünf Jahren um Ersatzzeiten und Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung vor dem 01.01.1992.

§ 241 Abs. 2 SGB VI enthält eine besondere Regelung, welche in der Praxis dringend beachtet werden sollte. Die Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit sind nämlich dann nicht erforderlich, wenn vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt wurde und wenn jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit mit Beitragszeiten, beitragsfreien Zeiten, Berücksichtigungszeiten, Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992 belegt ist. Ebenfalls werden Zeiten anerkannt, die nur deshalb keine beitragsfreien Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigsten ein Pflichtbeitrag oder eine beitragsfreie Zeit (oder eine in § 241 Abs. 2 Nr. 1; 2; 4 bis 6 SGB VI aufgeführte Zeit) belegt ist. Die besondere Wartezeit gilt auch dann erfüllt, wenn die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit vor dem 01.01.1984 eingetreten ist. Durch diese Regelung ist beispielsweise eine freiwillige Beitragszahlung ausreichend, wenn der Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente aufrecht erhalten werden soll (sofern jeder Kalendermonat ab Januar 1984 rentenrechtlich belegt ist).

Allgemeine Wartezeit

Die allgemeine Wartezeit beträgt fünf Jahre bzw. 60 Kalendermonate (vgl. § 50 SGB V). Auf die allgemeine Wartezeit werden nach § 51 Abs. 1 SGB VI die Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.

Die Berufsunfähigkeit

Was unter Berufsunfähigkeit im Sinne der „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit“ zu verstehen ist, ist in § 240 Abs. 2 SGB VI beschrieben. Danach sind Versicherte dann berufsunfähig, wenn infolge von Krankheit oder Behinderung ihre Erwerbsfähigkeit im Vergleich zu körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist.

Um das Vorliegen von Berufsunfähigkeit beurteilen zu können, muss im ersten Schritt das Restleistungsvermögen in qualitativer und zeitlicher Hinsicht festgestellt werden. Das qualitative Restleistungsvermögen bezieht sich auf die Leistungseinschränkungen und die körperliche und geistige Belastbarkeit. Das zeitliche Restleistungsvermögen bezieht sich darauf, ob das Restleistungsvermögen weniger als sechs Stunden täglich beträgt. Im zweiten Schritt muss dann geprüft werden, ob mit dem festgestellten Leistungsvermögen der Versicherte noch in der Lage ist entweder seinen bisherigen Beruf oder eine andere zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Wird dies verneint, ist der Versicherte berufsunfähig im Sinne des gesetzlichen Rentenrechts.

Zur Beurteilung, ob eine andere zumutbare Tätigkeit noch ausgeübt werden kann, ist zunächst der bisherige Beruf des Versicherten – der Hauptberuf – zu bestimmen. Anschließend muss geprüft werden, ob der Versicherte objektiv oder subjektiv zumutbar auf den Verweisungsberuf verwiesen werden kann. Kann der Versicherte weder seinen bisherigen Beruf ausüben noch auf einen objektiv oder subjektiv zumutbaren Verweisungsberuf verwiesen werden, ist das Vorliegen von Berufsunfähigkeit zu bejahen.

Objektive Zumutbarkeit

Einem Versicherten sind alle Tätigkeiten objektiv zumutbar, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen. Das bedeutet, dass eine Verweisung nur auf solche Tätigkeiten erfolgen kann, die weder eine körperliche noch eine geistige Überforderung nach sich ziehen. Ebenfalls darf es zu keinen (weiteren) Beeinträchtigungen der Gesundheit kommen. Im Rahmen der Verweisungstätigkeit dürfen nur solche Kenntnisse und Fertigkeiten abverlangt werden, die dem Wissen und Können des Versicherten aufgrund der Ausbildung und vorhandenen Berufserfahrung entsprechen oder die in einer bis zu drei monatigen Einarbeitungszeit erworben werden können.

Subjektive Zumutbarkeit

Sofern eine Verweisungstätigkeit objektiv zumutbar ist, muss auch die subjektive Zumutbarkeit geprüft werden. Subjektiv zumutbar ist eine Verweisungstätigkeit nur dann, wenn sie für den Versicherten keinen unzumutbaren sozialen Abstieg bedeutet. Diese Frage ist daran zu beurteilen, wie sich die Verweisungstätigkeit zum qualitativen Wert des bisherigen Berufs verhält. Der qualitative Wert eines Berufs wird dadurch bestimmt, welche Berufsausbildung hierfür erforderlich ist und wie lange die Berufsausbildung dauert. Hinzu kommen noch andere berufsqualifizierende Merkmale, beispielsweise, ob mit dem Beruf ein besonders hohes Maß an Zuverlässigkeit und Verantwortung erforderlich ist  oder ob die Tätigkeit eine besondere Bedeutung für den Betrieb hat, aus der sich dann auch eine entsprechende tarifvertragliche Einstufung ergibt.

Der Gesetzgeber hat mit den gesetzlichen Vorschriften die subjektive Verweisungsmöglichkeit, welche anhand des qualitativen Werts des Berufs bestimmt wird, nicht geregelt. Diesbezüglich hat das Bundessozialgericht eine Mehrstufentheorie entwickelt, mit dem gleichwertige Berufstätigkeiten in Berufsgruppen zusammengefasst und hierarchisch geordnet werden. Die jeweiligen Berufsgruppen werden durch einen Leitberuf charakterisiert.

Folgendes Mehrstufenschema wurde für die Arbeiterberufe entwickelt (ein analoges Schema wurde auch für die Angestelltenberufe entwickelt):

1. Stufe

Zur ersten Stufe gehören Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion oder Facharbeiter mit herausragender Qualifikation und besonders hoch qualifizierte Facharbeiter. Dies sind also Versicherte, deren Qualität der Arbeit oder der leitenden Stellung im Betrieb die Position eines Facharbeiters klar übersteigt.

Versicherte, die der ersten Stufe zugeordnet werden, können entweder auf Tätigkeiten verwiesen werden, die dieser Gruppe zugeordnet werden. Maximal darf eine Verweisung auf Tätigkeiten der 2. Stufe – des Facharbeiters – erfolgen.

2. Stufe

Zur zweiten Stufe gehören die Facharbeiter. Hier ist eine Regelausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren erforderlich. Alternativ werden dieser Stufe auch Versicherte zugeordnet, die Tätigkeiten ausüben, die nach den tarifvertraglichen Regelungen den Facharbeitertätigkeiten gleichgestellt werden können.

Versicherte, die der zweiten Stufe zugeordnet werden, können entweder auf alle Tätigkeiten verwiesen werden, die zu den Facharbeiterberufen und den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören. Alternativ kann eine Verweisung auch dann erfolgen, wenn der Beruf eine echte betriebliche Ausbildung von mindestens drei Monaten erfordert. Es ist die konkrete Benennung von mindestens einer objektiv und subjektiv zumutbaren Verweisungstätigkeit zwingend.

3. Stufe

Zur dritten Stufe gehören Arbeiter, welche angelernt sind. Hier handelt es sich um eine inhomogene und vielschichte Berufsgruppe. Alle Tätigkeiten mit einer Anlernzeit von mindestens drei Monaten bis zu einer Regelausbildungszeit von maximal zwei Jahren werden der dritten Stufe zugeordnet.

4. Stufe

Der vierten Stufe werden alle ungelernten Arbeiter zugeordnet. Dies ist ein Personenkreis, der weder eine Ausbildung noch eine Anlernzeit erfordert. Die Tätigkeiten dürfen auch nicht wegen besonderer qualitativer Merkmale eine höherwertige Einstufung nach sich ziehen.

Versicherte, die der vierten Stufe zugeordnet werden, genießen keinen Berufsschutz. Sie können auf alle Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden. Das heißt, dass der Rentenversicherungsträger im Falle einer Ablehnung des Rentenanspruchs keine konkrete Verweisungstätigkeit benennen muss. Hier kann aufgrund des großen Spektrums möglicher Verweisungsberufe unterstellt werden, dass es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entsprechende Arbeiten gibt. Sollten allerdings dem Versicherten selbst leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch mit vielfältigen Leistungseinschränkungen möglich sein oder liegt eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, muss ein konkret möglicher Verweisungsberuf genannt werden (s. auch: Nennung von Verweisungsberufen bei EM-Renten).

Verlängerung der Zurechnungszeit

Bei der Berechnung der Rente erhält der Versicherte eine Zurechnungszeit. Mit dieser rentenrechtlichen Zeit wird unterstellt, dass der Versicherte bis einem bestimmten Lebensalter gearbeitet hätte. Diese Zurechnungszeit wurde bereits ab dem 01.07.2014 im Rahmen des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes vom vollendeten 60. Lebensjahr auf das vollendete 62. Lebensjahr verlängert.

Der Gesetzgeber setzte ab dem Jahr 2018 eine weitere Verbesserung (im Rahmen des EM-Leistungsverbesserungsgesetzes) bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrenten um; damit kam es auch bei den Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu einer günstigeren Berechnungsweise. Die Zurechnungszeit wurde im Kalenderjahr 2018 auf das vollendete 62. Lebensjahr und drei Monate verlängert.

Ab dem Jahr 2019 wird die Zurechnungszeit sukzessive auf das vollendete 67. Lebensjahr verlängert. Damit wird die Zurechnungszeit ab dem Jahr 2031 bis zur bis dahin einheitlich geltenden Regelaltersgrenze berücksichtigt.

Welche Zurechnungszeit bei welchem Beginn der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gilt, ist in der folgenden Tabelle ersichtlich:

Bei Beginn der Rente im Jahr auf Alter
Jahre Monate
2018 62 3
2019 65 8
2020 65 9
2021 65 10
2022 65 11
2023 66 0
2024 66 1
2025 66 2
2026 66 3
2027 66 4
2028 66 6
2029 66 8
2030 66 10
ab 2031 67 0

Die Bestandsrenten werden jeweils bei der Verlängerung der Zurechnungszeit nicht neu berechnet. Die neuen Zurechnungszeiten gelten immer nur für die Renten, die neu beginnen; bei dieser Rentenberechnung wird die dann gültige Zurechnungszeit zugrunde gelegt.

Hinzuverdienstgrenzen

Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit wird nur dann geleistet, wenn die geltenden Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden. Bei den Hinzuverdienstgrenzen handelt es sich um individuell errechnete Grenzen.

Regelung ab 01.01.2023

Ab dem 01.01.2023 gelten aufgrund der gesetzlichen Änderungen, welche mit dem 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG) umgesetzt werden, geänderte und auch – im Vergleich zum bis Dezember 2022 geltenden Recht – deutlich erhöhte Hinzuverdienstgrenzen.

Die Hinzuverdienstgrenze wird bei den Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit individuell errechnet, indem die höchsten Entgeltpunkte der letzten 15 Jahre vor Rentenbeginn mit dem 9,72fachen der monatlichen Bezugsgröße multipliziert werden. Mindestens gilt eine Hinzuverdienstgrenze, welche sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße beträgt. Das bedeutet, dass im Kalenderjahr 2023 eine Mindest-Hinzuverdienstgrenze von 35.647,50 Euro maßgebend ist. Im Kalenderjahr 2024 beträgt die Mindest-Hinzuverdienstgrenze 37.117,50 Euro.

Kommt es zu einer Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze, wird der übersteigende Betrag auf die Rente angerechnet. Insofern kommt es zu einer Kürzung der Rentenzahlung.

Regelung bis 31.12.2022

Ab dem 01.07.2017 kam es aufgrund der Regelungen im Flexirentengesetz zu einer Änderung bei den Hinzuverdienstgrenzen. Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit betrug die rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze vom 01.07.2017 bis 31.12.2022 das Produkt aus dem 0,81fachen der jährlichen Bezugsgröße und den höchsten Entgeltpunkten der letzten 15 Jahre vor Rentenbeginn. Wie auch bei den anderen Renten (Altersfrührenten, Erwerbsminderungsrenten) galt und gilt ab Juli 2017 eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze, welche die bisherige kalendermonatliche Hinzuverdienstgrenze ablöste.

Da in der Berechnungsformel immer mindestens 0,5 Entgeltpunkte angesetzt werden, gibt es eine Mindest-Hinzuverdienstgrenze, die im Kalenderjahr 2022 bei 15.989,40 Euro (im Kalenderjahr 2021: ebenfalls 15.989,40 Euro) lag. Bei Überschreiten der individuellen Hinzuverdienstgrenze wurden 40 Prozent des übersteigenden Betrages auf die Rente angerechnet.

Nach § 96a Abs. 2 Nr. 1 SGB VI betrug für die Zeit bis 30.06.2017 die Hinzuverdienstgrenze für die Zahlung in voller Höhe des 0,23fache der monatlichen Bezugsgröße, für die Zahlung in halber Höhe das 0,28fache der monatlichen Bezugsgröße, jeweils multipliziert mit der Summe an Entgeltpunkten der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung; als Entgeltpunkte kommen allerdings immer mindestens 1,5 Entgeltpunkte zum Ansatz, weshalb Mindest-Hinzuverdienstgrenzen berechnet werden können.

Hilfe in Rentenangelegenheiten

Das Recht der Erwerbsminderungsrenten, insbesondere wenn eine Berufsunfähigkeit beurteilt werden muss, ist äußerst komplex. Hier helfen registrierte Rentenberater kompetent weiter, die die Leistungsansprüche auch in Widerspruchsverfahren und sozialgerichtlichen Verfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) für ihre Mandanten rechtlich durchsetzen können. Die Rentenberater erstellen professionell die rechtlichen Widerspruchs- bzw. Klagebegründungen.

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